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   OLG Braunschweig, 07.01.2015 - 1 Ss 64/14   

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OLG Braunschweig, 07.01.2015 - 1 Ss 64/14 (https://dejure.org/2015,688)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.01.2015 - 1 Ss 64/14 (https://dejure.org/2015,688)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07. Januar 2015 - 1 Ss 64/14 (https://dejure.org/2015,688)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Garantenstellung aus § 60 Abs. 1 SGB I durch Mitwirkungspflichten des zur Erstattung Verpflichteten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Garantenstellung aus § 60 Abs. 1 SGB I durch Mitwirkungspflichten des zur Erstattung Verpflichteten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mitwirkungspflicht eines Leistungsempfängers kann Garantenpflicht begründen

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sozialhilfebetrug - Täuschung durch Unterlassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 520
  • NStZ-RR 2015, 6
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2012 - 3 RVs 31/12

    Betrug durch Unterlassen; Nichtmeldung des Todes eines Rentners; Entgegennahme

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2015 - 1 Ss 64/14
    Die Garantenpflicht knüpft an den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch an (Anschluss: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2012, III 3 RVs 31/12, juris = NZWiSt 2012, 351, 352) und fordert darüber hinaus nicht die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Rückgewähr der Leistungen.

    Die Mitteilungspflicht des § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I knüpft dabei an den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2012, III 3 RVs 31/12, juris, Rn. 13 = NZWiSt 2012, 351, 352; OLG Köln, Beschluss vom 25.04.2003, Ss 57/03, juris, Rn. 2; Floeth, NZS 2013, 188, 189; Zehetgruber, NZWiSt 2014, 67, 68 ff.).

    Eine Mitwirkungspflicht, die erst dann eingreift, wenn die Behörde schon ein Verfahren eingeleitet und deshalb bereits Kenntnis hat, verfehlt ihren Zweck (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2012, III 3 RVs 31/12, juris, Rn. 13 = NZWiSt 2012, 351, 352; Zehetgruber, NZWiSt 2014, 67, 68; Floeth, NZS 2013, 188, 189).

    Vielmehr besteht die sozialrechtliche Mitwirkungspflicht neben der Amtsaufklärungspflicht der Behörde, ist deshalb von dieser zu unterscheiden und dient gerade dazu, dem Sozialversicherungsträger die Aufklärung zu erleichtern oder gar zu ermöglichen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2012, III 3 RVs 31/12, juris, Rn. 13 = NZWiSt 2012, 351, 352).

    Denn die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg betrifft, wovon offenbar auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 01.03.2012, III 3 RVs 31/12), das ebenfalls nicht vorgelegt hat, ausgegangen ist, den Betrug im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld).

  • KG, 27.07.2012 - 3 Ws 381/12

    Betrug durch Unterlassen: Pflicht eines Erben zur Anzeige des Todes des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2015 - 1 Ss 64/14
    Sie setzt darüber hinaus nicht die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Rückgewähr der Leistungen voraus, wie das teilweise (KG, Beschluss vom 27.07.2012, 3 Ws 381/12 = NZS 2013, 186, 187 f. Rn. 4; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2003, 1 Ss 150/03, juris, Rn. 16; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 21; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 40 c; Hefendehl in Münchner Kommentar, StGB, 2. Aufl. § 263 Rn. 181) gefordert wird.

    Der Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I, der die entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I anordnet, deutet im Gegensatz zur Ansicht des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 27.07.2012, 3 Ws 381/12 = NZS 2013, 186, 187 f. Rn. 5) und des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2003, 1 Ss 150/03, juris, Rn. 19) nicht auf das Erfordernis eines bereits laufenden Erstattungsverfahrens.

    Der weitere Hinweis der Gegenauffassung (KG, Beschluss vom 27.07.2012, 3 Ws 381/12 = NZS 2013, 186, 187 f. Rn. 9), es bestünde kein sachliches Bedürfnis für die Mitwirkung des Erstattungspflichtigen, weil sich der Sozialversicherungsträger im Rahmen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) ohnehin - bei der Überzahlung von Rente beispielsweise durch die Auswertung von Sterbefallmitteilungen (§ 101 a SGB X) - die erforderlichen Informationen verschaffen könnte, wird gerade durch den vorliegenden Fall widerlegt, der die Notwendigkeit der Mitwirkungpflicht aufzeigt.

    Der abweichende Beschluss des Kammergerichts (Beschluss vom 27.07.2012, 3 Ws 381/12) löst die Vorlagepflicht ohnehin nicht aus, weil jene Entscheidung eine sofortige Beschwerde nach § 210 Abs. 2 StPO betraf und deshalb keine Veranlassung zur Vorlage gibt (vgl. Hannich in Karlsruher Kommentar,7. Aufl., § 121 GVG Rn. 19).

  • OLG Hamburg, 11.11.2003 - II-104/03

    Betrug durch Unterlassen bei Bezug von Sozialleistungen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2015 - 1 Ss 64/14
    Sie setzt darüber hinaus nicht die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Rückgewähr der Leistungen voraus, wie das teilweise (KG, Beschluss vom 27.07.2012, 3 Ws 381/12 = NZS 2013, 186, 187 f. Rn. 4; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2003, 1 Ss 150/03, juris, Rn. 16; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 21; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 40 c; Hefendehl in Münchner Kommentar, StGB, 2. Aufl. § 263 Rn. 181) gefordert wird.

    Der Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I, der die entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I anordnet, deutet im Gegensatz zur Ansicht des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 27.07.2012, 3 Ws 381/12 = NZS 2013, 186, 187 f. Rn. 5) und des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2003, 1 Ss 150/03, juris, Rn. 19) nicht auf das Erfordernis eines bereits laufenden Erstattungsverfahrens.

    Die Abweichung der Senatsentscheidung von jener des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 11.11.2003, 1 Ss 150/03) zwingt im Rahmen der Sprungrevision nicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 GVG (zur Divergenzvorlage in solchen Fällen: BGHSt 35, 14, 16).

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber Erben bei

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2015 - 1 Ss 64/14
    Der Angeklagte wäre selbst dann nicht "unmittelbarer Empfänger" der Leistung im Sinne dieser Vorschrift, wenn er, was nicht festgestellt ist, Erbe wäre; dafür müsste er das Geld entweder bar empfangen haben oder es müsste ihm auf sein eigenes Konto überwiesen worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11, juris, Rn. 25, 28; Pflüger in jurisPK SGB VI, 2. Aufl., § 118 Rn. 144).

    Die Feststellungen genügen aktuell auch nicht, um einen Erstattungsanspruch gegen den Angeklagten als Verfügenden nach § 118 Abs. 4 S. 1 Var. 2 SGB VI (dazu: BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11, juris, Rn. 29; Pflüger in jurisPK SGB VI, 2. Aufl., § 118 Rn. 146) anzunehmen, wovon das Amtsgericht offenbar ausgeht.

    Unabhängig von dem Verhältnis dieser Vorschrift zu § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI (dazu: BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11, juris, Rn. 38; Pflüger in jurisPK SGB VI, 2. Aufl., § 118 Rn. 164), bestünde jedenfalls auch im Rahmen des Anspruchs aus §§ 50 Abs. 2 S. 1 SGB X, 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI eine Mitwirkungspflicht des Erben nach § 60 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 SGB I.

  • BGH, 24.07.1987 - 3 StR 36/87

    Tateinheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung gegenüber

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2015 - 1 Ss 64/14
    Die Abweichung der Senatsentscheidung von jener des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 11.11.2003, 1 Ss 150/03) zwingt im Rahmen der Sprungrevision nicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 GVG (zur Divergenzvorlage in solchen Fällen: BGHSt 35, 14, 16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 9 AS 969/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2015 - 1 Ss 64/14
    Denn die materiell-rechtliche Entstehung des Anspruchs ist von der verfahrensrechtlichen Entscheidung zur Geltendmachung zu unterscheiden (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.03.2014, L 9 AS 969/12, juris, Rn. 38).
  • BGH, 11.12.2008 - 5 StR 536/08

    Betrug durch Einreichung eines abhanden gekommenen oder durch eine Straftat

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2015 - 1 Ss 64/14
    Ferner ist das Gericht vom Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, ohne die gebotene Gesamtabwägung vorzunehmen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt (dazu: BGH, Beschluss vom 11.12.2008, 5 StR 536/08, juris, Rn. 13; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 263 Rn. 227).
  • BSG, 18.03.1999 - B 14 KG 6/97 R

    Kindergeld - Erstattungsanspruch - Abzweigung - Sozialleistungsträger -

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2015 - 1 Ss 64/14
    Denn der Verwaltungsakt hat sich durch den Tod der Mutter i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, so dass es keiner Aufhebung desselben mehr bedurfte (BSG, Urteil vom 18.03.1999, B 14 KG 6/97, juris, Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2001, 5 C 10/00, juris, Rn. 8 ff., Rn. 10; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd.3, § 50 Rn. 20).
  • BSG, 07.09.2006 - B 4 RA 43/05 R

    Besonders schwerer Fehler eines Verwaltungsaktes - Fehlen einer gültigen und

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2015 - 1 Ss 64/14
    Der Anspruch gemäß § 118 Abs. 4 S. 1 Var. 2 SGB VI entsteht zwar kraft Gesetzes (BSG, Urteil vom 07.09.2006, B 4 RA 43/05 R, juris, Rn. 68 für § 118 SGB VI).
  • BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 10.00

    Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X; -, entsprechende Anwendung der §§ 45,

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2015 - 1 Ss 64/14
    Denn der Verwaltungsakt hat sich durch den Tod der Mutter i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, so dass es keiner Aufhebung desselben mehr bedurfte (BSG, Urteil vom 18.03.1999, B 14 KG 6/97, juris, Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2001, 5 C 10/00, juris, Rn. 8 ff., Rn. 10; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd.3, § 50 Rn. 20).
  • OLG Köln, 25.04.2003 - Ss 57/03

    Pflicht zur Mitteilung des Todes des Versicherten an den Träger der

  • OLG Zweibrücken, 14.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 37/17

    Betrug durch Unterlassen: Mitteilungspflicht des Erben über den Tod eines

    Bereits im Urteil des Amtsgerichts Kusel vom 27. Oktober 2015 hätte demnach ein Betrug in zwei Fällen ausgeurteilt werden müssen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 07. Januar 2015 - 1 Ss 64/14, juris, Rn. 28, juris - insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2015, 520).

    Eine Mitwirkungspflicht des Angeklagten kann von vorneherein nicht aus § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I hergeleitet werden, denn diese Vorschrift bezieht sich nicht auf denjenigen, dem die Leistung nach dem Tod des Leistungsempfängers faktisch zukommt (OLG Braunschweig, Urteil vom 7. Januar 2015 - 1 Ss 64/14, juris, Rn. 9 = NStZ 2015, 520 m. w. N.).

    Die eine Mitteilungspflicht auslösende Verpflichtung zur Erstattung, für welche Einschränkungen nach § 65 SGB I nicht ersichtlich sind, kann ihre Grundlage sowohl in dem rentenrechtlichen Rückerstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI als auch in dem Rückerstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X (vgl. hierzu insbesondere OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 27 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2015, 520) finden.

    Insoweit wäre es jedoch erforderlich gewesen, die Zeitpunkte der Verfügungen zu benennen: Die Verletzung der durch die erste Verfügung ausgelösten Mitteilungspflicht und der hierauf beruhende Irrtum sind nur dann kausal für die vom Sozialleistungsträger vorgenommene Vermögensverfügung, wenn diese danach erfolgt (OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 15 = NStZ 2015, 520 [521]).

    Die Gegenauffassung bejaht eine Mitteilungspflicht - und damit auch die Garantenstellung des Erstattungspflichtigen - unabhängig davon, ob ein Erstattungsverfahren anhängig ist, nur nach Maßgabe des materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs (OLG Braunschweig, Urteil vom 7. Januar 2015 - 1 Ss 64/14, juris, Rn. 8ff. = NStZ 2015, 520; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2012, III 3 RVs 31/12, juris, Rn 13 = NZWiSt 2012, 351 [352]; OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2003, Ss 57/03, juris, Rn 2; OLG Hamm, NJW 1987, 2245; Floeth, NZS 2013, 188 [189]; Zehetgruber, NZWiSt 2014, 67 [68ff.]; Möhlenbruch, NJW 1988, 1894; für eine Herleitung aus § 99 S. 2 SGB X: Satzger, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Auflage 2014, § 263, Rn. 89; Tiedemann, in: LK-StGB, 12. Auflage 2012, § 263, Rn. 57).

    Der Wortlaut gebe das Erfordernis eines laufenden Verwaltungsverfahrens nicht her (OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 10 = NStZ 2015, 520 [521]; OLG Düsseldorf, a. a. O.; Floeth, a. a. O.).

    Insoweit bedürfte es jedoch weiterer Feststellungen, inwieweit der hiervon betroffene Erstattungsanspruch werthaltig war (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 16 = NStZ 2015, 520 [521]).

  • LSG Baden-Württemberg, 05.10.2017 - L 10 R 2599/17

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

    Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass das von der Beklagten insoweit angeführte Urteil des OLG Braunschweig vom 07.01.2015 (1 Ss 64/14, in juris) für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig sein dürfte, weil dort der Angeklagte den Tod seiner Rentenleistungen erhaltenden Mutter gegenüber dem Rentenversicherungsträger verschwieg und deren Leichnam in einem Waldstück vergrub, um dadurch weiterhin in den Genuss der Rentenzahlungen zu gelangen.
  • OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 1 Ss 318/14

    Fehlen richterlicher Unterschrift unter Urteilsgründen

    Die Urteilsformel war dahingehend neu zu fassen, dass die Bezeichnung der Tatbegehungsweise als gemeinschaftliche entfällt, weil dies nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (BGH, NStZ-RR 2009, 248; s. etwa Senatsbeschluss vom 09.04.2014, 1 Ss 64/14).

    Denn diese Tatmodalität stellt nach der Gesetzesfassung kein eigenes Tatunrecht dar (BGH, NStZ-RR 1999, 139; Senatsbeschluss vom 09.04.2014, 1 Ss 64/14).

  • BGH, 19.06.2018 - 4 StR 646/17

    Betrug (Täuschung durch Unterlasen: Garantenpflicht aus Sozialrecht)

    Es bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich aus der sozialrechtlichen Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I überhaupt eine strafrechtliche Garantenpflicht ergeben kann (vgl. zum Streitstand bezüglich nach dem Tod des Berechtigten fortgezahlter Rentenleistungen OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. August 2017 - 1 OLG 2 Ss 37/17, juris; OLG Braunschweig, NStZ 2015, 520 ff.; jeweils mwN).
  • OLG Naumburg, 13.05.2016 - 2 Rv 31/16

    Betrug durch Unterlassen: Nichtanzeige des Todes eines Rentenempfängers;

    Es kann offenbleiben, ob sich aus § 60 Abs. 1 S.1 SGB I für den Leistungsempfänger selbst eine Pflicht zur Mitteilung und Offenbarung von Tatsachen ergibt, aus der seine Garantenstellung zugunsten der Vermögensinteressen des Leistungsträgers folgt (h.M., vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. März 2012, Az.: III-3 RVs 31/12, OLG Braunschweig, Urteil vom 07. Januar 2015, Az.: 1 Ss 64/14, -juris).
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