Rechtsprechung
   BGH, 29.01.2015 - 1 StR 216/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,3899
BGH, 29.01.2015 - 1 StR 216/14 (https://dejure.org/2015,3899)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2015 - 1 StR 216/14 (https://dejure.org/2015,3899)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - 1 StR 216/14 (https://dejure.org/2015,3899)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,3899) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41 Abs 2 S 2 AO, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 15 UStG
    Umsatzsteuerhinterziehung: Relevanter Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vorsteuerabzugs; leistender Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

  • IWW

    § 349 Abs. 4, § ... 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, § 15 UStG, § 168 StPO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, §§ 14, 14a UStG, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, § 41 Abs. 2 AO, § 35 GmbHG, § 166 BGB, § 53 StGB, § 370 Abs. 1 AO, § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bewertung der Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung durch einen gutgläubigen Steuerberater als Steurhinterziehung in mittelbarer Täterschaft

  • rewis.io

    Umsatzsteuerhinterziehung: Relevanter Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vorsteuerabzugs; leistender Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung der Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung durch einen gutgläubigen Steuerberater als Steurhinterziehung in mittelbarer Täterschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerhinterziehung - und die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 283
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.10.2013 - 1 StR 312/13

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Umsatzsteuerkarusselle (Streckengeschäfte;

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - 1 StR 216/14
    Demnach ist es für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ohne Bedeutung, ob der Leistungsempfänger, der eine Lieferung noch "in gutem Glauben" erhalten hat, nachträglich erkennt, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine anderweitig begangene "Mehrwertsteuerhinterziehung" einbezogen war (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331, 333 mwN).

    Vorgeschobene Strohmanngeschäfte zwischen einem Strohmann und dem Leistungsempfänger sind hingegen dann umsatzsteuerrechtlich - wie auch zivilrechtlich - unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) abgeschlossen sind, mithin die Vertragsparteien - der Strohmann und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14, NStZ-RR 2014, 310, 312; vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13, wistra 2014, 191 und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331, 333 jeweils mwN).

    Der Umstand, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung am 7. Juni 2006 diese Möglichkeit als naheliegend erkannt hatte und dies billigend in Kauf nahm, führt nicht nachträglich zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331, 333 mwN).

    Dies führt zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs der A. (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331, 333 mwN).

    Insbesondere hätte der Angeklagte, der ab dem Voranmeldungszeitraum Mai 2006 auch hinsichtlich der Lieferungen der P. II sowie der zeitlich nachfolgend als Anlieferer auftretenden Firmen C. und B. die naheliegende Möglichkeit erkannte, dass diese nur zum Zwecke der Umsatzsteuerhinterziehung vorgeschoben wurden, und dies billigend in Kauf nahm, jedenfalls wissen müssen, das sich die A. auch insoweit mit den Erwerbsgeschäften an einem Umsatz beteiligte, der in eine "Mehrwertsteuerhinterziehung" einbezogen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, wistra 2014, 141 mwN).

  • BFH, 19.05.2010 - XI R 78/07

    Versagung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerkarussell beim sog. "Buffer II" -

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - 1 StR 216/14
    Dies beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eines anderen bedient, nicht besser stehen darf als derjenige, der diese Verpflichtungen selbst erfüllt (vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 2010 - XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12, wistra 2013, 463).

    Auch dieses "Wissenmüssen" des Angeklagten muss sich die A. zurechnen lassen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 2010 - XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132 mwN).

  • BGH, 19.03.2013 - 1 StR 318/12

    Umsatzsteuerhinterziehung durch den Einsatz eines Missing Traders oder durch die

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - 1 StR 216/14
    Dies beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eines anderen bedient, nicht besser stehen darf als derjenige, der diese Verpflichtungen selbst erfüllt (vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 2010 - XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12, wistra 2013, 463).
  • BGH, 08.07.2014 - 1 StR 29/14

    Hinterziehung von Umsatzsteuer (Unternehmerstellung: Strohmanngeschäfte;

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - 1 StR 216/14
    Vorgeschobene Strohmanngeschäfte zwischen einem Strohmann und dem Leistungsempfänger sind hingegen dann umsatzsteuerrechtlich - wie auch zivilrechtlich - unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) abgeschlossen sind, mithin die Vertragsparteien - der Strohmann und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14, NStZ-RR 2014, 310, 312; vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13, wistra 2014, 191 und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331, 333 jeweils mwN).
  • BGH, 01.04.2008 - 5 StR 90/08

    Tateinheit beim Betrug auf Grund eines Organisationsdelikts

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - 1 StR 216/14
    Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich nicht in der Einrichtung eines auf Steuerhinterziehung ausgerichteten Systems (sog. uneigentliches Organisationsdelikt; vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2008 - 5 StR 90/08, wistra 2008, 261).
  • BGH, 05.02.2014 - 1 StR 422/13

    Steuerhinterziehung bei Umsatzsteuerkarussellen (unrichtige Angaben über

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - 1 StR 216/14
    Vorgeschobene Strohmanngeschäfte zwischen einem Strohmann und dem Leistungsempfänger sind hingegen dann umsatzsteuerrechtlich - wie auch zivilrechtlich - unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) abgeschlossen sind, mithin die Vertragsparteien - der Strohmann und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14, NStZ-RR 2014, 310, 312; vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13, wistra 2014, 191 und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331, 333 jeweils mwN).
  • BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15

    Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen

    Vorgeschobene Strohmanngeschäfte zwischen einem Strohmann und dem Leistungsempfänger sind hingegen dann umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) abgeschlossen sind, mithin die Vertragsparteien - der Strohmann und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann' eintreten sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - 1 StR 216/14, NStZ 2015, 283, 285, vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14, NStZ-RR 2014, 310, 312, vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13, wistra 2014, 191 und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331, 333, jeweils mwN).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 StR 216/14, NStZ 2015, 283).
  • BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14

    Vorlage an den EuGH (Treibhausmissionszertifikate als ähnliche Rechte im Sinne

    Für die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen, ist nicht der Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung, in welcher der Vorsteuerabzug vorgenommen wird, maßgeblich, sondern derjenige der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - 1 StR 216/14, NStZ 2015, 283 mwN und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331).
  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

    Daran bestehen keine ernstlichen Zweifel, sofern die Rechnungsaussteller nicht Lieferer gewesen sein sollten (vgl. zur erforderlichen Abgrenzung in Strohmann-Fällen BFH-Urteile vom 10. November 2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867, Rz 17 ff.; vom 12. Mai 2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541, Rz 20 ff.; vom 20. Oktober 2016 V R 36/14, BFH/NV 2017, 327, Rz 10 f.; s. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Januar 2015  1 StR 216/14, wistra - Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2015, 189, Rz 19, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH).
  • BFH, 03.07.2019 - XI B 17/19

    Verfahrensfehler bei Unterstellung eines Sachverhalts, der von den tatsächlichen

    Selbst eine betrügerische Nichtentrichtung der Steuer durch die A-GmbH folgt allein aus der Auskunft der C für sich genommen nicht, solange die für einen "Mehrwertsteuerbetrug" i.S. der Rechtsprechung des EuGH zusätzlich erforderlichen Umstände (vgl. dazu sowie zu deren Grenzen neben den o.g. Urteilen z.B. EuGH-Urteile Kittel und Recolta Recycling vom 06.07.2006 - C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, BFH/NV 2006, Beilage 4, 454, Rz 53 ff.; Maks Pen vom 13.02.2013 - C-18/13, EU:C:2014:69, UR 2014, 861, Rz 31; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 60 ff.) bei der A-GmbH hinzukommen und der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt (s. dazu BGH-Beschlüsse vom 01.10.2013 - 1 StR 312/13, Deutsches Steuerrecht 2014, 365; vom 19.11.2014 - 1 StR 219/14, wistra 2015, 147; vom 29.01.2015 - 1 StR 216/14, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2015, 283; vom 02.09.2015 - 1 StR 239/15, Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht 2016, 274) von diesen wusste oder hätte wissen müssen.
  • BFH, 16.05.2019 - XI B 14/19

    Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Beschluss vom 16.05.2019 XI B 13/19 - AdV;

    Daran bestehen keine ernstlichen Zweifel, sofern die Rechnungsaussteller nicht Lieferer gewesen sein sollten (vgl. zur erforderlichen Abgrenzung in Strohmann-Fällen BFH-Urteile vom 10. November 2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867, Rz 17 ff.; vom 12. Mai 2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541, Rz 20 ff.; vom 20. Oktober 2016 V R 36/14, BFH/NV 2017, 327, Rz 10 f.; s. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Januar 2015  1 StR 216/14, wistra - Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2015, 189, Rz 19, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH).
  • BGH, 17.09.2019 - 1 StR 240/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug: maßgeblicher Zeitpunkt

    Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug fällt nicht deshalb nachträglich weg, weil der Unternehmer später von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits bei Erhalt der Rechnungen bzw. Gutschriften gekannt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12 f.; vom 29. Januar 2015 - 1 StR 216/14 Rn. 15 und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, BGHR UStG § 15 Vorsteuerabzug 5 Rn. 13 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht