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   BGH, 09.04.2014 - 1 StR 39/14   

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https://dejure.org/2014,18377
BGH, 09.04.2014 - 1 StR 39/14 (https://dejure.org/2014,18377)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2014 - 1 StR 39/14 (https://dejure.org/2014,18377)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2014 - 1 StR 39/14 (https://dejure.org/2014,18377)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 100a StPO; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK; § 46 StGB; Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Rahmenbeschluss 2008/675/JI
    Verwertung der Abhörmaßnahmen eines anderen EU-Mitgliedstaates (Verwertungsverbot bei Verstößen gegen ausländisches Prozessrecht und gegen Völkerrecht; Rechtshilfe; Prüfungsverbot); Einbeziehung ausländischer Verurteilungen in der EU (Rechtskraft; schuldangemessene ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 82 Abs 2 S 2 Buchst a AEUV, § 261 StPO
    Beweiswürdigung in Strafsachen: Verwertbarkeit der von einem ausländischen Staat im Wege der Rechtshilfe überlassenen Abhörprotokolle

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision als unbegründet (hier: mit Anmerkung des Senats zur Verwertung von in Ungarn abgehörten Telefonaten)

  • rewis.io

    Beweiswürdigung in Strafsachen: Verwertbarkeit der von einem ausländischen Staat im Wege der Rechtshilfe überlassenen Abhörprotokolle

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Verwerfung einer Revision als unbegründet (hier: mit Anmerkung des Senats zur Verwertung von in Ungarn abgehörten Telefonaten)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3467
  • NStZ 2014, 608
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.03.2009 - 5 ARs 3/09

    Anfrageverfahren; bei fiktiver Aburteilung im Inland gesamtstrafenfähige

    Auszug aus BGH, 09.04.2014 - 1 StR 39/14
    Nachdem die zuletzt gegen den Angeklagten wegen anderer Taten in Ungarn ergangenen Entscheidungen des Bezirksgerichts Pest vom 17. Februar 2012 und des Hauptstädtischen Gerichtshofs vom 16. Januar 2013 bis zum Zeitpunkt des Urteils noch keine Rechtskraft erlangt hatten, hat die Strafkammer die dort verhängten Strafen auch unter dem Aspekt eines schuldangemessenen Gesamtstrafübels bei der Bemessung der Freiheitsstrafe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - 5 ARs 3/09; Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08 mwN) im Ergebnis zu Recht unberücksichtigt gelassen.
  • BGH, 08.04.1987 - 3 StR 11/87

    Auslieferung wegen einer im Ausland begangenen Betäubungsmittelstraftat;

    Auszug aus BGH, 09.04.2014 - 1 StR 39/14
    Die Unverwertbarkeit kann sich dabei aus der inländischen Rechtsordnung des ersuchenden Staates sowie aus der Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze oder rechtshilferechtlicher Bestimmungen ergeben (vgl. Senat aaO, Rn. 22; BGH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 343 f.; s.a. Gleß JR 2008, 317 ff.).
  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12

    Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise

    Auszug aus BGH, 09.04.2014 - 1 StR 39/14
    Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates gewonnener Beweise richtet sich nach der Rechtsordnung des um diese Rechtshilfe ersuchenden Staates (Senat, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, Rn. 21, BGHSt 58, 32 mwN).
  • BGH, 10.06.2009 - 2 StR 386/08

    Einschränkung des Härteausgleichs bei der Gesamtstrafenbildung in Fällen

    Auszug aus BGH, 09.04.2014 - 1 StR 39/14
    Nachdem die zuletzt gegen den Angeklagten wegen anderer Taten in Ungarn ergangenen Entscheidungen des Bezirksgerichts Pest vom 17. Februar 2012 und des Hauptstädtischen Gerichtshofs vom 16. Januar 2013 bis zum Zeitpunkt des Urteils noch keine Rechtskraft erlangt hatten, hat die Strafkammer die dort verhängten Strafen auch unter dem Aspekt eines schuldangemessenen Gesamtstrafübels bei der Bemessung der Freiheitsstrafe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - 5 ARs 3/09; Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08 mwN) im Ergebnis zu Recht unberücksichtigt gelassen.
  • BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21

    EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

    Die Frage, ob im Wege der Rechtshilfe erlangte Beweise verwertbar sind, richtet sich ausschließlich nach dem nationalen Recht des um Rechtshilfe ersuchenden Staates, soweit - wie hier - der um Rechtshilfe ersuchte Staat die unbeschränkte Verwendung der von ihm erhobenen und übermittelten Beweisergebnisse gestattet hat (BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn. 21 mwN; vom 9. April 2014 - 1 StR 39/14, NStZ 2014, 608).

    Eine Überprüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab von dessen Rechtsordnung durch die Gerichte des ersuchenden Staates findet dabei grundsätzlich nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn. 34 mwN; vom 9. April 2014 - 1 StR 39/14, NStZ 2014, 608).

    Dieses kann sich bezüglich durch Rechtshilfe erlangter Beweismittel entweder aus rechtshilfespezifischen Gründen wie der Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze (dazu unter a), des ordre public (dazu unter b) oder rechtshilferechtlicher Bestimmungen (dazu unter c) ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn. 22; vom 9. April 2014 - 1 StR 39/14, NStZ 2014, 608 jeweils mwN) oder - wie bei im Inland erlangten Beweismitteln auch - unmittelbar aus der Verfassung (dazu unter d) oder sonstigem Prozessrecht (dazu unter e) folgen.

  • OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21

    Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

    Bei der grenzüberschreitenden Übernahme von Daten aus anderen Verfahren gelten im Hinblick auf Verwertungsverbote jedenfalls im Ansatz die gleichen Regeln wie bei rein innerstaatlichen Vorgängen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, BGHSt 58, 32, Rn. 21 ff.; BGH, Beschluss vom 9. April 2014 - 1 StR 39/14 -, NStZ 2014, 608; Radtke, NStZ 2017, 109).
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2021 - 2 Ws 96/21

    EncroChat: Daten aus verschlüsselten Geräten sind zulässige Beweismittel

    Grundsätzlich gelten bei der grenzüberschreitenden Übernahme von Daten aus anderen Verfahren im Hinblick auf Verwertungsverbote jedenfalls im Ansatz die gleichen Regeln wie bei rein innerstaatlichen Vorgängen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, BGHSt 58, 32, Rn. 21 ff.; BGH, Beschluss vom 9. April 2014 - 1 StR 39/14 -, NStZ 2014, 608).
  • LG Arnsberg, 22.01.2024 - 2 KLs 36/23

    Messengerdienst ANOM", Verwertbarkeit der Erkenntnisse

    Eine Überprüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab von dessen Rechtsordnung durch die Gerichte des ersuchenden Staates findet dabei grundsätzlich nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn. 34 mwN; vom 9. April 2014 - 1 StR 39/14, NStZ 2014, 608).
  • OLG Stuttgart, 09.11.2015 - 1 ARs 54/15

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit eines Antrags auf

    Im Übrigen richtet sich die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates gewonnener Beweise nach der Rechtsordnung des um diese Rechtshilfe ersuchenden Staates, hier also nach der Rechtsordnung Österreichs (BGH, Beschluss vom 09.04.2014, 1 StR 39/14, zitiert nach juris).
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