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   BGH, 03.04.2013 - 3 StR 61/13   

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https://dejure.org/2013,10729
BGH, 03.04.2013 - 3 StR 61/13 (https://dejure.org/2013,10729)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2013 - 3 StR 61/13 (https://dejure.org/2013,10729)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2013 - 3 StR 61/13 (https://dejure.org/2013,10729)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG; § 52 StGB
    Verhältnis von Handeltreiben und Bestimmen einer minderjährigen Person zum Handeltreiben/zur Einfuhr im Betäubungsmittelstrafrecht

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30a Abs 2 Nr 1 BtMG, § 52 StGB
    Betäubungsmittelstrafrecht: Konkurrenzverhältnis von unerlaubtem Handeltreiben und Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zum Konkurrenzverhältnis zwischen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Einfuhr von Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Betäubungsmittelstrafrecht: Konkurrenzverhältnis von unerlaubtem Handeltreiben und Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze zum Konkurrenzverhältnis zwischen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Einfuhr von Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ozsr.de PDF, S. 8 (Auszüge)

    Konkurrenzen bei § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 161
  • NStZ-RR 2016, 165
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.05.2007 - 2 StR 569/06

    Bestimmen eines Minderjährigen, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben

    Auszug aus BGH, 03.04.2013 - 3 StR 61/13
    Bestimmt der Täter indes bei seinem auf den Umsatz von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) gerichteten Handeln zugleich eine Person unter 18 Jahren dazu, mit diesen Betäubungsmitteln - wie hier - selbst Handel zu treiben oder das Handeltreiben des Täters zu fördern, so stehen § 29a Abs. 1 Nr. 2 und § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG wegen ihres verschiedenartigen Unrechtsgehalts in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 2 StR 569/06, NStZ 2008, 42).
  • BGH, 16.06.2009 - 3 StR 6/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (einheitliche Rauschgiftmenge;

    Auszug aus BGH, 03.04.2013 - 3 StR 61/13
    Danach stellt sich die Weitergabe eines Teils des gewonnenen Marihuanas im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts lediglich als ein unselbständiger Teilakt des Handeltreibens des Angeklagten mit der von ihm hierfür vorgesehenen Gesamtmenge dar, denn alle Einzelhandlungen des Täters, gerichtet auf jeweils teilweisen Umsatz einer zur Veräußerung bestimmten einheitlichen Erntemenge, sind miteinander in einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 6/09, NStZ 2009, 648).
  • BGH, 12.03.2012 - 3 StR 436/11

    Beihilfe zum Computerbetrug (Tateinheit; Tatmehrheit; Phishing); Konkurrenzen

    Auszug aus BGH, 03.04.2013 - 3 StR 61/13
    Der auf Abänderung allein des Schuldspruchs, im Ergebnis aber auf die Verwerfung der Revision gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung durch Beschluss nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 12. März 2012 - 3 StR 436/11).
  • BGH, 06.02.2014 - 1 StR 577/13

    Steuerhinterziehung durch Goldgeschäfte (Umsatzsteuer; Vorsteuer; Voranmeldung;

    Dies steht jedoch einer Entscheidung durch Beschluss nicht entgegen, weil der Antrag im Übrigen auf die Aufrechterhaltung der vom Landgericht gegen diesen Angeklagten verhängten Gesamtstrafe als Einzelstrafe und damit im Ergebnis auf die Verwerfung der Revision gerichtet war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2013 - 3 StR 61/13; vom 21. November 2012 - 2 StR 409/12; vom 8. Juli 2009 - 1 StR 214/09, wistra 2009, 398; vom 22. Januar 1997 - 2 StR 566/96, NStZ 1997, 233).
  • BGH, 30.07.2013 - 4 StR 247/13

    Wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch (keine

    An der entsprechenden Verwerfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO ist der Senat durch den den Fall II.11 der Urteilsgründe betreffenden Antrag des Generalbundesanwalts (allein) auf Schuldspruchberichtigung nicht gehindert (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2013 - 3 StR 61/13).
  • BGH, 11.01.2018 - 3 StR 482/17

    Fehlgeschlagener Versuch (Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten;

    Bestimmt der Täter bei seinem auf den Umsatz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gerichteten Handeln zugleich eine Person unter 18 Jahren dazu, mit diesen Betäubungsmitteln selbst Handel zu treiben oder das Handeltreiben des Täters zu fördern, so stehen § 29a Abs. 1 Nr. 2 und § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG wegen ihres verschiedenartigen Unrechtsgehalts in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2013 - 3 StR 61/13, NStZ 2014, 161 mwN); nichts anderes gilt, wenn sich der Umsatz - wie hier - auf eine geringe Menge bezieht.

    Das Handeltreiben (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) tritt wegen des verschiedenartigen Unrechtsgehalts nicht hinter das Verbrechen nach § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG zurück; vielmehr liegt auch insoweit Tateinheit vor (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - 3 StR 61/13, NStZ 2014, 161, 162).

  • BGH, 06.02.2014 - 1 StR 578/13

    Steuerhinterziehung durch Goldgeschäfte (Umsatzsteuer; Vorsteuer; Voranmeldung;

    Dies steht jedoch einer Entscheidung durch Beschluss nicht entgegen, weil der Antrag im Übrigen auf die Aufrechterhaltung der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe als Einzelstrafe und damit im Ergebnis auf die Verwerfung der Revision gerichtet war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2013 - 3 StR 61/13; vom 21. November 2012 - 2 StR 409/12; vom 8. Juli 2009 - 1 StR 214/09, wistra 2009, 398; vom 22. Januar 1997 - 2 StR 566/96, NStZ 1997, 233).
  • LG Hamburg, 04.05.2021 - 617 KLs 30/20

    Voraussetzungen eines minder schwerer Falls des unerlaubten Handeltreibens mit

    Das Geschehen am 16.6.2020 - wobei es sich nach den getroffenen Feststellungen bei dem verkauften Marihuana um eine Teilmenge des zwischen Ende Mai und Mitte Juni 2020 angekauften Kilogramms Marihuana handelte - führt dazu, dass der D. zusätzlich in Tateinheit (§ 52 StGB) wegen Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG zu verurteilen war (vgl. BGH NStZ 2014, 161).

    12, 5 Gramm Marihuana handelte - führt dazu, dass die Angeklagte V. A. zusätzlich in Tateinheit (§ 52 StGB) wegen Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG und wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB zu verurteilen war (vgl. BGH NStZ 2014, 161).

  • BGH, 28.08.2014 - 4 StR 184/14

    Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit

    Da bei der Feststellung des Schuldumfangs zu Gunsten des Angeklagten von der für ihn günstigsten Fallgestaltung auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 15. April 1987 - 3 StR 138/87, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1; Beschluss vom 3. Juli 2014 - 4 StR 191/14, Rn. 4; Beschluss vom 19. November 1996 - 1 StR 572/96, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7), ist unter diesen Umständen anzunehmen, dass sich die festgestellten Taten nach § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG jeweils nur auf den Absatz von Teilmengen aus dem nächsten zeitlich davor liegenden Ankauf von 20 Gramm Kokainzubereitung bezogen haben, sodass der Angeklagte lediglich in den drei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vom 8. Januar 2013, 23. Februar 2013 und 4. März 2013 (Fälle 9 bis 11 der Urteilsgründe) auch tateinheitlich des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in jeweils mehreren insoweit in gleichartiger Tateinheit zueinander stehenden Fällen) schuldig ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. April 2013 - 3 StR 61/13, NStZ 2014, 161; Beschluss vom 23. Mai 2007 - 2 StR 569/06, NStZ 2008, 42 f.; Beschluss vom 18. Juni 2003 - 1 StR 184/03).
  • BGH, 04.10.2018 - 3 StR 155/18

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (tatbestandliche Bewertungseinheit bei auf

    Somit handelt es sich bei einer zur Veräußerung bestimmten einheitlichen Erntemenge um einen einheitlichen Gegenstand des Handeltreibens, so dass trotz mehrerer Veräußerungsvorgänge nur von einer Tat des Handeltreibens auszugehen ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 3 StR 6/09, NStZ 2009, 648; vom 3. April 2013 3 StR 61/13, NStZ 2014, 161).
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