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   BGH, 05.06.2013 - 1 StR 168/13   

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https://dejure.org/2013,17053
BGH, 05.06.2013 - 1 StR 168/13 (https://dejure.org/2013,17053)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2013 - 1 StR 168/13 (https://dejure.org/2013,17053)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2013 - 1 StR 168/13 (https://dejure.org/2013,17053)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 302 Abs 2 StPO
    Strafverfahren: Widerruf der Ermächtigung zur Rücknahme der Revision

  • Wolters Kluwer

    Folgen eines wirksamen Widerrufs der Ermächtigung eines Prozessbevollmächtigten vor Eingang der Rücknahmeerklärung bzgl. einer Revision

  • rewis.io

    Strafverfahren: Widerruf der Ermächtigung zur Rücknahme der Revision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 2
    Folgen eines wirksamen Widerrufs der Ermächtigung eines Prozessbevollmächtigten vor Eingang der Rücknahmeerklärung bzgl. einer Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 54
  • NStZ-RR 2016, 133
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 284/00

    Anforderungen an die Ermächtigung des Rechtsanwalts zur Zurücknahme eines

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 168/13
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine - wie hier - bei Übernahme des Mandats im Rahmen der Vollmachtserteilung eingeräumte allgemeine Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln als ausdrückliche Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO nicht für genügend erachtet worden (BGH, Beschluss vom 2. August 2000 - 3 StR 284/00, NStZ 2000, 665; näher auch zu abweichenden Auffassungen Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 302 Rn. 51 mwN).
  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 168/13
    Der Widerruf hebt die zuvor erteilte ausdrückliche Ermächtigung auf, wenn die entsprechende Widerrufserklärung zeitlich vor dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem zuständigen Gericht den Adressaten erreicht (BGH aaO; BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211; vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 190/12, NStZ-RR 2012, 318).
  • BGH, 15.11.2006 - 2 StR 429/06

    Rechtsmittelverzicht durch Verteidiger (Ermächtigung des Angeklagten; anwaltliche

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 168/13
    Ein solcher Widerruf ist dem Angeklagten grundsätzlich jederzeit und unabhängig von dem Fortbestehen des Mandatsverhältnisses gestattet (BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - 2 StR 429/06, NStZ-RR 2007, 151; Cirener in Graf, StPO, 2. Aufl., 2012, § 302 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 03.03.2009 - 1 StR 61/09

    Voraussetzungen der Kostentragung durch den Angeklagten bzgl. der von ihm

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 168/13
    Da die Rücknahme unwirksam war, ist die Sache bei dem Senat anhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - 1 StR 61/09), so dass dieser mit der Gegenstandslosigkeit des landgerichtlichen Beschlusses befasst ist.
  • BGH, 20.05.2011 - 1 StR 381/10

    Unzulässige Anhörungsrüge (Zurechnung eines Verschuldens des Verteidigers)

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 168/13
    Wegen der zulässig erhobenen und nicht wirksam zurückgenommenen Revision sind der Antrag des Angeklagten vom 2. April 2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Landgerichts sowie die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ebenfalls gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2011 - 1 StR 381/10, wistra 2011, 315).
  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 190/12

    Wirksamkeit der Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme der Revision

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 168/13
    Der Widerruf hebt die zuvor erteilte ausdrückliche Ermächtigung auf, wenn die entsprechende Widerrufserklärung zeitlich vor dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem zuständigen Gericht den Adressaten erreicht (BGH aaO; BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211; vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 190/12, NStZ-RR 2012, 318).
  • OLG Oldenburg, 02.07.2010 - 1 Ws 303/10

    Anforderungen an die Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme eines

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 168/13
    Angesichts dessen kommt dem Schweigen des Angeklagten (vgl. dazu auch im Zusammenhang mit § 302 Abs. 2 StPO OLG Oldenburg StraFo 2010, 347) auf die mit der Ankündigung der Rücknahme verbundene Aufforderung zur Zahlung des Pauschalhonorars ein eindeutiger, den Widerruf der Ermächtigung beinhaltender Aussagegehalt zu.
  • OLG München, 28.04.1987 - 2 Ws 445/87
    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 168/13
    Da eine bestimmte Form für die Widerrufserklärung im Gesetz nicht vorgesehen ist, kommt ein solcher auch durch schlüssiges Verhalten in Betracht (OLG München, NStZ 1987, 342).
  • BayObLG, 21.12.2023 - 202 ObOWi 1264/23

    Voraussetzungen für Annahme ausdrücklicher Ermächtigung des Verteidigers zur

    aa) Zwar muss sich die ausdrückliche Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme nach § 302 Abs. 2 StPO auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen, sodass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die bei Übernahme des Mandats im Rahmen der Vollmachtserteilung eingeräumte allgemeine Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln als ausdrückliche Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO nicht ausreicht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - 1 StR 168/13 = NStZ 2014, 54 = BeckRS 2013, 12151 m.w.N.).
  • BGH, 25.05.2021 - 5 StR 32/21

    Rechtswirksame Rücknahme der Revision durch den vom Angeklagten ermächtigten

    Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme kann nur Rechtswirkung entfalten, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185 f.; vom 31. August 2016 - 2 StR 267/16; vom 5. Juni 2013 - 1 StR 168/13, NStZ 2014, 54).
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