Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.04.2012

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   BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11   

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https://dejure.org/2011,3256
BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11 (https://dejure.org/2011,3256)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2011 - 2 StR 201/11 (https://dejure.org/2011,3256)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2011 - 2 StR 201/11 (https://dejure.org/2011,3256)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 27 StGB; § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 6 Nr. 5 StGB; § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BtMG; § 22 StGB
    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts beim unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln); versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 StGB, § 7 Abs 2 Nr 2 StGB, § 29 BtMG, § 29a BtMG
    Besitz von Betäubungsmitteln durch Ausländer im Ausland: Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit von deutschem Strafrecht auf den von einem italienischen Angeklagten ausschließlich im Ausland ausgeübten Besitz an Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Besitz von Betäubungsmitteln durch Ausländer im Ausland: Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

  • ra.de
  • rewis.io

    Besitz von Betäubungsmitteln durch Ausländer im Ausland: Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2
    Anwendbarkeit von deutschem Strafrecht auf den von einem italienischen Angeklagten ausschließlich im Ausland ausgeübten Besitz an Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 335
  • NStZ 2013, 46 (Ls.)
  • StV 2012, 286
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.09.2009 - 3 StR 383/09

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Tateinheit mit Vertrieb;

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11
    b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich die Anwendung deutschen Strafrechts auch nicht schon aus § 6 Nr. 5 StGB, denn diese Vorschrift, nach der für den "unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln" das Weltrechtsprinzip gilt, erfasst nicht deren Besitz (st. Rspr. Senat, StV 1984, 286; BGH NStZ 2010, 521).

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Besitz an Betäubungsmitteln vorliegend mit dessen Vertrieb (hier in Form der Beihilfe zum Handeltreiben) in Tateinheit steht (vgl. insoweit BGH, NStZ 2010, 521).

  • BGH, 22.01.1986 - 3 StR 472/85

    Entgeltlicher Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch als Vertrieb im

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11
    Im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB vertreibt Betäubungsmittel, wer allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere fördert (BGHSt 34, 1, 2); gefordert wird eine Tätigkeit, die ein Betäubungsmittel entgeltlich in den Besitz eines anderen bringen soll (Kühl, Lackner/ Kühl, StGB 27. Aufl. § 6 Rn. 2; Eser, Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 6 Rn. 6; Heintschel-Heinegg, Beck OK StGB Ed. 14 § 6 Rn. 3).

    Vom Schutzzweck her sachgerecht und vom Gesetzgeber erkennbar gewollt ist es, dem Betäubungsmittelhandel, der wegen seiner grenzüberschreitenden Gefährlichkeit auch Inlandsinteressen berührt, durch Anwendung des deutschen Strafrechts auf den Händler entgegenzuwirken, gleich welcher Staatsangehörigkeit er ist und wo er die Tat begangen hat (BGHSt 34, 1, 3).

  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11
    Insoweit kommt es nicht auf den Begriff des "Handeltreibens" im Sinne des § 29 BtMG an, der "jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit" erfasst (vgl. BGHGS, NJW 2005, 3790, 3792 mwN) und der den Besitz von Betäubungsmitteln als unselbständiges, im täterschaftlichen Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens umfasst (BGHSt 30, 359 ff; 25, 290).
  • BGH, 16.12.1983 - 2 StR 693/83

    Zeitpunkt der Vollendung der Durchfuhr von Betäubungsmitteln - Erfüllen der

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11
    Beide Taten stehen im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 693/83).
  • BGH, 21.02.1974 - 1 StR 588/73

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11
    Insoweit kommt es nicht auf den Begriff des "Handeltreibens" im Sinne des § 29 BtMG an, der "jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit" erfasst (vgl. BGHGS, NJW 2005, 3790, 3792 mwN) und der den Besitz von Betäubungsmitteln als unselbständiges, im täterschaftlichen Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens umfasst (BGHSt 30, 359 ff; 25, 290).
  • BGH, 20.06.2007 - 2 StR 221/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mittäterschaft; Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11
    Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte aber nicht nur der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig, sondern auch der versuchten Durchfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BtMG (Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07 und vom 7. Mai 2008 - 2 StR 144/08).
  • BGH, 20.01.1982 - 2 StR 593/81

    Anforderungen an Abgabe von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz -

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11
    Insoweit kommt es nicht auf den Begriff des "Handeltreibens" im Sinne des § 29 BtMG an, der "jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit" erfasst (vgl. BGHGS, NJW 2005, 3790, 3792 mwN) und der den Besitz von Betäubungsmitteln als unselbständiges, im täterschaftlichen Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens umfasst (BGHSt 30, 359 ff; 25, 290).
  • BGH, 07.05.2008 - 2 StR 144/08

    MDMA-Base (nicht geringe Menge); Einziehung (genaue Bezeichnung der Gegenstände;

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11
    Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte aber nicht nur der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig, sondern auch der versuchten Durchfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BtMG (Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07 und vom 7. Mai 2008 - 2 StR 144/08).
  • BGH, 07.11.2016 - 2 StR 96/14

    Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts beim Vertrieb von Betäubungsmitteln im

    Von den zahlreichen Teilakten des Handeltreibens werden durch den Begriff des "Vertriebs' damit nur solche erfasst, die unmittelbar auf Weitergabe gerichtet sind (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335).

    Dies ergibt sich zunächst aus einer umfassenden Auslegung von § 6 Nr. 5 StGB, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ausdruck des Weltrechtsprinzips ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335 mit Anmerkung von Patzak; BGH, Urteil vom 22. September 2009 - 3 StR 383/09, NStZ 2010, 521; Beschluss vom 22. November 1999 - 5 StR 493/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37; Urteile vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336; vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 2, und vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 32).

    § 6 Nr. 5 StGB verfolgt den Zweck, dem Betäubungsmittelhandel, der wegen seiner grenzüberschreitenden Gefährlichkeit grundsätzlich auch Inlandsinteressen berührt, durch Anwendung des deutschen Strafrechts auf den Händler entgegenzuwirken, gleich welcher Staatsangehörigkeit er ist und wo er die Tat begangen hat (BGH, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335; Urteil vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3).

  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 96/14

    Anfragebeschluss zur Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 6 Nr. 5 StGB Ausdruck des Weltrechtsprinzips (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335 mit Anmerkung von Patzak; BGH, Urteil vom 22. September 2009 - 3 StR 383/09, NStZ 2010, 521; Beschluss vom 22. November 1999 - 5 StR 493/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37; Urteile vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336; vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 2, und vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 32).
  • BGH, 16.12.2015 - 1 ARs 10/15

    Anfrageverfahren; Anwendung des deutschen Strafrechts auf Betäubungsmitteldelikte

    Denn vom Schutzzweck her sachgerecht und vom Gesetzgeber erkennbar gewollt ist es, dem Betäubungsmittelhandel, der wegen seiner grenzüberschreitenden Gefährlichkeit auch Inlandsinteressen berührt, durch Anwendung des deutschen Strafrechts auf den Händler entgegenzuwirken, gleich welcher Staatsangehörigkeit er ist und wo er die Tat begangen hat (BGH, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335; Urteil vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3).
  • BGH, 04.12.2019 - 4 StR 74/19

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Zwar liegt kein Fall des § 6 Nr. 5 StGB vor, weil es an einer Mitwirkung am Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne dieser Vorschrift fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 ? 2 StR 201/11 Rn. 5), möglich ist aber, dass deutsches Strafrecht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar ist.
  • LG Traunstein, 30.03.2022 - 7 KLs 120 Js 44147/21

    Freiheitsstrafe, Hauptverhandlung, Strafzumessung, Angeklagte, Untersuchungshaft,

    Von den zahlreichen Teilakten des Handeltreibens werden durch den Begriff des "Vertriebs" damit nur solche erfasst, die unmittelbar auf Weitergabe gerichtet sind (BGH NStZ 2012, 335).
  • KG, 02.02.2022 - 151 AuslA 178/21

    Ablehnung der Auslieferung eines des unbefugten Vertriebs von Betäubungsmitteln

    Von den zahlreichen Teilakten des Handeltreibens werden durch den Begriff des "Vertriebs" damit nur solche erfasst, die unmittelbar auf Weitergabe gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2016 - 2 StR 96/14 -, Rn. 7, juris, und Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11 -, Rn. 5, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.04.2012 - 2 StR 73/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13197
BGH, 17.04.2012 - 2 StR 73/12 (https://dejure.org/2012,13197)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2012 - 2 StR 73/12 (https://dejure.org/2012,13197)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12 (https://dejure.org/2012,13197)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 StGB, § 46 Abs 3 StGB
    Strafzumessung bei bewaffnetem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Berücksichtigung fehlender Strafmilderungsgründe zu Lasten des Angeklagten; Doppelverwertung des Tatbestandsmerkmals des Gewinnstrebens

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Revision wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Strafausspruch

  • rewis.io

    Strafzumessung bei bewaffnetem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Berücksichtigung fehlender Strafmilderungsgründe zu Lasten des Angeklagten; Doppelverwertung des Tatbestandsmerkmals des Gewinnstrebens

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 3; StPO § 349 Abs. 2
    Begründetheit einer Revision wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Strafausspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 46
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.03.2011 - 2 StR 35/11

    Rechtsfehlerhafte Verweigerung eines minder schweren Falles

    Auszug aus BGH, 17.04.2012 - 2 StR 73/12
    Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung wie ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse oder auch eine Suchterkrankung können ebenso wie die Tatverstrickung durch Dritte strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11).
  • BGH, 09.10.2013 - 2 StR 119/13

    Schuldspruch wegen Angriffs auf Polizisten rechtskräftig

    Das Fehlen solcher mildernden Umstände berechtigt indes nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, NStZ 2013, 46).
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung sind strafmildernd, das bloße Fehlen verständlicher Motive jedoch nicht strafschärfend zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40; vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 73; 76b a.E.; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - 5 StR 395/12, BGHR StGB § 224 Strafzumessung 1).
  • BGH, 05.03.2020 - 1 StR 42/20

    Einziehung (erforderliche Feststellung im Urteil)

    Mit dieser eigenständigen Strafzumessungserwägung hat das Landgericht das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes (Suchterkrankung) rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18 Rn. 16; vom 24. April 2018 - 4 StR 60/18 Rn. 5; vom 9. November 2017 - 4 StR 393/17 Rn. 4; vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13 Rn. 3; vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12 Rn. 3, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11 Rn. 3 und vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10 Rn. 4).
  • BGH, 07.06.2017 - 2 StR 30/16

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung des Tatmotivs)

    a) Soweit die Strafkammer zum Nachteil in die Strafzumessung eingestellt hat, dass der Auslöser der Auseinandersetzung "nichtig' gewesen sei, es objektiv keine Veranlassung für eine "Abreibung' und damit für die Tatbegehung keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, hat sie ihm damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84; Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19

    Totschlag; Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab der vorzunehmenden

    Soweit die Strafkammer nachteilig in die Strafzumessung eingestellt hat, dass es "aus nichtigem Anlass zu der Tat gekommen ist', hat sie dem Angeklagten damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512, 513; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37), sondern ersichtlich auf das auffällige Missverhältnis zwischen Anlass und Tat abgestellt.
  • BGH, 26.08.2020 - 2 StR 197/20

    Strafmilderung oder Absehen von Strafe (Offenbaren von Täterwissen:

    Ihr Fehlen darf regelmäßig nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, NStZ 2012, 46).
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