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   BGH, 23.09.2014 - 4 StR 302/14   

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https://dejure.org/2014,36047
BGH, 23.09.2014 - 4 StR 302/14 (https://dejure.org/2014,36047)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2014 - 4 StR 302/14 (https://dejure.org/2014,36047)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2014 - 4 StR 302/14 (https://dejure.org/2014,36047)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 5 StPO; § 247 Satz 1, 2 StPO
    Abwesenheit des Angeklagten während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung (Verhandlung über die Entlassung eines (Opfer-)Zeugens nach Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 247 StPO, § 338 Nr 5 StPO
    Revision im Strafverfahren: Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen

  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer ergänzenden Vernehmung der Nebenklägerin als ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung

  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren: Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung einer ergänzenden Vernehmung der Nebenklägerin als ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de

    StPO § 247 ; StPO § 338 Nr. 5
    Einordnung einer ergänzenden Vernehmung der Nebenklägerin als ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Revision im Strafverfahren: Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Tretmine"/Dauerbrenner in der Hauptverhandlung

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Angeklagten zu lange aus dem Saal entfernt? Verfahrensrüge klappt!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vernehmung der Opferzeugin - und der Ausschluss des Angeklagten

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grenzen der Abwesenheit eines aus der Sitzung entfernten Angeklagten

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grenzen der Abwesenheit eines aus der Sitzung entfernten Angeklagten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 104
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.03.2014 - 1 StR 711/13

    Abwesenheit des Angeklagten als Revisionsgrund (Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 23.09.2014 - 4 StR 302/14
    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert in diesem Fall keine Ausführungen zum Inhalt der zweiten Vernehmung um darzulegen, dass es sich auch bei der Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin nach ihrer zweiten Vernehmung um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532, 533).

    Gemessen daran kommt der ergänzenden Vernehmung einer Opferzeugin grundsätzlich erhebliche Bedeutung für das Verfahren zu, sodass der Angeklagte nach einer solchen ebenfalls stets die Möglichkeit haben muss, ergänzende Fragen oder Anträge zu stellen (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, aaO, 533 mwN).

  • BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09

    Keine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der

    Auszug aus BGH, 23.09.2014 - 4 StR 302/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, die währenddessen fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 Satz 1 oder Satz 2 StPO entfernten Angeklagten also regelmäßig geeignet, den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zu begründen (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 92).
  • OLG Hamm, 07.04.2015 - 5 Ws 114/15

    Fluchtgefahr, Hungerstreik, Flucht, Invollzugsetzung

    Nachdem das Urteil auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2014 (Az.: 4 StR 302/14) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen worden war, hat die nunmehr zuständige 6. große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg den Haftbefehl der 2. großen Strafkammer vom 14. März 2014 (Az.: II-2 KLs 44/13) unter dem 09. Dezember 2014 - gleichfalls unter Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr - neu gefasst (Az.: II-6 Kls 14/14).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 172/18

    Absolute Revisionsgründe (Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von

    Bei der Vernehmung der Opferzeugin als zentraler Belastungszeugin bedarf es - selbst im Falle ihrer wiederholten Vernehmung - keiner Darlegungen zum wesentlichen Aussageinhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532, 533; Beschluss vom 23. September 2014 - 4 StR 302/14, NStZ 2015, 104, 105).
  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 144/22

    Verwerfung der Revision

    Die Verfahrensbeanstandung wäre auch unbegründet: Die Entlassungsverhandlung wurde nämlich zuvor in seiner Anwesenheit geführt; die Zeugin musste dafür nicht zugegen sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - 5 StR 387/10 Rn. 9; vgl. im Übrigen BGH, Beschlüsse vom 23. September 2014 - 4 StR 302/14 Rn. 8 und vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 29 Rn. 10, 15; je mN).
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