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   BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13   

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https://dejure.org/2014,19276
BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13 (https://dejure.org/2014,19276)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2014 - 2 StR 437/13 (https://dejure.org/2014,19276)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 2 StR 437/13 (https://dejure.org/2014,19276)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1 StGB; RL 2005/29/EG; § 73 StGB; § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB; § 111i Abs. 1 StPO
    Betrug (konkludente Täuschung durch wahre Angaben: Darstellung eines Angebots als Kostenforderung; richtlinienkonforme Auslegung; EU-Richtlinie 2005/29/EG); Verfall (Feststellung von Ansprüchen Dritter im Urteil, wenn das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Betroffenen ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Unionsrechtskonforme Auslegung des Betrugstatbestandes?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 309
  • NStZ-RR 2014, 309
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 04.12.2003 - 5 StR 308/03

    Betrug (Täuschung; Irrtumserregung: Rechnung, Offerte, Zahlungspflicht,

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110; ebenso OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2002, 47, 48 f.; NJW 2003, 3215; anders noch BGH, Beschluss vom 27. Februar 1979 - 5 StR 805/78, NStZ 1997, 186).

    Der Umstand, dass die Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung erkennbar war, lässt weder die Täuschungshandlung noch eine darauf beruhende Fehlvorstellung der Adressaten entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 201 f.; Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314; Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110, 111), wenn - wie hier - durch die äußere Gestaltung des Angebotsschreibens gezielt die Irrtumserregung und Schädigung des Adressaten verfolgt wird.

  • OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 1 Ws 126/02

    Betrugstatbestand: Konkludente Täuschung durch Versendung rechnungsähnlicher

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110; ebenso OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2002, 47, 48 f.; NJW 2003, 3215; anders noch BGH, Beschluss vom 27. Februar 1979 - 5 StR 805/78, NStZ 1997, 186).

    Unter Berücksichtigung der von dem Landgericht zu Inhalt und Aufbau der von dem Angeklagten und seinen Mittätern geführten elektronischen Register getroffenen Feststellungen kam den Eintragungen aufgrund ihres nahezu völlig fehlenden Informationsgehalts kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2002, 47, 49; NJW 2003, 3215, 3216; Garbe, NJW 1999, 2868, 2870).

  • OLG Frankfurt, 31.10.2001 - 2 Ws 106/01

    Betrug: Täuschung durch Versendung von als Rechnung gekennzeichneten Angeboten

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110; ebenso OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2002, 47, 48 f.; NJW 2003, 3215; anders noch BGH, Beschluss vom 27. Februar 1979 - 5 StR 805/78, NStZ 1997, 186).

    Unter Berücksichtigung der von dem Landgericht zu Inhalt und Aufbau der von dem Angeklagten und seinen Mittätern geführten elektronischen Register getroffenen Feststellungen kam den Eintragungen aufgrund ihres nahezu völlig fehlenden Informationsgehalts kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2002, 47, 49; NJW 2003, 3215, 3216; Garbe, NJW 1999, 2868, 2870).

  • BGH, 27.02.1979 - 5 StR 805/78
    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110; ebenso OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2002, 47, 48 f.; NJW 2003, 3215; anders noch BGH, Beschluss vom 27. Februar 1979 - 5 StR 805/78, NStZ 1997, 186).
  • BGH, 22.10.1986 - 3 StR 226/86

    Vermögensschaden bei vereinbartem Rücktrittsrecht

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13
    Der Umstand, dass die Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung erkennbar war, lässt weder die Täuschungshandlung noch eine darauf beruhende Fehlvorstellung der Adressaten entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 201 f.; Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314; Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110, 111), wenn - wie hier - durch die äußere Gestaltung des Angebotsschreibens gezielt die Irrtumserregung und Schädigung des Adressaten verfolgt wird.
  • BGH, 20.08.2013 - 3 StR 233/13

    Strafzumessung beim versuchten schweren Raub (Verhältnis von vertyptem

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13
    Nach der Verfolgungsbeschränkung auf einen tateinheitlich begangenen vierfach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug (II.2.a) bis 2.d)) kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrunds des § 23 Abs. 2 StGB - gegebenenfalls zusammen mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen - bei beiden Angeklagten oder jedenfalls bei dem Angeklagten V. unter weiterer Berücksichtigung des § 27 StGB einen minder schweren Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - 5 StR 3/10; Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 233/13) oder aber den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB beim Angeklagten R. gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB bzw. bei dem Angeklagten V. gemäß § 27 Abs. 2, § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 StGB doppelt gemildert hätte, und daher insgesamt zu einer niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre.
  • BGH, 19.12.1995 - KRB 33/95

    Konkurrenzen (Tateinheit, Tatmehrheit und fortgesetzte Handlung,

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13
    Nach dieser Vorschrift ist eine Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Gesetzesverletzungen auch dann zulässig, wenn dadurch - wie hier - die Rechtsfolgenerwartung wegen derselben Tat beträchtlich verringert wird, dies mit Blick auf die wegen einer anderen Tat zu erwartenden Rechtsfolgen aber hinnehmbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - KRB 33/95, BGHSt 41, 385, 391; LR-Beulke, 26. Aufl., § 154a Rn. 11).
  • BGH, 24.02.2010 - 5 StR 3/10

    Strafzumessung (geringe Gefährlichkeit einer Waffe; kopfloses Handeln; geringe

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13
    Nach der Verfolgungsbeschränkung auf einen tateinheitlich begangenen vierfach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug (II.2.a) bis 2.d)) kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrunds des § 23 Abs. 2 StGB - gegebenenfalls zusammen mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen - bei beiden Angeklagten oder jedenfalls bei dem Angeklagten V. unter weiterer Berücksichtigung des § 27 StGB einen minder schweren Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - 5 StR 3/10; Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 233/13) oder aber den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB beim Angeklagten R. gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB bzw. bei dem Angeklagten V. gemäß § 27 Abs. 2, § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 StGB doppelt gemildert hätte, und daher insgesamt zu einer niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre.
  • BGH, 31.07.2012 - 5 StR 135/12

    Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (besonderes

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13
    Das Landgericht ist auch zutreffend von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten V. und R. ausgegangen, da eine doppelte Befriedigung der Verletzten dem Regelungszweck der §§ 73 ff. StGB, § 111i StPO zuwiderliefe (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 135/12).
  • BGH, 10.10.2002 - 4 StR 233/02

    Ermessensvorschrift beim Verfall; Vermögen des Betroffenen zum Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13
    § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise vom Verfall abzusehen, wenn und soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40, 41 f.).
  • BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12

    Betrug durch Abofallen

  • BGH, 19.07.2001 - 4 StR 457/00

    Betrug; Berufsverbot (Ausübung des Berufs); Konkurrenzen, Handlungsmehrheit bei

  • BGH, 08.12.2010 - 2 StR 372/10

    Voraussetzungen des Auffangrechtserwerbs (mangelnde Darlegung im Urteil;

  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 347/08

    Verfall von Wertersatz (Absehen; Ermessen)

  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 439/00

    Betrügerische Angebotsschreiben

  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 161/02

    Verurteilung eines Zahnarztes wegen Abrechnungsbetruges in Millionenhöhe

  • BGH, 22.10.2013 - 1 StR 548/13

    Verfall (Erörterungsmangel hinsichtlich der Härtefallklausel: mögliches

  • BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13

    Verfallsanordnung trotz Weitergabe des Erlangten; Härtevorschrift (keine

  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 36/15

    Betrug (Vermögenschaden; Schädigungsvorsatz: Gefährdungsschaden; Vorliegen eines

    Gegebenenfalls hätte es sodann eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB treffen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 312/13; Senat, Urteil vom 28. Mai 2014 - 2 StR 437/13, wistra 2014, 439, 441 f.).
  • LG Essen, 18.12.2015 - 35 KLs 14/15
    Ein solches Verhalten wird dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung einer - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13; BGH, Urteil vom 19.07.2001, 4 StR 457/00; BGH, Urteil vom 26.04.2001, 4 StR 439/00; zitiert jeweils nach juris).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13; BGH, Urteil vom 04.12.2003, 5 StR 308/03; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, jeweils zitiert nach juris; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rdnr. 28+28a m.w.N.).

    Dies gilt nämlich dann, wenn - wie hier - durch die äußere Gestaltung des Angebotsschreibens gezielt die Irrtumserregung und Schädigung der Adressaten verfolgt wird und die wahren Teile gegenüber den konkludent unwahr erklärten vollständig zurücktreten (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13; BGH, Urteil vom 04.12.2003, 5 StR 308/03, zitiert nach juris; Fischer, a.a.O., Rdnr. 28a).

    Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Schreiben bewusst an einen Personenkreis gerichtet waren, für den zeitlich unmittelbar zuvor ein Registereintrag erfolgt war und der deshalb mit einer Kostenforderung rechnen musste (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13, zitiert nach juris).

    Dies gilt insbesondere deshalb, da die Bekanntmachungen des Handelsregisters im Internet gerade kostenfrei abrufbar sind und auch die Grundeinträge im Telefonbuch oder in den "Gelben Seiten" keine Kosten verursachen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13 m.w.N.).

    Allerdings war jeweils "nur" eine gesamtschuldnerische Haftung der J UG bzw. der I UG mit den beiden Angeklagten auszusprechen, da eine doppelte Befriedigung der Verletzten dem Regelungszweck der §§ 73ff StGB zuwiderliefe (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13, zitiert nach juris; Fischer, a.a.O., Rdnr. 16).

  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 344/14

    Betrug (Täuschung: unbeachtliche Erkennbarkeit der Täuschung; Vermögensschaden:

    Dies gilt auch, soweit die Täuschung - wie hier - gegenüber einem Unternehmer erfolgt (Senat, Urteil vom 28. Mai 2014 - 2 StR 437/13, wistra 2014, 439, 441).
  • LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 18 KLs 3/17

    Keine Eröffnung des Strafverfahrens zur GWE-Gewerbeauskunftszentrale

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (vgl. BGH, wistra 2014, S. 439; NZWiSt 2014, S. 387; NStZ-RR 2004, S. 110; NStZ 2001, S. 430; ebenso O1., NStZ 2011, S. 398).

    Der Umstand, dass die Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung erkennbar war, lässt weder die Täuschungshandlung noch eine darauf beruhende Fehlvorstellung der Adressaten entfallen, wenn durch die äußere Gestaltung des Angebotsschreibens gezielt die Irrtumserregung und Schädigung des Adressaten verfolgt wird (vgl. BGH, wistra 2014, S. 439; NZWiSt 2014, S. 387, 390; NStZ-RR 2004, S. 110, 111; NStZ 2001, S. 430, 431).

    Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen von sog. "Angebotsrechnungen" (BGH, wistra 2014, S. 439; NStZ-RR 2004 S. 110; NStZ 2001, S. 430) lagen hier den Schreiben keine Überweisungsträger bei.

  • LG Köln, 17.12.2020 - 112 KLs 9/19
    Ein solches Verhalten wird dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung einer - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13; BGH, Urteil vom 19.072001, 4 StR 457/00; BGH, Urteil vom 26.04.2001, 4 StR 439/00; zitiert jeweils nach juris).

    Dies gilt insbesondere deshalb, da die Bekanntmachungen des Handelsregisters im Internet gerade kostenfrei abrufbar sind und auch die Grundeinträge im Telefonbuch oder in den "Gelben Seiten" keine Kosten verursachen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13 m.w.N.):.

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