Rechtsprechung
BGH, 07.01.2015 - 2 StR 463/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 177 Abs 1 Nr 1 StGB, § 177 Abs 1 Nr 3 StGB
Vergewaltigung: Fortwirkung früherer Gewalt und Drohungen - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 177 StGB, § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 177 Abs. 1 StGB
- Wolters Kluwer
Fortwirken einer Gewalteinwirkung bei der ersten Vergewaltigung auf nachfolgende Vergewaltigungen
- rewis.io
Vergewaltigung: Fortwirkung früherer Gewalt und Drohungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
Fortwirken einer Gewalteinwirkung bei der ersten Vergewaltigung auf nachfolgende Vergewaltigungen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Klima der Einschüchterung reicht für fortwirkende Gewalt bei Vergewaltigung nicht aus
Verfahrensgang
- LG Marburg, 13.08.2014 - 3 KLs 1 Js 16125/12
- BGH, 07.01.2015 - 2 StR 463/14
Papierfundstellen
- NStZ 2015, 211
- NStZ-RR 2015, 110
- NStZ-RR 2015, 363
- StV 2015, 493
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 05.09.2018 - 2 StR 454/17
Ausschluss der Öffentlichkeit (Antragsstellung außerhalb der Hauptverhandlung; …
Zumindest von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. erfasst werden schließlich Fälle, in denen zwar nicht konkludent mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses aber aus Furcht vor Einwirkungen des Täters auf Widerstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 2 StR 463/14, NStZ 2015, 211, 212 mit Anm. Piel). - BGH, 24.04.2018 - 5 StR 635/17
Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung (Klima der Gewalt; finale Verknüpfung; …
Der Täter muss erkennen und zumindest billigen, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet und nur deshalb die sexuelle Handlung erduldet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 1996 - 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 111 f.; vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207, 208; vom 10. September 2014 - 5 StR 261/14 mwN, und vom 7. Januar 2015- 2 StR 463/14). - BGH, 05.06.2018 - 2 StR 495/17
Sexuelle Nötigung (Voraussetzungen einer Gewaltanwendung)
Dabei wird das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht gegebenenfalls die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F., § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB n.F. in den Blick zu nehmen haben; hierfür könnte Anlass bestehen, wenn und soweit der Angeklagte durch schlüssiges Verhalten auf frühere Gewaltanwendungen hingewiesen oder frühere Drohungen konkludent bekräftigt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467; Senat, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 2 StR 463/14, NStZ 2015, 211, 212). - BGH, 01.07.2015 - 2 StR 63/15
Missachtete Kognitionspflicht
Dass der Angeklagte zudem "unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage' gehandelt haben könnte, liegt angesichts des Einsatzes der Pistole als Nötigungsmittel fern (vgl. BGH NStZ 2015, 211 mit Anm. Piel).