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   BGH, 25.02.2014 - 1 StR 40/14   

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https://dejure.org/2014,4309
BGH, 25.02.2014 - 1 StR 40/14 (https://dejure.org/2014,4309)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2014 - 1 StR 40/14 (https://dejure.org/2014,4309)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14 (https://dejure.org/2014,4309)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 533
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99

    Unzulässigkeit der Revision (Wirksamer Rechtsmittelverzicht)

    Auszug aus BGH, 25.02.2014 - 1 StR 40/14
    Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinen Verteidigern zu besprechen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441, 442 mwN).

    Die Sprachunkundigkeit eines Angeklagten ist jedoch regelmäßig unerheblich, wenn - wie hier - ein Dolmetscher anwesend ist und dieser die Rechtsmittelbelehrung des Vorsitzenden übersetzt, so dass der Angeklagte weiß, dass er über die Frage einer Anfechtung des Urteils entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441, 442 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 StR 1/04, NStZ-RR 2004, 214).

    dd) Dass die Erklärung des Angeklagten nicht vorgelesen und genehmigt wurde, ist für ihre Wirksamkeit ohne Belang; dieser Umstand betrifft lediglich die Frage des Nachweises (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441 f. mwN).

  • BGH, 14.01.1986 - 1 StR 589/85

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 25.02.2014 - 1 StR 40/14
    Diese Prozesserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 1986 - 1 StR 589/85, NStZ 1986, 277, 278).
  • BGH, 20.04.2004 - 1 StR 14/04

    Ausnahmsweise unwirksamer Rechtsmittelverzicht (Verhandlungsfähigkeit: Begriff

    Auszug aus BGH, 25.02.2014 - 1 StR 40/14
    aa) Dass es sich bei der Erklärung des Angeklagten um eine wütende Spontanäußerung handelt, stellt die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht in Frage; auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2004 - 1 StR 14/04, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 261).
  • BGH, 30.03.2004 - 1 StR 1/04

    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts (Willensbeeinträchtigung im Zusammenhang

    Auszug aus BGH, 25.02.2014 - 1 StR 40/14
    Die Sprachunkundigkeit eines Angeklagten ist jedoch regelmäßig unerheblich, wenn - wie hier - ein Dolmetscher anwesend ist und dieser die Rechtsmittelbelehrung des Vorsitzenden übersetzt, so dass der Angeklagte weiß, dass er über die Frage einer Anfechtung des Urteils entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441, 442 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 StR 1/04, NStZ-RR 2004, 214).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 25.02.2014 - 1 StR 40/14
    Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder dass der Verteidiger Gelegenheit erhalten muss, seinen Mandanten zu beraten (BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 57 mwN; vgl. auch BVerfG - Kammer, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 BvR 325/06, NStZ-RR 2008, 209).
  • BGH, 24.09.2013 - 2 StR 267/13

    Verständigung (Umgehung der gesetzlichen Vorschriften durch informelle

    Auszug aus BGH, 25.02.2014 - 1 StR 40/14
    a) Eine die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hindernde Verständigung nach § 257c StPO (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO) oder eine ebenso wirkende informelle Verständigung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 267/13) gab es in dem Verfahren nicht.
  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus BGH, 25.02.2014 - 1 StR 40/14
    Ein bindender Rechtsmittelverzicht wird deshalb nicht angenommen, solange der Angeklagte oder sein Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten erörtern wollen (vgl. BVerfG aaO; Senat, Urteil vom 12. Februar 1963 - 1 StR 561/62, BGHSt 18, 257, 260).
  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 325/06

    Übergehen eines erheblichen Beweisangebots (nach Aktenlage unauflöslicher

    Auszug aus BGH, 25.02.2014 - 1 StR 40/14
    Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder dass der Verteidiger Gelegenheit erhalten muss, seinen Mandanten zu beraten (BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 57 mwN; vgl. auch BVerfG - Kammer, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 BvR 325/06, NStZ-RR 2008, 209).
  • BGH, 03.07.2018 - 4 StR 227/18

    Zurücknahme und Verzicht (Rechtsmittelverzicht: Voraussetzungen, Auslegung von

    Ebenso wenig stellt es die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage, wenn es sich bei der Erklärung des Angeklagten um eine wütende Spontanäußerung gehandelt haben sollte; auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 3 StR 545/16, NStZ-RR 2017, 186 (Ls); Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14, NStZ 2014, 533, 534; Beschluss vom 20. April 2004 - 1 StR 14/04, bei Becker, NStZ-RR 2005, 257, 261).

    bb) Auch der Verteidiger hat nicht zu erkennen gegeben, dass bezüglich der Frage eines einzulegenden Rechtsmittels noch Erörterungsbedarf bestehe, was der Wirksamkeit des Verzichts des Angeklagten hätte entgegenstehen können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Februar 1963 - 1 StR 561/62, BGHSt 18, 257 ff.; Beschluss vom 7. März 2017 - 3 StR 545/16, aaO; Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14, aaO).

    cc) Dass die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht vorgelesen und genehmigt worden ist, ist für ihre Wirksamkeit ebenfalls ohne Belang; dieser Umstand betrifft lediglich die Frage des Nachweises (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14, aaO; Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441 f.; Beschluss vom 9. Mai 1988 - 3 StR 161/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5).

    Infolge eines von dem Angeklagten selbst erklärten Rechtsmittelverzichts ist auch ein später eingelegtes Rechtsmittel des Verteidigers wirkungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14, aaO; LR-StPO/Jesse, aaO, § 297 Rn. 10; SSW-StPO/Hoch, 3. Aufl., § 297 Rn. 5).

  • BGH, 07.03.2017 - 3 StR 545/16

    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts (keine Unwirksamkeit allein aufgrund von

    Auch ein in emotionaler Aufgewühltheit erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. BGH NStZ 2014, 533, 534; BGH, Beschluss vom 20. April 2004, 1 StR 14/04, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 261).

    Ein bindender Rechtsmittelverzicht wird deshalb nicht angenommen, solange der Angeklagte oder sein Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten erörtern wollen (vgl. BVerfG a. a. O.; BGHSt 18, 257, 260; BGH NStZ 2014, 533, 534).

    Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinen Verteidigern zu besprechen (vgl. hierzu BGH NStZ 2014, 533, 534; NStZ 2000, 441, 442).'.

  • BGH, 08.09.2015 - 4 StR 272/15

    Rechtsmittelverzicht (Protokollvermerk: keine Wirksamkeitsvoraussetzung, nur

    a) Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14, NStZ 2014, 533, 534).
  • BGH, 09.03.2017 - 3 StR 33/17

    Unzulässigkeit der Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht

    Denn auch ein in emotionaler Aufgewühltheit erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. BGH NStZ 2014, 533, 534).
  • KG, 17.02.2020 - 3 Ws 37/20

    Strafverfahren: Wirksamkeit der Berufungsrücknahme eines unverteidigten

    Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag, ist indes nicht ausschlaggebend, ob dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Prozesserklärung ein Pflichtverteidiger bestellt ist oder er einen Wahlverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt hat, sondern ob sich der Angeklagte bei Abgabe der Prozesserklärung der vollen Tragweite seiner Erklärung bewusst ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2008 - 2 BvR 325/06 - Senat, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 3 Ws 77/16 -, juris; OLG Hamm NJW 1983, 302) und er Gelegenheit hatte, sich zuvor ausreichend rechtlich beraten zu lassen (vgl. BGH NStZ 2014, 533 m.w.N.; OLG Koblenz NStZ 2007, 55; Allgayer a.a.O. Rdn. 36).
  • BGH, 10.11.2015 - 1 StR 520/15

    Rechtsmittelverzicht (keine Möglichkeit der Rücknahme)

    Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14, NStZ 2014, 533, 534).
  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 339/15

    Unwiderruflichkeit eines wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts

    Diese Prozesserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur BGH NStZ 2014, 533 f.).
  • BayObLG, 10.01.2023 - 207 StRR 378/22

    Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei Verlegung einer Hauptverhandlung;

    b) Dass die Erklärung des Angeklagten nicht vorgelesen und genehmigt wurde, ist für ihre Wirksamkeit ohne Belang; dieser Umstand betrifft lediglich die Frage des Nachweises (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14 -, juris).
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