Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,80683
BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12 (https://dejure.org/2012,80683)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2012 - 1 StR 310/12 (https://dejure.org/2012,80683)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 (https://dejure.org/2012,80683)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,80683) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 82 Abs. 2 Satz 2 a) AEUV; Art. 3 EMRK; Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 73 IRG; Art. 22 EU-RhÜbk; Art. 17 Abs. 2 und 5 EurRhÜbk CZ-ErgVtr; § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 261 StPO; § 168c StPO
    Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise (inländisches Recht; Nichteinhaltung der maßgeblichen rechtshilferechtlichen Bestimmungen und unzureichende Begründung ausländischer Anordnungsbeschlüsse bei der ...

  • lexetius.com

    AEUV Art. 82 Abs. 2 Satz 2 a); EMRK Art. 6 Abs. 1; EU-RhÜbk Art. 22; EurRhÜbk CZ-ErgVtr Art. 17 Abs. 2 und 5; StPO § 477 Abs. 2 Satz 2

  • openjur.de

    § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 82 Abs. 2 Satz 2 AEUV; Art. 22 EU-RhUebk

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 82 Abs 2 S 2 Buchst a AEUV, Art 6 Abs 1 MRK, Art 22 EU-RhÜbk, Art 17 Abs 2 Tschechien-EuRhÜbk-ErgVREO, Art 17 Abs 5 Tschechien-EuRhÜbk-ErgVREO
    Rechtshilfe zwischen EU-Staaten: Anwendbares Recht auf die Verwertbarkeit der mittels Rechtshilfe erlangten Beweise im deutschen Strafverfahren; Beweisverwertungverbot bei Nichteinhaltung rechtshilferechtlicher Bestimmungen; Prüfungskompetenz bezüglich der Rechtmäßigkeit ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Beurteilung der Verwertbarkeit von mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangten Beweismitteln; Anforderungen an ein Beweisverwertungsverbot wegen Nichteinhaltung maßgeblicher rechtshilferechtlicher Bestimmungen

  • rewis.io

    Rechtshilfe zwischen EU-Staaten: Anwendbares Recht auf die Verwertbarkeit der mittels Rechtshilfe erlangten Beweise im deutschen Strafverfahren; Beweisverwertungverbot bei Nichteinhaltung rechtshilferechtlicher Bestimmungen; Prüfungskompetenz bezüglich der Rechtmäßigkeit ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwertbarkeit ausländischer Beweise - die tschechische Telefonüberwachung

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung im deutschen Strafverfahren // Die Europäische Beweisanordnung als Interpretationsvorgabe für die Beweisverwertung (Prof. Dr. Sabine Swoboda; HRRS 2014, 10)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 58, 32
  • NStZ 2013, 596
  • StV 2014, 193
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 27.11.2008 - 3 StR 342/08

    Überwachung der Telekommunikation; Zufallsfund; Fernmeldegeheimnis (Eingriff;

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12
    Diese auf dem Gedanken des sog. hypothetischen Ersatzeingriffs (vgl. BTDrucks. 16/5846 S. 66 rechte Spalte i.V.m. S. 64 rechte Spalte) beruhende Vorschrift regelt die Verwendung von in einem Katalogtaten betreffenden Strafverfahren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten, zu denen der Inhalt von Telekommunikation gehört (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 67 Rn. 11), in einem anderen Strafverfahren.

    Hinsichtlich des Strafverfahrens, in dem die Verwertung der Daten erfolgen soll, handelt es sich damit um Zufallsfunde (BGH, aaO, BGHSt 53, 64, 67 Rn. 11).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei sich im Verlaufe eines anhängigen Strafverfahrens ändernden strafprozessualen Vorschriften die neue Rechtslage maßgebend (BGH, Beschluss vom 19. Februar 1969 - 4 StR 357/68, BGHSt 22, 321, 325; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 317 ff.; BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 67 Rn. 13 mwN).

    Das gilt auch bei der Verwendung von aus einer früheren Telekommunikationsüberwachung gewonnenen, personenbezogenen Daten im Rahmen von § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 67 f. Rn. 13 mwN).

    In der Verwendung der aus einem anderen Strafprozess stammenden personenbezogenen Daten in dem anhängigen Verfahren und in deren Verwertung in der dieses abschließenden gerichtlichen Entscheidung liegt ein eigenständiger Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (vgl. BVerfGE 100, 313, 391 f.; BVerfGE 109, 279, 375 f.; BGH, aaO, BGHSt 53, 64, 67 f. Rn. 13).

  • BGH, 08.04.1987 - 3 StR 11/87

    Auslieferung wegen einer im Ausland begangenen Betäubungsmittelstraftat;

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12
    Der Bundesgerichtshof hat im Kontext der Beweisrechtshilfe ein aus der Verletzung des Völkerrechts abgeleitetes inländisches Verwertungsverbot bislang bei unzulässigen Eingriffen in das Souveränitätsrecht eines anderen Staates angenommen (siehe BGH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 343 f.).

    Protokolle einer im Ausland erfolgten Zeugenvernehmung, die die deutschen Strafverfolgungsbehörden von einer ausländischen Behörde unter Umgehung des Rechtshilfewegs unmittelbar erhalten haben, sind dementsprechend für unverwertbar gehalten worden, wenn die zuständige ausländische Behörde der Verwertung widersprochen hat (BGH, aaO, BGHSt 34, 334, 342-345).

    Der Senat neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein aus der Nichteinhaltung rechtshilferechtlicher Bestimmungen abgeleitetes Verwertungsverbot lediglich dann in Betracht zu ziehen ist, wenn den entsprechenden Regelungen (auch) ein individualschützender Charakter - wenigstens im Sinne eines Schutzreflexes (so bereits BGH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 343 f.) - zukommt.

    Eine solche ist rechthilferechtlichen Übereinkommen auch außerhalb des EURhÜbk bereits in früheren Entscheidungen jedenfalls im Sinne eines völkerrechtlichen Reflexes zu Gunsten des Angeklagten im Fall einer Souveränitätsverletzung durch den ersuchenden Staat zugemessen worden (BGH, aaO, BGHSt 34, 334, 344).

  • BGH, 10.01.2007 - 5 StR 305/06

    Unbeachtlichkeit des Widerrufs der Rechtshilfebewilligung durch die Schweizer

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12
    Soweit der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 10. Januar 2007 (5 StR 305/06) eine durch das Schweizerische Bundesamt für Justiz ausgesprochene Beschränkung der Verwendung von im Rahmen der Rechtshilfe übersandten Unterlagen am Maßstab des Schweizer Rechts überprüft hat (insoweit in BGHSt 51, 202, 210 f. Rn. 31 f. nur teilweise abgedruckt), sind die dortigen Erwägungen nicht tragend.

    Auf die nachträglich durch die Schweiz erklärte Beschränkung kam es nicht mehr an, weil die verwendeten Unterlagen sich lediglich auf solchen Verfahrensstoff bezogen, in Bezug auf den bereits vor der entsprechenden Erklärung Teilrechtskraft eingetreten war (BGH, aaO, BGHSt 51, 202, 204 f. Rn. 9-12).

  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12
    Ein eigener Rekurs der deutschen Gerichte auf tschechisches Recht ist damit unzulässig (vgl. zur Spezialitätsbindung auch BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, wistra 2005, 58, 60).

    Würden die inländischen Strafgerichte - ggf. unter Einholung eines Sachverständigengutachtens - die Rechtmäßigkeit der weiterhin bestehenden tschechischen Gerichtsentscheidungen am Maßstab des tschechischen Rechts prüfen, maßten sie sich Kompetenzen an, die ihnen nach Völkerrecht und Unionsrecht im Verhältnis zu einem anderen Mitgliedstaat nicht zustehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, wistra 2005, 58, 60).

  • BGH, 19.02.1969 - 4 StR 357/68

    Finanzamt - Nebenkläger - Rechtsmittel - Steuerstrafverfahren

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei sich im Verlaufe eines anhängigen Strafverfahrens ändernden strafprozessualen Vorschriften die neue Rechtslage maßgebend (BGH, Beschluss vom 19. Februar 1969 - 4 StR 357/68, BGHSt 22, 321, 325; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 317 ff.; BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 67 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei sich im Verlaufe eines anhängigen Strafverfahrens ändernden strafprozessualen Vorschriften die neue Rechtslage maßgebend (BGH, Beschluss vom 19. Februar 1969 - 4 StR 357/68, BGHSt 22, 321, 325; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 317 ff.; BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 67 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 25.10.2006 - 2 StR 104/06

    Gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge (Darlegung; Präklusion);

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12
    Zudem muss dargelegt werden, unter welchem rechtlichen Aspekt die Besetzung gerügt wird (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 104/06, StraFo 2007, 59 f.).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12
    In der Verwendung der aus einem anderen Strafprozess stammenden personenbezogenen Daten in dem anhängigen Verfahren und in deren Verwertung in der dieses abschließenden gerichtlichen Entscheidung liegt ein eigenständiger Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (vgl. BVerfGE 100, 313, 391 f.; BVerfGE 109, 279, 375 f.; BGH, aaO, BGHSt 53, 64, 67 f. Rn. 13).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12
    In der Verwendung der aus einem anderen Strafprozess stammenden personenbezogenen Daten in dem anhängigen Verfahren und in deren Verwertung in der dieses abschließenden gerichtlichen Entscheidung liegt ein eigenständiger Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (vgl. BVerfGE 100, 313, 391 f.; BVerfGE 109, 279, 375 f.; BGH, aaO, BGHSt 53, 64, 67 f. Rn. 13).
  • BGH, 04.03.1992 - 3 StR 460/91

    Verlesen einer Niederschrift über die Vernehmungen einer Zeugin obwohl diese

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12
    Von diesem Grundsatz geht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (implizit jeweils BGH, Beschluss vom 4. März 1992 - 3 StR 460/91, NStZ 1992, 394; BGH, Urteil vom 10. August 1994 - 3 StR 53/94, NStZ 1994, 595, 596; BGH, Beschluss vom 14. Februar 19 20 21 2001 - 3 StR 438/00, NStZ-RR 2002, 67; siehe auch BGH, Urteil vom 1. April 1992 - 5 StR 457/91, BGHSt 38, 263, 265 f.).
  • BGH, 01.04.1992 - 5 StR 457/91

    Verwertbarkeit von Aussagen eines Beschuldigten, der nach dem im Zeitpunkt der

  • BGH, 10.08.1994 - 3 StR 53/94

    Verwendung ausländischer Vernehmungsniederschriften zum Zwecke der Beweiserhebung

  • BGH, 19.03.1996 - 1 StR 497/95

    Straftatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten; Anwesenheitsrechte von

  • BGH, 14.02.2001 - 3 StR 438/00

    Verwertung von Untersuchungshandlungen, die aufgrund eines Rechtshilfeersuchens

  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 122/02

    Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 316/05

    Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 534/05

    Verwertung gemäß § 100a StPO aufgezeichneter Telefongespräche, die auf

  • BGH, 15.03.2007 - 5 StR 53/07

    Grundsatz der Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach dem Recht des ersuchenden

  • BGH, 09.02.2012 - 1 StR 148/11

    Verfahrenshindernis der Spezialität bei der Steuerhinterziehung (Beseitigung in

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • EGMR, 25.03.1999 - 25444/94

    PÉLISSIER AND SASSI v. FRANCE

  • BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21

    EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

    Die Frage, ob im Wege der Rechtshilfe erlangte Beweise verwertbar sind, richtet sich ausschließlich nach dem nationalen Recht des um Rechtshilfe ersuchenden Staates, soweit - wie hier - der um Rechtshilfe ersuchte Staat die unbeschränkte Verwendung der von ihm erhobenen und übermittelten Beweisergebnisse gestattet hat (BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn. 21 mwN; vom 9. April 2014 - 1 StR 39/14, NStZ 2014, 608).

    Eine Überprüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab von dessen Rechtsordnung durch die Gerichte des ersuchenden Staates findet dabei grundsätzlich nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn. 34 mwN; vom 9. April 2014 - 1 StR 39/14, NStZ 2014, 608).

    c) Besondere Bestimmungen für den Rechtshilfeverkehr zwischen Deutschland und Frankreich, die (wie jedenfalls früher im Verhältnis zur Tschechischen Republik, vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32) eine Überlassung von Beweismitteln ausdrücklich an die Vereinbarkeit der im ersuchten Staat durchgeführten Beweiserhebung mit dessen inländischem Recht knüpfen, bestehen nicht (vgl. im Übrigen zur Vereinbarkeit der vorgenommenen Maßnahmen mit französischem Recht, Wahl, ZIS 2021, 452, 455).

    Dieses kann sich bezüglich durch Rechtshilfe erlangter Beweismittel entweder aus rechtshilfespezifischen Gründen wie der Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze (dazu unter a), des ordre public (dazu unter b) oder rechtshilferechtlicher Bestimmungen (dazu unter c) ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn. 22; vom 9. April 2014 - 1 StR 39/14, NStZ 2014, 608 jeweils mwN) oder - wie bei im Inland erlangten Beweismitteln auch - unmittelbar aus der Verfassung (dazu unter d) oder sonstigem Prozessrecht (dazu unter e) folgen.

    a) Eine Unverwertbarkeit aufgrund Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze (hierzu näher Radtke, NStZ 2017, 109; Schuster, Verwertbarkeit im Ausland gewonnener Beweise im deutschen Strafprozess, 2006, S. 135 ff. jeweils mwN), etwa ein unzulässiger Eingriff in das Souveränitätsrecht eines anderen Staates (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 343 f.; Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn. 22; Radtke, NStZ 2017, 109 mwN), liegt nicht vor.

    Der Senat teilt dabei die Auffassung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, wonach ein aus der Nichteinhaltung rechtshilfespezifischer Bestimmungen abgeleitetes Verwertungsverbot lediglich dann in Betracht zu ziehen ist, wenn den entsprechenden Regeln auch ein individualschützender Charakter zukommt, wenigstens im Sinne eines Schutzreflexes (BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn. 25; Radtke, NStZ 2017, 109; vgl. zur Relevanz des Rechtskreisgedankens für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots auch BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14, NStZ 2014, 528, 529; vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 2485/07, NJW 2011, 207; BGH, Beschlüsse vom 9. August 2016 - 4 StR 195/16, NStZ-RR 2016, 377; vom 24. September 2020 - 4 StR 144/20, NStZ 2021, 59 jeweils mwN).

    Im Bereich der strafrechtlichen Rechtshilfe kommt es nach dem Maßstab der Verfahrensfairness für die grenzüberschreitend erhobenen Beweismittel darauf an, ob unter der Geltung der inländischen Rechtsordnung eine zuverlässige Beweisführung in einem fairen Verfahren möglich ist (BGHSt 58, 32, 41 m. w. N.).

    Sind danach Beweismittel verwertbar, tragen zusätzlich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung aus § 261 StPO und der für das deutsche Strafverfahren geltende Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" den Vorgaben aus Absatz 7 Rechnung." Da es nicht um die Anordnung einer eigenen Ermittlungsmaßnahme geht, die erst noch von einem Mitgliedstaat im Ausland vollstreckt werden soll, sondern nur um den Transfer bereits vorliegender Beweismittel, hängt die Zulässigkeit einer Europäischen Ermittlungsanordnung deshalb in Fällen wie dem vorliegenden nicht davon ab, ob die zugrunde liegende Ermittlungsmaßnahme nach deutschem Recht (etwa §§ 100a, 100b StPO) rechtmäßig hätte ergehen können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 53 Rn. 36; anders Roth, GSZ 2021, 238, 248, der allerdings die Voraussetzungen des § 100b StPO bejaht; die Rechtmäßigkeit der Maßnahme - wie der Generalbundesanwalt - entsprechend § 100b StPO (bzw. in Kombination mit § 100a StPO) annehmend: HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 Rn. 93 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 47/21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2021 - 2 Ws 261/21; anders Sommer, StV Spezial 2021, 67, 69; Strate, HRRS 2022, 15, 16; Derin/Singelnstein, NStZ 2021, 449, 451 f.; dies., StV 2022, 130, 131; LG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2021 - (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), NStZ 2021, 696).

    Aufgrund der Besonderheiten der Beweisrechtshilfe und des diese umgebenden unionsrechtlichen Rechtsrahmens sind die Maßstäbe für die Verwertbarkeit von Erkenntnissen, die aus einer inländischen Überwachungsmaßnahme einerseits und einer ausländischen andererseits stammen, jedenfalls dann nicht völlig identisch, wenn es um die Verwertung von bereits außerhalb der Rechtshilfe vorhandenen ausländischen Überwachungsergebnissen geht, also die entsprechenden Informationen im Rahmen eines dort bereits betriebenen Strafverfahrens gewonnen und nicht aufgrund eines Rechtshilfeersuchens erhoben wurden (BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn. 36 f.).

    Für diese Prüfung ist auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Verwertung der Beweisergebnisse abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 29; Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn. 45 f.).

    ee) Ob für den Fall eines zwecks bewusster Umgehung strengerer inländischer Anordnungsvoraussetzungen gestellten Rechtshilfeersuchens (im Sinne eines "Befugnis-Shoppings", vgl. Roth, GSZ 2021, 238, 247; Labusga, NStZ 2021, 702, 704) eine andere Bewertung vorzunehmen wäre, bedarf keiner Entscheidung (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn. 37).

  • LG Berlin, 01.07.2021 - 525 KLs 10/21

    Krypto-Telefon EncroChat - Überwachung von über 30.000 Personen:

    Bei Überwachungsmaßnahmen ausländischer Behörden, die im Rahmen dort geführter Ermittlungsverfahren nach den dort geltenden Vorschriften angeordnet wurden, begründet die nachträglich im Wege der Rechtshilfe ermöglichte Verwendung in einem deutschen Strafverfahren einen eigenständigen Eingriff (BGH v. 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, juris Rn. 45 m.w.N.).

    Der europarechtliche Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und die völkerrechtlich gebotene Achtung der Souveränität des anderen Staates verbieten es, die Maßnahme umfassend am Maßstab des ausländischen Rechts zu überprüfen (BGH v. 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, juris Rn. 33 f.).

    Der Fall liegt hier insbesondere anders als in dem in diesem Zusammenhang häufig zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 - (juris).

    31 RiLi-EEA und die dessen Umsetzung dienenden Regelungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) zielen unmittelbar auf den Schutz der Grundrechte der Betroffenen ab (vgl. zum individualschützenden Charakter als Voraussetzung für ein Verwertungsverbot BGH v. 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, juris Rn. 25).

  • OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21

    Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

    In Bezug auf grenzüberschreitenden Informationsaustausch ist insoweit anerkannt, dass sich Fragen der Verwendung und Verwertung nach dem Recht des ersuchenden Staates richten (BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, BGHSt 58, 32; Rn. 21), also desjenigen Staates, der das Strafverfahren führt und hierbei die aus dem ausländischen Verfahren stammenden Informationen verwenden will.

    (a) Bei der Prüfung der Verdachtslage sind auch gerade diejenigen Informationen einzustellen, um deren Verwendung es im Rahmen des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO geht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1983 - 2 StR 837/82 -, BGHSt 32, 10, juris, Rn. 39; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 479 Rn. 3; Bruns in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 100a Rn. 54; offen gelassen BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, BGHSt 58, 32, Rn. 46).

    Bei der grenzüberschreitenden Übernahme von Daten aus anderen Verfahren gelten im Hinblick auf Verwertungsverbote jedenfalls im Ansatz die gleichen Regeln wie bei rein innerstaatlichen Vorgängen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, BGHSt 58, 32, Rn. 21 ff.; BGH, Beschluss vom 9. April 2014 - 1 StR 39/14 -, NStZ 2014, 608; Radtke, NStZ 2017, 109).

    (b) Die ein Verwertungsverbot unter den vorgenannten Voraussetzungen begründende Rechtswidrigkeit der Informationserlangung oder -weitergabe kann sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten grundsätzlich sowohl aus der Rechtswidrigkeit der im Ausland vorgenommenen Maßnahme als auch der Rechtswidrigkeit des grenzüberschreitenden Datentransfers selbst ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, BGHSt 58, 32, Rn. 22 ff.; Radtke, NStZ 2017, 109).

    Jedenfalls soweit eine gerichtliche Entscheidung des anderen Staates von der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung ausgeht, dürfen die deutschen Behörden dies grundsätzlich nicht in Frage stellen, da eine hier vorgenommene Überprüfung und Korrektur der auswärtigen Entscheidung die Souveränität des anderen Staates missachten würde bzw. im innereuropäischen Bereich dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Art. 82 AEUV) zuwiderliefe (BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, BGHSt 58, 32, Rn. 33 ff.).

    Die Unverwertbarkeit im Ausland erhobener Beweise kann sich ergeben, wenn die Beweiserhebung unter Verletzung völkerrechtlich verbindlicher und dem Individualrechtsgüterschutz dienender Garantien, wie etwa Art. 3 EMRK, oder unter Verstoß gegen die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze im Sinne des ordre public (vgl. § 73 IRG) erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, BGHSt 58, 32, Rn. 38).

    Diesen kommt grundsätzlich aber nur dann die potentielle Eignung zu, ein Verwertungsverbot zu begründen, wenn sie zumindest als Rechtsreflex auch die Interessen des Beschuldigten schützen sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, BGHSt 58, 32, Rn. 25).

  • KG, 30.08.2021 - 2 Ws 79/21

    Kammergericht lässt in einem Rechtsstreit über die Eröffnung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht den deutschen Gerichten deshalb eine Nachprüfung der im Ausland veranlassten Maßnahmen nach dem dortigen innerstaatlichen Recht grundsätzlich nicht zu, soweit die dortige Beweiserhebung nicht auf einem deutschen Rechtshilfeersuchen beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, BGHSt 58, 32 ff).

    In Bezug auf grenzüberschreitenden Informationsaustausch ist insoweit anerkannt, dass sich Fragen der Verwendung und Verwertung nach dem Recht des ersuchenden Staates richten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, BGHSt 58, 32 Rn. 21), also desjenigen Staates, der das Strafverfahren führt und hierbei die aus dem ausländischen Verfahren stammenden Informationen verwenden will.

  • OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20

    Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspiratives Verhalten zur

    Maßstäbe sind die EMRK und § 73 IRG (BGH, Beschluss vom 21.11.2012 - 1 StR 310/12, juris Rn 35 ff, BGHSt 58, 32; Meyer-Goßner/Schmitt-Köhler, 63. Aufl., § 100a StPO Rn. 31 m.w.N.).
  • LG Flensburg, 11.06.2021 - V Qs 26/21

    Beweisverwertungsverbot bezüglich der in Frankreich erlangten und dem

    Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates gewonnener Beweise richtet sich nach der Rechtsordnung des um diese Rechtshilfe ersuchenden Staates (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 310/12 - juris, Rn. 21).

    Beweisverwertungsverbote können sich entweder aus der inländischen Rechtsordnung des ersuchenden Staates - also hier der Bundesrepublik Deutschland - oder aus völkerrechtlichen Grundsätzen, sowie im Grundsatz aus der Verletzung rechtshilferechtlicher Bestimmungen selbst ergeben (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 310/12 - juris, Rn. 22, 23).

    Es ist grundsätzlich so, dass ein aus der Nichteinhaltung rechtshilferechtlicher Bestimmungen abgeleitetes Verwertungsverbot lediglich dann in Betracht kommt, wenn den entsprechenden Regelungen jedenfalls auch ein individualschützender Charakter zukommt (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 310/12 - juris, Rn. 25).

    Hierzu ist weiter notwendig, dass entweder das betreffende Rechtshilfeübereinkommen selbst, andere der für den maßgeblichen Rechtshilfeverkehr einschlägigen Normen oder allgemeine völkerrechtliche Grundsätze, wie das allgemeine Fairnessgebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK, ein Verwertungsverbot anordnen oder erfordern (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 310/12 - juris, Rn. 26 ff.).

    Es kommt nach dem Maßstab der Verfahrensfairness für im Wege der Rechtshilfe gewonnene Beweise darauf an, ob unter der Geltung der inländischen Rechtsordnung eine zuverlässige Beweisführung in einem fairen Verfahren möglich ist (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 310/12 - juris, Rn. 29).

    Aufgrund der Besonderheiten der Rechtshilfe sind die Maßstäbe für die Verwertbarkeit von Erkenntnissen, die aus einer inländischen Maßnahme einerseits und einer ausländischen andererseits stammen nicht völlig identisch, wenn es - wie hier - um die Verwertung von bereits außerhalb der Rechtshilfe vorhandenen ausländischen Überwachungsergebnissen geht (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 310/12 - juris, Rn. 36).

    Während für die Verwertbarkeit von im Inland durch eine Telekommunikationsüberwachung oder Online-Durchsuchung erlangter Daten eine umfassende Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen - jedenfalls auf Widerspruch des Beschuldigten hin - durchgeführt wird, gilt dies nicht für Informationen, die im Rahmen eines im Ausland betriebenen Strafverfahrens gewonnen und nicht aufgrund eines Rechtshilfeersuchens erhoben worden sind (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 310/12 - juris, Rn. 36).

    Somit unterliegt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Daten im Ausland einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab, und beschränkt sich darauf, ob die Beweiserhebung unter Verletzung völkerrechtlich verbindlicher und dem Individualrechtsgüterschutz dienender Garantien wie beispielsweise Art. 3 EMRK oder unter Verstoß gegen den sogenannten ordre public (§ 73 IRG) erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 310/12 - juris, Rn. 38).

  • OLG Schleswig, 29.04.2021 - 2 Ws 47/21

    Beweisverwertungsverbot: Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei der Auswertung der

    Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates gewonnener Beweise richtet sich nach der Rechtsordnung des um diese Rechtshilfe ersuchenden Staates (BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, Rn. 21ff. m.w.N., juris).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.2021 - 2 Ws 261/21

    Verwertbarkeit der über EncroChat geführten Kommunikation im Strafverfahren

    a) Ob das Vorgehen der französischen Behörden innerhalb des französischen Staatsgebiets den Vorgaben des französischen Rechts entsprach, ist grundsätzlich der Prüfung durch den Senat entzogen (BGHSt 58, 32); Verstöße gegen den ordre public sind insoweit nicht ersichtlich.
  • OLG Celle, 12.08.2021 - 2 Ws 250/21

    Verwertbarkeit der Daten von EncroChat-Mobiltelefonen im Strafprozess; Nachweis

    Sie entspricht der bisherigen nationalen Rechtsprechung, wonach vergleichbaren Regelungen eine individualschützende Komponente zumindest im Sinne eines völkerrechtlichen Reflexes infolge der Souveränitätsverletzung des betroffenen Staates beigemessen wird (BGH, Beschluss vom 21. November 2012, 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32).
  • OLG Hamburg, 03.01.2017 - Ausl 81/16

    Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien: Prüfung der Haftbedingungen in

    Der Senat hält gleichwohl - auch mit Blick auf europarechtliche Vorgaben (vgl. hierzu im Kontext der Überprüfung mitgliedstaatlicher Beweisgewinnung durch deutsche Strafgerichte auch BGH, Beschl. v. 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 ff., Rn. 33 ff.) - eine Gesamtbetrachtung der Haftsituation in Rumänien für angezeigt, bei der freilich der Haftraumgröße wesentliche indizielle Bedeutung zukommt ("A serious lack of space in a prison cell weighs heavily as a factor to be taken into account for the purpose of establishing whether the detention conditions ... are 'degrading' from the point of view of Article 3...", EGMR, Urt. v. 10. Juni 2014, Marin v. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 79857/12, Rn. 28).
  • FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15

    Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

  • OLG Koblenz, 12.06.2017 - 1 OLG 4 Ss 173/15

    Betäubungsmitteldelikt - Beweisverwertungsverbot bei Zufallsfund

  • OLG Brandenburg, 03.08.2021 - 2 Ws 102/21

    EncroChat: Kein Beweisverwertungsverbot

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2021 - 2 Ws 96/21

    EncroChat: Daten aus verschlüsselten Geräten sind zulässige Beweismittel

  • OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 1 HEs 427/21

    Verwertbarkeit von im Ausland erhobener Beweise (Chatkommunikation)

  • BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15

    Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen

  • LG Berlin, 29.12.2022 - 510 Qs 8/22
  • LG Arnsberg, 22.01.2024 - 2 KLs 36/23
  • OLG Saarbrücken, 30.12.2022 - 4 HEs 35/22

    Verwertbarkeit von US-amerikanischen Ermittlungsbehörden gewonnener Erkenntnisse

  • BGH, 05.07.2022 - 4 StR 61/22

    Beweisverwertungsverbot (ausländische Ermittlungsmaßnahme: Nichteinhaltung

  • BGH, 09.04.2014 - 1 StR 39/14

    Verwertung der Abhörmaßnahmen eines anderen EU-Mitgliedstaates (Verwertungsverbot

  • OLG München, 13.06.2019 - 2 Ws 587/19

    Europäischer Haftbefehl; Staatsanwaltschaft als "ausstellende Justizbehörde"

  • OLG Frankfurt, 20.08.2013 - 2 Ws 103/12

    Anforderungen an US-amerikanisches Rechtshilfeersuchen (hier Durchsuchung) wegen

  • KG, 30.08.2021 - 2 Ws 93/21

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Betäubungsmitteldelikt: Verwertbarkeit der

  • OLG Köln, 31.03.2021 - 2 Ws 118/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines marokkanischen Staatsbürgers

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2021 - HEs 2 Ws 311/21

    Verwertbarkeit der über EncroChat geführten Kommunikation im Strafverfahren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht