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   OLG Naumburg, 17.02.2015 - 1 Ws (RB) 99/14   

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OLG Naumburg, 17.02.2015 - 1 Ws (RB) 99/14 (https://dejure.org/2015,12762)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.02.2015 - 1 Ws (RB) 99/14 (https://dejure.org/2015,12762)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17. Februar 2015 - 1 Ws (RB) 99/14 (https://dejure.org/2015,12762)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 70 Abs 1 StVollzG, § 70 Abs 2 Nr 2 StVollzG
    Strafvollzug: Herausgabe von Medien mit der Kennzeichnung "FSK-18" oder "USK-18" an Gefangene in Justizvollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwehr von Gefahren für die Anstaltssicherheit; Herausgabe von Medien mit einer "FSK-18" oder "USK-18"-Kennzeichnung an Gefangenen im Wohngruppenvollzug; Versagung der Überlassung von Play-Station-II-Spielen (hier: God of War Teil 2 sowie Medal of Honor)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Herausgabe von Medien mit "FSK-18" - Kennzeichnung in Justizvollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 240
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 09.05.2006 - 1 Ws 157/06

    Versagung des Bezugs von Medien mit sogenannter FSK-18-Freigabe (namentlich

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.02.2015 - 1 Ws (RB) 99/14
    b) Nach überwiegender Ansicht wohnt Medien mit "FSK 18"- Freigabe jedoch - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG inne, das es rechtfertigt, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Strafgefangenen nicht zu überlassen (OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2011 - 2 Ws 531/10 ; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2008 - 2 Vollz (Ws) 533/07; OLG Celle, Beschluss vom 09.05.2006 - 1 Ws 157/06 -, alle zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 07.01.2011 - 2 Ws 531/10

    Strafvollzug: Zulässigkeit einer durch den Rechtspfleger niedergelegten

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.02.2015 - 1 Ws (RB) 99/14
    b) Nach überwiegender Ansicht wohnt Medien mit "FSK 18"- Freigabe jedoch - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG inne, das es rechtfertigt, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Strafgefangenen nicht zu überlassen (OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2011 - 2 Ws 531/10 ; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2008 - 2 Vollz (Ws) 533/07; OLG Celle, Beschluss vom 09.05.2006 - 1 Ws 157/06 -, alle zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 25.06.2008 - 3 Vollz (Ws) 43/08

    Rückgriff auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.02.2015 - 1 Ws (RB) 99/14
    a) Für die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die Kennzeichnung von Medien mit "FSK 18" oder "keine Jugendfreigabe" kein taugliches Kriterium für die Abwehr von Gefahren für die Anstaltssicherheit darstelle (OLG Hamburg Beschluss vom 25.06.2008 - 3 Vollz (Ws) 43/08), zitiert nach juris.
  • OLG Koblenz, 14.02.2005 - 2 Ws 836/04
    Auszug aus OLG Naumburg, 17.02.2015 - 1 Ws (RB) 99/14
    Die Anstalt wäre jedoch mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen überfordert, müsste sie für jeden Strafgefangenen und im Hinblick auf dessen zu verbüßende Tat und den erzielten Fortschritten im Behandlungsvollzug im Einzelfall prüfen und entscheiden, ob ein Medium für den Strafgefangenen geeignet ist oder nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2005, 2 Ws 836/04, OLG St StVollzG § 70 Nr. 10).
  • OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15

    The Walking Dead - Sicherungsverwahrung

    Demgegenüber geht die mittlerweile überwiegende Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass auch Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG inne wohne, das es rechtfertige, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Strafgefangenen nicht zu überlassen (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2007 Rdn. 10 ff. nach juris; OLG Dresden Beschluss vom 26.05.2011 - 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430, 434; OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 16 und 22 nach juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 14 nach juris; OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 12 nach juris; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322, Rdn. 8 nach juris).

    Diese stellen beliebte Tausch- und Handelsobjekte dar, die mit entsprechenden Missbrauchsrisiken einhergehen (vgl. KG NStZ 2015, 113 Rdn. 11 nach juris; OLG Brandenburg NJ 2008, 274 Rdn. 11 nach juris; OLG Celle NdsRpfl 2007, 18 Rdn. 15 nach juris; OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 16 nach juris).

    Gerade angesichts der gemeinschaftlichen Unterbringung besteht die naheliegende Gefahr, dass - für sich genommen - zuverlässige Sicherungsverwahrte von Mituntergebrachten unter Druck gesetzt werden, ihnen die missbräuchliche Nutzung zu gestatten (vgl. - zum Strafvollzug - nur KG OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 19 nach juris m. w. N.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156 Rdn. 16 nach juris), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass für einen Sicherungsverwahrten unbedenkliche Medien an andere Sicherungsverwahrte weitergegeben werden, die für das betreffende Medium ungeeignet sind (OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 16 nach juris).

    Demgemäß kann im Hinblick auf die von Medien mit "FSK ab 18"-Kennzeichnung ausgehende abstrakte Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalls eine Herausgabe abgelehnt werden (OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 12 ff. für Justizvollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard im Wohngruppenvollzug zu Play-Station II-Spielen).

    Hiervon ausgehend hält es der Senat für sachgerecht und verhältnismäßig, dass die Einrichtung für Sicherungsverwahrung bei der Besitzversagung auf die FSK-Kennzeichnung "keine Jugendfreigabe" zurückgreift, auch wenn im Einzelfall hiervon Medien erfasst werden können, die keine gewaltverherrlichenden oder anderweitig für die Vollzugsziele bedenklichen Inhalte aufweisen (so auch - zum Strafvollzug - OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 18 nach juris).

    Es besteht auch unter Berücksichtigung des Abstandsgebots kein schutzwürdiges Interesse oder Bedürfnis des Sicherungsverwahrten daran, dass Mitarbeiter der Einrichtung sämtliche von den Untergebrachten gewünschten Filme ohne Jugendfreigabe gegebenenfalls täglich stundenlang anschauen, um entscheiden zu können, ob im Einzelfall im Hinblick auf die von den Sicherungsverwahrten ausgehenden Gefahren für erneute schwere und schwerste Sexual- oder Gewaltstraftaten und die erzielte Fortschritte im Behandlungserfolg zu entscheiden, ob der jeweilige Film ausnahmsweise doch keine Gefährdung für die Vollzugsziele darstellt (vgl. OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 15 nach juris).

  • BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21

    Zur Genehmigungsfähigkeit des Bezugs der DVD der Serie "Breaking Bad" bei

    (2.2) Demgegenüber geht die mittlerweile überwiegende Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass jedenfalls in Anstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard auch Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG innewohnt, das es rechtfertigt, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Strafgefangenen nicht zu überlassen (vgl. KG, Beschluss vom 11.2.2016 - 2 Ws 312/15 Vollz, juris Rn. 16 ff.; OLG Celle, NdsRpfl 2007, 18, juris Rn. 10; OLG Dresden, Beschluss vom 26.5.2011 - 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430, 434; OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 16, 22, 24; OLG Koblenz, NStZ 2011, 350, juris Rn. 14; OLG Naumburg, NStZ 2016, 240, juris Rn. 12 f.; OLG Schleswig, SchlHA 2008, 322, juris Rn. 8).

    Demgemäß kann im Hinblick auf die von Medien mit "FSK ab 18"-Kennzeichnung ausgehende abstrakte Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalls eine Herausgabe auch dann abgelehnt werden, wenn das Vollzugsziel beim konkreten Antragsteller nicht gefährdet ist, aber die Gefahr besteht, dass er das Medium an gefährdete Mitverwahrte (freiwillig oder unter Druck gesetzt) weitergibt (vgl. OLG Naumburg, NStZ 2016, 240, juris Rn. 12 ff. für Justizvollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard im Wohngruppenvollzug zu Play-Station II-Spielen; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 43; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 17 ff.).

  • KG, 17.11.2017 - 2 Ws 99/17

    Strafvollzug in Berlin: Einbringung des Buches "Wege durch den Knast"

    Zwar ist obergerichtlich vielfach entschieden, welchen gesetzlichen Einschränkungen das Recht des Gefangenen unterliegt, in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitgestaltung zu besitzen (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 Ws [RB] 99/14 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. September 2010 - 2 Ws 359/10 [Vollz] -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19

    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf FSK "ab 18" Film

    Dabei geht der Senat mit der mittlerweile überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass (neben pornographischen Medien ohne FSK-Kennzeichnung) optische Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren (d.h. "keine Jugendfreigabe") - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 54 JVolzGB BW (der § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG nachgebildet ist) innewohnt, das es rechtfertigt, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Sicherungsverwahrten nicht zu überlassen (vgl. mit ausführlicher Begründung OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Celle NdsRpfl 2007, 18; OLG Dresden Beschluss vom 26.05.2011 - 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430; OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 -, juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350; OLG Naumburg NStZ 2016, 240; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322; a.A. OLG Hamburg StV 2008, 599 "FSK ab 18" sei kein geeignetes Kriterium, um eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung bzw. die Gefährdung der Vollzugsziele anzunehmen).
  • LG Hagen, 05.11.2018 - 62 StVK 81/17

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Playstation, Memory Card, XPloder,

    Insbesondere handelt es sich bei dem von dem Antragsteller gleichzeitig mit der Konsole angeschafften Spiel "Final Fantasy VIII" nicht um ein Spiel mit außergewöhnlicher Gewaltdarstellung und keiner Altersfreigabe unter 18 Jahren, das womöglich den Vollzugszielen zuwiderlaufen könnte (vgl. etwa hierzu die Frage der Überlassung einer Staffel der Serie "The Walking Dead" mit der Altersfreigabe "FSK ab 18" bzw. "keine Jugendfreigabe" entschieden durch OLG Nürnberg Beschl. v. 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, BeckRS 2016, 17608; vgl. ferner Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 Ws (RB) 99/14 zur Genehmigung des Besitzes zweier Play-Station II-Spiele - God of War II sowie Medal of Honor - mit einer "USK 18" - Freigabe).
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