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   OLG Hamm, 20.06.2013 - III-2 Ws 80/13   

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OLG Hamm, 20.06.2013 - III-2 Ws 80/13 (https://dejure.org/2013,18276)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2013 - III-2 Ws 80/13 (https://dejure.org/2013,18276)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - III-2 Ws 80/13 (https://dejure.org/2013,18276)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aufhebung des zur Rückgewinnungshilfe angeordneten und vollzogenen dinglichen Arrests mit Insolvenzeröffnung

  • zvi-online.de

    StPO §§ 111b ff., 111i; StGB §§ 73, 73a; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 3, §§ 49, 89
    Keine Aufhebung des zur Rückgewinnungshilfe angeordneten und vollzogenen strafprozessualen dinglichen Arrests mit Insolvenzeröffnung über Schuldnervermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Aufhebungsgrund eines dinglichen Arrestes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 2485
  • NStZ 2014, 344
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.02.2008 - 4 StR 502/07

    Keine Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und kein Auffangrechtserwerb des

    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.2013 - 2 Ws 80/13
    Schließlich wird zur Begründung der Pflicht, den Arrest nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners aufzuheben, auf den Sinn und Zweck des Verfalls und damit auch des sich als aufschiebend bedingter Verfall (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2008, 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093, 1094, Rn. 15) darstellenden Auffangrechtserwerbs abgestellt, nämlich sicherzustellen, dass der Täter das Erlangte nicht behalte.
  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 132/07

    Ansprüche auf Kosten und Zinsen in der Insolvenz

    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.2013 - 2 Ws 80/13
    Jedoch wird der Nachrang des § 39 InsO - mit Ausnahme der hier nicht interessierenden in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO genannten Forderungen - bei Bestehen von Pfandrechten durch die Vorschriften über das Recht zur abgesonderten Befriedigung gemäß §§ 49 ff. InsO verdrängt (BGH, Beschluss vom 17.07.2008, IX ZR 132/07, juris, Rn. 15; OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 100; SchlHOLG, Beschluss vom 13.01.2012, 4 U 57/11, Rn. 45; KG, a.a.O., Rn. 4; Ganter, in: MüKo-InsO, 2. Aufl., vor §§ 49 bis 52, Rn. 59, § 52, Rn. 43).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 580/11

    Betrug durch manipulierte Fußballwetten (konkludente Täuschung:

    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.2013 - 2 Ws 80/13
    Das Urteil ist bezüglich des Verurteilten durch die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2012 (4 StR 580/11, NJW 2013, 1017) mit den Feststellungen hinsichtlich eines der beiden der Verurteilung wegen Computerbetruges zugrunde liegenden Tatkomplexe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen worden.
  • KG, 11.07.2008 - 3 Ws 137/08

    Dinglicher Arrest: Wirkung des strafrechtlichen Arrestes im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.2013 - 2 Ws 80/13
    Deshalb bleibt die in Vollziehung eines strafprozessualen dinglichen Arrestes erfolgte Pfändung trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners weiter bestehen, wenn sie - wie hier - außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO und unanfechtbar erlangt worden ist (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 47 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2009, 3 Ws 214/09, juris, Rn. 14; KG, Beschluss vom 11.07.2008, 3 Ws 137/08, juris, Rn. 3; OLG Köln, a.a.O., Rn. 41 ff.).
  • OLG Frankfurt, 03.06.2009 - 3 Ws 214/09

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Vorrang vor einem strafprozessualen Arrest von

    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.2013 - 2 Ws 80/13
    Deshalb bleibt die in Vollziehung eines strafprozessualen dinglichen Arrestes erfolgte Pfändung trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners weiter bestehen, wenn sie - wie hier - außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO und unanfechtbar erlangt worden ist (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 47 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2009, 3 Ws 214/09, juris, Rn. 14; KG, Beschluss vom 11.07.2008, 3 Ws 137/08, juris, Rn. 3; OLG Köln, a.a.O., Rn. 41 ff.).
  • OLG Köln, 08.08.2003 - 2 Ws 433/03

    Auswirkungen der Insolvenz einer --nicht unmittelbar am Strafverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.2013 - 2 Ws 80/13
    Die Beschwerde ist zwar zulässig, da der Beschwerdeführer trotz fehlender unmittelbarer Verfahrensbeteiligung in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Verurteilten durch die Arrestanordnung und -aufrechterhaltung belastet ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2003, 2 Ws 433/03, juris, Rn. 10).
  • OLG Nürnberg, 15.03.2013 - 2 Ws 561/12

    Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe: Aufhebung des dinglichen Arrests mit

    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.2013 - 2 Ws 80/13
    Zwar ist ein Arrest aufzuheben, wenn seine Vollziehung wegen des Zwangsvollstrekkungsverbots in § 89 InsO unmöglich geworden ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013, 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, juris, Rn. 51; Breuer, in: MüKo-InsO, 2. Aufl., § 89, Rn. 13 m.Nachw.).
  • OLG Schleswig, 13.01.2012 - 4 U 57/11

    Ansprüche des GmbH-Gesellschafters auf Mietzahlung in der Insolvenz der

    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.2013 - 2 Ws 80/13
    Jedoch wird der Nachrang des § 39 InsO - mit Ausnahme der hier nicht interessierenden in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO genannten Forderungen - bei Bestehen von Pfandrechten durch die Vorschriften über das Recht zur abgesonderten Befriedigung gemäß §§ 49 ff. InsO verdrängt (BGH, Beschluss vom 17.07.2008, IX ZR 132/07, juris, Rn. 15; OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 100; SchlHOLG, Beschluss vom 13.01.2012, 4 U 57/11, Rn. 45; KG, a.a.O., Rn. 4; Ganter, in: MüKo-InsO, 2. Aufl., vor §§ 49 bis 52, Rn. 59, § 52, Rn. 43).
  • OLG Schleswig, 06.10.2016 - 1 Ws 81/16

    Vermögensabschöpfung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens; dinglicher Arrest

    Daraus lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Staat auch seine erworbenen insolvenzfesten Pfändungsrechte im Fall der Insolvenz des Arrestschuldners aufgeben müsse (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 31 - juris, NZI 2015, 904, 906; OLG Hamm, Beschluss vom 20.6.2013-2 Ws 80/13, Rz. 29 - juris, NStZ 2014, 344, 346; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rz. 19, 20 - juris, wistra 2013, 445, 446; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015 - 3 Ws 355/15, BeckRS 2016, 02461 Rz. 6).

    Zunächst ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls rechtlich nicht sichergestellt, dass im Falle der Aufhebung des Arrests zuvor arretiertes und nunmehr der Insolvenzmasse zufließendes Vermögen nicht an den Täter im Rahmen eines gemäß § 199 InsO bei der Schlussverteilung auszukehrenden Überschusses zurückgelangen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 35 - juris, NZI 2015, 2015, 904, 906; OLG Hamm, Beschluss vom 20.6. 2013-2 Ws 80/13, Rz. 42 - juris, NStZ 2014, 344, 347; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, NZI 2014, 89, 92).

    Des Weiteren böte die Aufhebung des vollzogenen strafrechtlichen Arrestes allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters einen erheblichen Manipulationsanreiz (OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 35 - juris, NZI 2015, 2015, 904, 906; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 42 - juris, NStZ 2014, 344, 347; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015 - 3 Ws 355/15, BeckRS 2016, 02461 Rz. 6).

    Der Arrest ist auch dann nicht aufzuheben, wenn eine Rückgewinnungshilfe zu Gunsten des Verletzten durch das mittlerweile eröffnete Insolvenzverfahren unmöglich geworden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 27 - juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015-3 Ws 355/15, BeckRS 2016, 02461 Rz. 3, OLG Hamm, Beschluss vom 20.6. 2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 35, 37 - juris; NStZ 2014, 344, 346 f,; offen gelassen bei OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, Rz. 33 - juris, NZI 2014, 89, 93).

    Er stellt daher keinesfalls einen bloßen Platzhalter für Verletztenansprüche dar (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 29 - juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015 - 3 Ws 355/15, BeckRS 2016, 02461 Rz. 3, OLG Hamm, Beschluss vom 20.6. 2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 33 - juris; NStZ 2014, 344, 346; KG, Beschluss vom 10.06.2013, 2 Ws 190/13, Rz. 13 - juris, wistra 2013, 445, 445).

    Darauf, ob der staatliche Auffangrechtserwerb im Arrestbeschluss genannt ist, kommt es angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Zweckbestimmung nicht an (OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013, 2 Ws 80/13, Rz. 33 - juris; NStZ 2014, 344, 346, Schmidt, NZWiSt 2015, 401, 408).

    Eine Verschlechterung seiner Situation muss das allerdings nicht zwingend bedeuten (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 28 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20.6. 2013-2 Ws 80/13 Rz. 36 - juris, NStZ 2014, 344, 346).

    Bei Aufrechterhaltung des Arrests besteht für den Verletzten hingegen - sofern nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und daraus folgender Wiederzulässigkeit der Einzelvollstreckung die Dreijahresfrist des § 111i Abs. 3 StPO noch nicht abgelaufen sein sollte - erneut die Möglichkeit der Befriedigung ihrer Forderungen im Wege der Rückgewinnungshilfe (ausführlich zu der Frage, ob eine Wiederzulässigkeit von Einzelvollstreckungsmaßnahmen innerhalb der Dreijahresfrist des § 111 i Abs. 3 StPO möglich ist, OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013-2 Ws 80/13, Rz. 32 - juris, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2014, 344).

    Im Übrigen bietet die Rückgewinnungshilfe gerade keinen umfassenden Schutz des Verletzten (OLG Hamm, Beschluss vom 20.6. 2013-2 Ws 80/13, NStZ 2014, 344, 346 f.).

    Zwar wird vertreten, dass ein Arrest aufzuheben sei, wenn seine Vollziehung wegen des Zwangsvollstreckungsverbots gemäß 89 InsO unmöglich geworden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 18 - juris, NStZ 344, 345; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, Rz. 51 - juris, NZWiSt 2013, 297, 300).

    Derartige Pfändungspfandrechte haben gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 InsO unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten Bestand und berechtigen gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. §§ 165 ff. InsO zu einer abgesonderten Befriedigung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 22 - juris, NZI 2015, 904, 904; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 21 - juris, NStZ 2014, 344, 345; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, NZI 2014, 89, 90; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, Rz. 47-49 - juris, NZWiSt 2013, 297, 299 f.; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rz. 12 - juris, wistra 2013, 445, 445; Hansen, Die Rückgewinnungshilfe 2013, S. 272 ff., 323 ff.; Schmidt, NZWiSt 2015, 401, 408; Wilk/Stewen, wistra 2013, 409, 417; Janca/Schroeder/Baron, wistra 2015, 409, 410).

    Jedoch steht bereits der Umstand, dass das Insolvenzverfahren lediglich vorübergehend ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, NZI 2014, 89, 91), einer Aufhebung eines Arrestbeschlusses aufgrund eines eröffneten Insolvenzverfahrens entgegen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015, 1 Ws 102/15, Rz. 28 sowie Beschluss vom 20.06.2013, 2 Ws 80/13, Rz. 30).

    Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger, soweit sie nicht innerhalb des Insolvenzverfahrens befriedigt worden sind, ihre Forderungen wieder gemäß § 201 Abs. 1 InsO geltend machen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013, 2 Ws 80/13, NStZ 2014, 344, 346).

  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 60/14

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Voraussetzungen einer Feststellung

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, welche Auswirkungen und Folgen die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf einen - wie hier - bereits angeordneten Arrest hat (vgl. dazu - aus neuerer Zeit - einerseits OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 15. März 2013 - 2 Ws 561/12 u.a., ZWH 2013, 225 m. Anm. Mahler/Tekin; vom 8. November 2013 - 2 Ws 508/13, Anm. Neußner, EWiR 2014, 199; andererseits KG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 2 Ws 190/13 u.a., wistra 2013, 445, Anm. Hansen, EWiR 2014, 99; OLG Hamm, NStZ 2014, 344; ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 2013 - 3 Ws 327/13, ZWH 2014, 236 m. Anm. Bittmann = ZInsO 2014, 608 m. Anm. Weyand; sowie Markgraf, NZG 2013, 1014; Bittmann, ZWH 2014, 135).
  • OLG Hamm, 28.07.2015 - 1 Ws 102/15

    Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes trotz Eröffnung des

    Für derartige Pfändungspfandrechte gilt § 80 Abs. 2 S. 2 InsO, so dass sie trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der J GmbH Bestand haben und gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. §§ 165 ff InsO zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13 - BeckRS 2013, 13110; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.11.2013 - 2 Ws 508/13 - BeckRS 2013, 20113; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 -, zitiert nach juris).

    Er folgt vielmehr der vom 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13 - (BeckRS 2013, 13110) und vom Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 - (BeckRS 2013, 13933) vertretenen Auffassung, wonach der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben ist, wenn die Straftatgeschädigten vor der Eröffnung noch keine insolvenzfesten Pfandrechte erworben haben.

    Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, § 200 InsO, können die Insolvenzgläubiger, soweit sie nicht innerhalb des Insolvenzverfahrens befriedigt worden sind, ihre Forderungen - grundsätzlich wieder uneingeschränkt - geltend machen, § 201 Abs. 1 InsO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13 - BeckRS 2013, 13110).

  • OLG Nürnberg, 08.11.2013 - 2 Ws 508/13

    Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe: Aufhebung des dinglichen Arrests bei

    Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest und die hierauf beruhenden Pfändungsmaßnahmen sind auch unter Berücksichtigung der Vorschriften über den staatlichen Auffangrechtserwerb mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arretierte Vermögen aufzuheben (Festhalten an Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, NZG 2013, 952 = NZI 2013, 552 = NZWiSt 2013, 297= WM 2013, 1238 = ZInsO 2013, 882 = ZWH 2013, 225; entgegen KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790) .

    Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, in juris) und des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790), wonach abweichend von der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12 und 590/12) trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens der dingliche Arrest bei insolvenzfesten Pfandrechten des Staates aufrecht zu erhalten sei.

    Im Ausgangspunkt besteht Übereinstimmung darin, dass dann, wenn vom Staat im Wege der Rückgewinnungshilfe "rechtzeitig" vor Stellung des Insolvenzantrags aufgrund eines dinglichen Arrestes gemäß § 111b Abs. 2, § 111d StPO i.V.m. § 930 ZPO eine Forderung gepfändet wird, für den Staat ein Arrestpfandrecht oder ein Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) entsteht, das in der Schuldnerinsolvenz wirksam bleibt und nach §§ 49, 50 InsO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2, §§ 165 ff. InsO grundsätzlich zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 590/12, Rdn. 47 nach juris mwN.; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rdn. 12 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, Rdn. 21 nach juris).

  • BGH, 05.05.2015 - 4 StR 580/11

    Abgabe einer unzulässigen weiteren Beschwerde zur Entscheidung durch das

    Die weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Verurteilten vom 24. März 2015 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2013 (III-2 Ws 80/13) wird zur weiteren Sachbehandlung an das Oberlandesgericht Hamm abgegeben.
  • KG, 30.12.2015 - 1 Ws 86/14

    Dinglicher Arrest: Staatlicher Auffangrechtserwerb nach Eröffnung des

    Das Rechtsmittel ist zulässig, da der Beschwerdeführer trotz fehlender unmittelbarer Verfahrensbeteiligung in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Verurteilten durch die Ablehnung seines Antrages betroffen im Sinne des § 304 Abs. 2 StPO ist (vgl. OLG Hamm NStZ 2014, 344, 345).

    Nach Auffassung des 2. Strafsenats des Kammergerichts (wistra 2013, 445), des OLG Hamm (NStZ 2014, 344 und ZIP 2015, 2094) sowie des OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 Ws 355/15 - (juris) ist das zu verneinen.

  • LG Frankfurt/Main, 15.01.2015 - 24 KLs 13/14
    Das entspricht ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Nürnberg Beschluss vom 15. März 2013 - 2 Ws 561/12 - zitiert nach juris Rz. 47 mit weiteren Nachweisen; KG Berlin Beschluss vom 10. Juni 2013 - 2 Ws 190/13 - zitiert nach juris Rz. 12; OLG Hamm Beschluss vom 20. Juni 2013 - III-2 Ws 80/13 - zitiert nach juris Rz. 21; OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 3. Juni 2009 - 3 Ws 214/09 - zitiert nach juris Rz. 10; Röhnau ZInsO 2012, 509, 516 mit weiteren Nachweisen) , Gründe dafür, die Rechtslage anders zu beurteilen, sieht die Kammer nicht.
  • OLG Hamm, 15.03.2021 - 1 Ws 82/21

    Arrest; Insolvenz; Verfall von Wertersatz; Auffangrechtserwerb des Staates

    Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 20.06.2013 - III-2 Ws 80/13 - zunächst die Ansicht vertreten, nach dem Sinn und Zweck der Rückgewinnungshilfe sei § 111i Abs. 5 S. 1 StPO dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Dreijahresfrist gehemmt sei, solange Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen der Verletzten aus Rechtsgründen unmöglich seien.
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