Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.04.2013

Rechtsprechung
   BGH, 19.03.2013 - 3 StR 26/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,7440
BGH, 19.03.2013 - 3 StR 26/13 (https://dejure.org/2013,7440)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2013 - 3 StR 26/13 (https://dejure.org/2013,7440)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2013 - 3 StR 26/13 (https://dejure.org/2013,7440)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 253 Abs 1 StPO
    Beweisaufnahme im Strafverfahren: Protokollverlesung zur Gedächtnisstütze bei der Vernehmung einer Verhörsperson

  • Wolters Kluwer

    Verwendung einer durch eine Verhörsperson angefertigten Niederschrift zum ergänzenden Urkundenbeweis bei Erinnerungsmängeln

  • rewis.io

    Beweisaufnahme im Strafverfahren: Protokollverlesung zur Gedächtnisstütze bei der Vernehmung einer Verhörsperson

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 253 Abs. 1; StPO § 254 Abs. 1
    Verwendung einer durch eine Verhörsperson angefertigten Niederschrift zum ergänzenden Urkundenbeweis bei Erinnerungsmängeln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Anfängerfehler - dann Grundkurs beim BGH: Die Verlesung der polizeilichen Vernehmung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 479
  • StV 2013, 545
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.05.1983 - 1 StR 246/83

    Zeitpunkt der Ablehnung eines Beweisantrags - Form der Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 19.03.2013 - 3 StR 26/13
    Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn es sich bei dem Zeugen, dessen Gedächtnis unterstützt werden soll, um dieselbe Person handelt, deren Aussage in dem zu verlesenden Protokoll festgestellt wurde (BGH NStZ 1984, 17).

    Verhörspersonen können die darüber aufgenommenen Niederschriften zwar vorgehalten werden, sie dürfen aber nicht, wie hier, zum ergänzenden Urkundenbeweis bei Erinnerungsmängeln benutzt werden (vgl. BGH NStZ 1984, 17; Diemer in KK StPO, 6. Aufl. § 253 Rdn. 3).

  • BGH, 23.08.1994 - 5 StR 447/94

    Verlesung eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls trotz fehlendem

    Auszug aus BGH, 19.03.2013 - 3 StR 26/13
    Diese Vorschrift gilt nicht im Rahmen der Vernehmung von Verhörspersonen, die in der Hauptverhandlung über Bekundungen aussagen, die andere vor ihnen gemacht haben (vgl. BGH StV 1994, 637).
  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 179/18

    Besonders schwere Vergewaltigung (anal eingeführter Dildo als gefährliches

    Vortrag, aus dem sich eindeutig ergibt, dass die Vernehmungsniederschriften lediglich nach Vernehmung der entsprechenden Zeugen ergänzend oder in ihrer Anwesenheit nach § 253 StPO zur Klärung von Widersprüchen oder Erinnerungslücken verlesen werden durften (näher BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2018 - 3 StR 400/17, NJW 2018, 2809, 2811; vom 19. März 2013 - 3 StR 26/13, NStZ 2013, 479; Mosbacher, NStZ 2014, 1 mwN), enthält die Revision nicht.
  • OLG Zweibrücken, 12.09.2016 - 1 OLG 1 Ss 36/16

    Hauptverhandlung: Vernehmungsergänzende Verlesung einer Vernehmungsniederschrift

    § 253 StPO ist bei der Vernehmung eines Vernehmungsbeamten nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 11. November 1953 - 1 StR 465/52, NJW 1953, 115) und regelt nicht abschließend, wann Vernehmungsprotokolle verlesen werden dürfen (BGH, Beschluss vom 27. März 1990 - 1 StR 67/90, juris, Rn. 3; KK-Diemer, 7. Aufl., § 250, Rn. 2 m.w.N.; a.A. wohl BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - 3 StR 26/13, juris, Rn. 2; vgl. zusammenfassend Mosbacher, NStZ 2014, 1 ).

    Ob dies auch für Fälle gänzlich fehlender Erinnerung der Auskunftsperson bzw. des Vernehmungsbeamten gilt (dafür Mosbacher, NStZ 2014, 1 ; dagegen BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - 3 StR 26/13, juris, Rn. 2), kann vorliegend dahinstehen; denn der Beschwerdeführer trägt vor, der Zeuge KHK ... als Vernehmungsbeamter habe zum Umfang des Drogenhandels des Zeugen ... bekundet.

  • LG Aachen, 04.10.2021 - 95 KLs 4/19
    Verhörspersonen können die darüber aufgenommenen Niederschriften zwar vorgehalten werden, sie dürfen aber nicht zum ergänzenden Urkundenbeweis bei Erinnerungsmängeln benutzt werden (BGH, Beschluss vom 19.3. 2013 - 3 StR 26/13).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.04.2013 - 5 StR 612/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8083
BGH, 09.04.2013 - 5 StR 612/12 (https://dejure.org/2013,8083)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2013 - 5 StR 612/12 (https://dejure.org/2013,8083)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2013 - 5 StR 612/12 (https://dejure.org/2013,8083)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 192 Abs. 2 GVG; § 174 Abs. 1 GVG; § 338 Nr. 6 StPO; § 238 StPO
    Rechtsfehlerhafte Annahme des Verhinderungsfalls des ordentlichen Vorsitzenden; Öffentlichkeitsrüge (Notwendigkeit eines erneuten Beschlusses zum Öffentlichkeitsausschluss nach einmal beendeter Zeugenvernehmung; Verwirkung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 338 Nr 6 StPO, § 174 Abs 1 GVG, § 192 Abs 2 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Revision im Strafverfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs: Besetzungsrüge bei fehlerhafter Annahme eines Verhinderungsfalles; Rüge der ungesetzlichen Beschränkung der Öffentlichkeit; Erfordernis eines erneuten Ausschließungsbeschlusses des Tatgerichts bei nochmaliger ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung der Zeugen zur Aufklärungshilfe eines als V-Mann tätigen Angeklagten i.R.d. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen

  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs: Besetzungsrüge bei fehlerhafter Annahme eines Verhinderungsfalles; Rüge der ungesetzlichen Beschränkung der Öffentlichkeit; Erfordernis eines erneuten Ausschließungsbeschlusses des Tatgerichts bei nochmaliger ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung der Zeugen zur Aufklärungshilfe eines als V-Mann tätigen Angeklagten i.R.d. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 479
  • NStZ-RR 2013, 221
  • NStZ-RR 2013, 257
  • NStZ-RR 2014, 164
  • StV 2013, 549
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 09.04.2013 - 5 StR 612/12
    Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahme für Fälle, in denen dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsgrund maßgebliche Interessenlage fortbestand, so dass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (vgl. BGH aaO; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, StV 2008, 126; BGH, Urteil vom 15. April 1992 - 2 StR 574/91, NStZ 1992, 447), liegt nach dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. September 2010, das keine Ladung des Zeugen zu einem weiteren Termin und auch sonst keinen Hinweis auf eine sofortige Rücknahme der Entlassung enthält, nicht vor.
  • BGH, 19.07.2007 - 3 StR 163/07

    Beweiserhebung in Abwesenheit des Angeklagten (absoluter Revisionsgrund;

    Auszug aus BGH, 09.04.2013 - 5 StR 612/12
    Eine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denkbare Ausnahme eines auch für einen selbständigen Teil der Entscheidung - etwa den Rechtsfolgenausspruch - möglichen denkgesetzlichen Ausschlusses des Beruhens auf dem absoluten Revisionsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2012 - 1 StR 34/12, NStZ 2012, 587, und vom 19. Juli 2007 - 3 StR 163/07, BGHR StPO § 338 Beruhen 2, jeweils mwN) kommt hier nicht in Betracht.
  • BGH, 30.10.2007 - 3 StR 410/07

    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschluss; Gerichtsbeschluss; Anordnung des

    Auszug aus BGH, 09.04.2013 - 5 StR 612/12
    Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahme für Fälle, in denen dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsgrund maßgebliche Interessenlage fortbestand, so dass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (vgl. BGH aaO; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, StV 2008, 126; BGH, Urteil vom 15. April 1992 - 2 StR 574/91, NStZ 1992, 447), liegt nach dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. September 2010, das keine Ladung des Zeugen zu einem weiteren Termin und auch sonst keinen Hinweis auf eine sofortige Rücknahme der Entlassung enthält, nicht vor.
  • BGH, 04.12.2007 - 5 StR 404/07

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Auszug aus BGH, 09.04.2013 - 5 StR 612/12
    Ein insoweit in anderen Konstellationen womöglich denkbarer Rügeverlust infolge Verwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 404/07, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluss 5 mwN) scheidet im vorliegenden Fall bereits deshalb aus, weil der Ausschluss der Öffentlichkeit am 12. Oktober 2010 ohne Bezugnahme auf den vorherigen Gerichtsbeschluss und den Antrag des Beschwerdeführers erfolgte.
  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11

    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschließung bei der neuerlichen Vernehmung eines

    Auszug aus BGH, 09.04.2013 - 5 StR 612/12
    Wenn jedoch derselbe Zeuge nach Beendigung der Vernehmung in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß § 174 Abs. 1 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden nicht ausreichend, selbst wenn in dieser, was hier nicht geschehen ist, auf den vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140 mwN).
  • BGH, 21.03.2012 - 1 StR 34/12

    Denkgesetzlich ausgeschlossenes Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der

    Auszug aus BGH, 09.04.2013 - 5 StR 612/12
    Eine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denkbare Ausnahme eines auch für einen selbständigen Teil der Entscheidung - etwa den Rechtsfolgenausspruch - möglichen denkgesetzlichen Ausschlusses des Beruhens auf dem absoluten Revisionsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2012 - 1 StR 34/12, NStZ 2012, 587, und vom 19. Juli 2007 - 3 StR 163/07, BGHR StPO § 338 Beruhen 2, jeweils mwN) kommt hier nicht in Betracht.
  • BGH, 21.02.2024 - 3 StR 480/23
    Der Angeklagte hat das Anfechtungsrecht durch die Antragstellung auch nicht verwirkt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 404/07, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluss 5 Rn. 10 f.; Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 4 Rn. 16; s. auch BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - 5 StR 561/97, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 4; Urteil vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 441/97, NStZ 1998, 267; Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - 5 StR 494/05, BGHR StPO § 218 Ladung 6; vom 15. Dezember 2005 - 1 StR 411/05, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 16 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15

    Eintritt des Ergänzungsrichters bei Krankheit eines zur Urteilsfindung berufenen

    Nach bisheriger Rechtsprechung gilt: Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung einen Ermessensspielraum; die Verkennung des Rechtsbegriffs der Verhinderung begründet nur im Falle der Willkür die Revision (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 -5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Beschluss vom 10. Dezember 2008 -1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 103; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. April 2013 -5 StR 612/12, NStZ-RR 2013, 221; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 192 GVG Rn. 7).

    Einerseits gebietet das Prinzip des gesetzlichen Richters in solchen Fällen, die Hauptverhandlung zu unterbrechen und abzuwarten, ob sie noch fristgemäß unter Mitwirkung des erkrankten Richters fortgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, NStZ-RR 2013, 221).

  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18

    Absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden von § 338 Nr. 6 StPO als Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit nicht nur materielle Beschränkungen der Öffentlichkeit, sondern auch Verstöße gegen Verfahrensbestimmungen erfasst, welche das Ausschließungsverfahren regeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2018 - 4 StR 68/18, NStZ-RR 2018, 324; vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, NStZ 2013, 479, 480; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213; vom 1. Dezember 1998 - 4 StR 585/98, NStZ 1999, 371; Urteil vom 22. November 1995 - 3 StR 284/95, StV 1996, 135; Beschlüsse vom 24. August 1995 - 4 StR 470/95, StV 1996, 134; vom 6. Januar 1987 - 5 StR 573/86, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1; vom 9. Dezember 1983 - 2 StR 739/83, StV 1984, 146; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 338 Rn. 48; Frisch aaO Rn. 132 mwN).
  • OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20

    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands

    Dagegen ist vom 1. sowie vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Frage offengelassen worden, ob im Fall einer auch zu einem späteren Zeitpunkt während laufender Hauptverhandlung erfolgenden Feststellung der Verhinderung eines Richters und des Eintretens eines Ergänzungsrichters nach § 192 Abs. 2 GVG (siehe BGH, Beschluss vom 09.04.2013 - 5 StR 612/12, juris Rn. 5, StV 2013, 549; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.03.2016 - 3 StR 544/15, juris Rn. 2, BGHSt 61, 160 (Erwähnung der Rüge lediglich im Sachbericht); ohne jegliche Bezugnahme auf ein entsprechendes Rügeerfordernis in einer entsprechenden Konstellation dagegen wiederum der 2. Strafsenat: BGH, Beschluss vom 05.09.2018 - 2 StR 421/17, juris Rn. 2 ff., NStZ 2019, 359) bzw. im Fall eines Ausscheidens eines der Richter aus dem Spruchkörper durch Übertragung eines.
  • BGH, 02.02.2021 - 5 StR 400/20

    Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen bei Verhinderung des berufenen Schöffen

    Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO ist - unbeschadet der Frage, ob der Angeklagte C. A. diese zulässig erheben konnte, nachdem er den Eintritt des Ergänzungsschöffen in der Hauptverhandlung nicht beanstandet hatte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 2; vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 100) - jedenfalls unbegründet.
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