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   BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12   

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https://dejure.org/2013,6279
BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12 (https://dejure.org/2013,6279)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2013 - 1 StR 578/12 (https://dejure.org/2013,6279)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2013 - 1 StR 578/12 (https://dejure.org/2013,6279)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB; § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB
    Brandstiftung (Vorsatz; Versuch: unmittelbares Ansetzen); schwere Brandstiftung (Begriff der Zerstörung; zur Wohnung von Menschen dienendes Gebäude: gemischt genutzte Gebäude, Kellerräume; Gefahr der Gesundheitsschädigung); besonders schwere Brandstiftung (Erschweren des ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 306a Abs 1 Nr 1 StGB, § 306a Abs 2 StGB
    Besonders schwere Brandstiftung: Notwendige Urteilsfeststellungen zur vollendeten Inbrandsetzung eines gemischt genutzten Gebäudes bei Feuerlegung im Keller

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines zum Wohnen von Menschen dienenden Gebäudes i.S.d. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; Anforderungen an eine Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes der besonders schweren Brandstiftung gem. § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB

  • rewis.io

    Besonders schwere Brandstiftung: Notwendige Urteilsfeststellungen zur vollendeten Inbrandsetzung eines gemischt genutzten Gebäudes bei Feuerlegung im Keller

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 306b Abs. 2 Nr. 3
    Voraussetzungen für das Vorliegen eines zum Wohnen von Menschen dienenden Gebäudes i.S.d. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; Anforderungen an eine Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes der besonders schweren Brandstiftung gem. § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zum Versuchsbeginn bei besonders schwerer Brandstiftung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Versuchsbeginn bei besonders schwerer Brandstiftung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vollendung und Versuchsbeginn der Brandstiftungsdelikte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 647
  • NStZ-RR 2013, 246
  • StV 2013, 632
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, aaO, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN).

    Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine "nicht nur unerhebliche Zeit" (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.).

    Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers" zu beurteilen (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob bei gemischt genutzten Gebäuden, in denen sich auch Wohnungen befinden, ein Inbrandsetzen sogar dann angenommen werden kann, wenn der entsprechende Taterfolg lediglich in den nicht Menschen zur Wohnung dienenden Teilen eines einheitlichen Tatobjekts eingetreten ist, das Feuer sich von dort aber auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (so etwa BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279 und vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452).

  • BGH, 17.11.2010 - 2 StR 399/10

    Vollendung bei der schweren Brandstiftung (Wohngebäude; teilweise Zerstörung

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, aaO, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN).

    Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, StV 2002, 145; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 95 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 7 aE).

    Für die Tat gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Variante des teilweise Zerstörens an einem Gebäude genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10 und 11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine an einem Wohngebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), das notwendig stets auch ein "Gebäude" im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, verübte Brandstiftung bei Verursachung konkreter Gesundheitsgefahr sich als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB erweisen, wenn zwar keine Wohnräume, aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wurde, er also für nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden konnte (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10).

  • BGH, 06.05.2008 - 4 StR 20/08

    Schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören durch Brandlegung bei einem

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien liegt bei einer Brandlegung in einem sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270 und vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

    Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers" zu beurteilen (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

    Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur für wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

  • BGH, 20.10.2011 - 4 StR 344/11

    Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, aaO, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN).

    Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8).

    Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, StV 2002, 145; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 95 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 7 aE).

  • BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89

    Schwere Brandstiftung - Vorsatz - Brandstifter - Ursachenverlauf - Kausalverlauf

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    Dafür müsste ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen worden sein, dass sich der Brand auch nach Erlöschen des Zündstoffs selbstständig an der Sache hätte ausbreiten können (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222 und vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175, 176).

    Davon ausgehend liegt Versuchsbeginn bei einer Brandstiftung vor, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Brand - auch durch bloßes Hinzutreten eines als sicher vorausgesehenen weiteren Umstands, wie eines Kurzschlusses oder der sicheren Mitwirkung des Tatopfers (BGH, Urteil vom 12. August 1997 - 1 StR 234/97, BGHSt 43, 177), etwa durch Betätigen des manipulierten Lichtschalters - zu bewirken (BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222).

  • BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09

    Schwere Brandstiftung; Vorsatz (Beweiswürdigung)

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2011 - 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148, 2149 und vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152 sowie vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; siehe auch den Beschluss vom 6. April 2011 - 2 ARs 97/11).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz zu schließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - 2 StR 359/94, NStZ 1995, 86; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178, 179; BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10, NStZ-RR 2010, 241; ebenso auch Saarl.OLG, NStZ-RR 2009, 80, 81).

  • BGH, 26.01.2010 - 3 StR 442/09

    Brandstiftung (Inbrandsetzen eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient;

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2011 - 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148, 2149 und vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152 sowie vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; siehe auch den Beschluss vom 6. April 2011 - 2 ARs 97/11).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob bei gemischt genutzten Gebäuden, in denen sich auch Wohnungen befinden, ein Inbrandsetzen sogar dann angenommen werden kann, wenn der entsprechende Taterfolg lediglich in den nicht Menschen zur Wohnung dienenden Teilen eines einheitlichen Tatobjekts eingetreten ist, das Feuer sich von dort aber auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (so etwa BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279 und vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452).

  • BGH, 19.10.1994 - 2 StR 359/94

    "Molotow-Cocktails" - Geschlossene Räume - Brandstiftervorsatz - Eventualvorsatz

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz zu schließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - 2 StR 359/94, NStZ 1995, 86; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178, 179; BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10, NStZ-RR 2010, 241; ebenso auch Saarl.OLG, NStZ-RR 2009, 80, 81).
  • BGH, 12.08.1997 - 1 StR 234/97

    Beginn des Versuchs (unmittelbares Ansetzen, wenn nach der Vorstellung des Täters

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    Davon ausgehend liegt Versuchsbeginn bei einer Brandstiftung vor, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Brand - auch durch bloßes Hinzutreten eines als sicher vorausgesehenen weiteren Umstands, wie eines Kurzschlusses oder der sicheren Mitwirkung des Tatopfers (BGH, Urteil vom 12. August 1997 - 1 StR 234/97, BGHSt 43, 177), etwa durch Betätigen des manipulierten Lichtschalters - zu bewirken (BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222).
  • BGH, 11.08.1998 - 1 StR 326/98

    Tatbestandsmerkmal der großen Zahl von Menschen bei der besonders schweren

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    Dafür müsste ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen worden sein, dass sich der Brand auch nach Erlöschen des Zündstoffs selbstständig an der Sache hätte ausbreiten können (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222 und vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175, 176).
  • BGH, 05.12.2001 - 3 StR 422/01

    Besonders schwere Brandstiftung; Inbrandsetzen eines zur Wohnung von Menschen

  • BGH, 09.03.2006 - 3 StR 28/06

    Versuch (unmittelbares Ansetzen); Brandstiftung; Urteilsgründe (fehlende

  • BGH, 10.01.2007 - 5 StR 401/06

    Vollendung bei der schweren Brandstiftung (ein zur Wohnung von Menschen dienendes

  • BGH, 20.10.2009 - 3 StR 392/09

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen gewerblich genutzter Teile eines auch

  • BGH, 04.02.2010 - 4 StR 394/09

    Belehrung eines Geistlichen über sein Zeugnisverweigerungsrecht (Reichweite des

  • BGH, 04.03.2010 - 4 StR 62/10

    Bedingter Vorsatz bei der versuchten Brandstiftung (Vorsatzbeleg;

  • BGH, 06.04.2011 - 2 ARs 97/11

    Anfrageverfahren

  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 659/10

    Schwere und besonders schwere Brandstiftung (Wohnung; teilweises Zerstören bei

  • OLG Saarbrücken, 29.07.2008 - Ss 49/08

    Vorsätzliche Brandstiftung: Objektive und subjektive Voraussetzungen der beiden

  • BGH, 05.04.2018 - 3 StR 13/18

    Schwere Brandstiftung (ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung bei

    Diese Taterfolgsvariante liegt bei einem - wie hier - gemischt, das heißt teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes durch die Brandlegung nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247).

    Das ist der Fall, wenn infolge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und das Schlafen zählen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247).

    Maßstab ist insoweit die Vorstellung eines "verständigen Wohnungsinhabers' (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247), wobei Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken erst anzunehmen ist, wenn eine Wohnung infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden kann.

    Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers' zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247).

    Demnach liegt eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem gemischt genutzten Gebäude nicht vor, wenn die brandbedingte Unbenutzbarkeit nur einen kurzen Zeitraum andauert - Stunden oder ein Tag reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271) - oder lediglich solche Teile des Gebäudes betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern nur funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271).

    Sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung infolge eines im gewerblichen Teil eines gemischt genutzten Gebäudes gelegten Brandes (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247) oder auf den Einsatz von Löschmitteln (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404, 405; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247).

    Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden, ob über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend bei gemischt, auch wohnlich genutzten Gebäuden der Taterfolg der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits darin liegen kann, dass ausschließlich nicht dem Wohnen selbst dienende Gebäudeteile - etwa in den Kellerräumen verlaufende Versorgungsleitungen - von den Brandfolgen betroffen sind, die brandbedingte Zerstörung dort aber eine Nutzung der im Objekt gelegenen Wohnungen für eine ausreichende Zeitspanne aufhebt (offengelassen in BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 649).

  • BGH, 14.01.2014 - 1 StR 628/13

    Schwere Brandstiftung (Begriff der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes durch

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei Bränden in zu Wohnzwecken genutzten Häusern keine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634).

    Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 mwN).

    Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634).

    Er hat objektiv anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers" zu bewerten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634).

    Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, StV 2002, 145; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 95 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 7 aE; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634).

    Ob es aufgrund der kompletten Beschädigung der Heizungsanlage zu einer zeitweiligen Unbenutzbarkeit der Wohnungen gekommen ist, teilt das Urteil nicht mit (zu den entsprechenden Anforderungen an die Feststellungen siehe näher BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 f.).

    Das Inbrandsetzen von nicht dem Wohnen dienenden Gebäudeteilen führt ein vollendetes Inbrandsetzen eines Tatobjekts gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB aber allenfalls dann herbei, wenn das Feuer sich von dort aus auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19, 21; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279; vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 635).

    aa) Eine an einem Wohngebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), das notwendig stets auch ein "Gebäude" im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, verübte Brandstiftung kann sich bei Verursachung konkreter Gesundheitsgefahr als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB erweisen, wenn zwar keine Wohnräume, aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wurde, er also für nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden konnte (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 635).

  • BGH, 06.12.2018 - 4 StR 371/18

    Brandstiftung (Begriffsdefinition: Warenvorräte, Warenlager; bedingter

    Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Täter mit Brandstiftungsvorsatz gehandelt hat, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass ein Tatobjekt in Brand gerät (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 651 mwN).
  • BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17

    Vollendete Brandstiftung bei gemischt genutztem Gebäude (teilweise Zerstörung

    aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN).

    Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers' zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN).

    Erhebliche Verrußungen können grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN).

    Zwar genügt eine erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag regelmäßig nicht für ein teilweises Zerstören (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN).

    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz geschlossen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12 mwN).

  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 324/19

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; beendeter und unbeendeter Versuch);

    Dabei ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts auf Grund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NStZ-RR 2017, 246 Rn. 17; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 09.11.2020 - 4 StR 626/19

    Schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören durch Brandlegung bei einem gemischt

    aa) Die Taterfolgsvariante des teilweisen Zerstörens liegt bei einem gemischt genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14; vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18 Rn. 18, NJW 2019, 90; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17 Rn. 12, NJW 2018, 246; jeweils mwN).

    Sie ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18 Rn. 19, NJW 2019, 90; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12 Rn. 12, NStZ 2014, 647; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246; jeweils mwN).

  • BGH, 25.11.2020 - 5 StR 493/19

    Schwere Brandstiftung (Schäden an einem nicht unmittelbar dem Wohnen dienenden

    Hierfür genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen von Wohngebäuden, wenn diese für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 4 StR 624/17; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96).

    Die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit eines Kellers als Versorgungs- und Aufbewahrungsraum kann den Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen, wenn die erforderlichen Reparaturarbeiten infolge brandbedingter Schäden einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 (teilweise Zerstörung von Kellerboxen, Leitungen, Kellertüren, Verrußungen); Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12 (Zerstörung von Stromleitungen und Stromzählern in einem Zählerraum)).

  • BGH, 05.09.2017 - 3 StR 362/17

    Teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Inbrandsetzen (für das ganze Objekt

    Ein Gebäude ist im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f.; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 16. August 2017 - 4 StR 320/17, juris Rn. 9).
  • BGH, 25.10.2022 - 4 StR 268/22

    Brandstiftung (Tatobjekt: Warenlager oder-vorräte, Waren, § 92 Abs. 2 BGB, § 241a

    Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Täter mit Brandstiftungsvorsatz gehandelt hat, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass ein Tatobjekt in Brand gerät (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12 Rn. 28, NStZ 2014, 647, 651 mwN).
  • BGH, 26.04.2018 - 4 StR 624/17

    Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines Gebäudes)

    Dafür genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen eines Wohnhauses, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 650).
  • LG Bamberg, 25.07.2019 - 63 KLs 1105 Js 20586/18

    Brandstiftung mit Todesgefahr

  • LG Bonn, 17.08.2020 - 21 KLs 27/19
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