Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 03.09.2015

Rechtsprechung
   BGH, 30.06.2015 - 4 StR 190/15   

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https://dejure.org/2015,20033
BGH, 30.06.2015 - 4 StR 190/15 (https://dejure.org/2015,20033)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2015 - 4 StR 190/15 (https://dejure.org/2015,20033)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 4 StR 190/15 (https://dejure.org/2015,20033)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbsmäßige Urkundenfälschung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gewerbsmäßigkeit bei Urkundenfälschung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 28
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.1999 - 2 StR 301/99

    Besonders schwerer Fall der Bestechung

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 190/15
    Es reicht vielmehr aus, wenn die Urkundenfälschungen dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder Dritten beabsichtigte Straftaten Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 2. November 2010 - 1 StR 579/09, juris Rn. 57; Urteil vom 21. Juni 2007 - 5 StR 532/06, juris Rn. 4, 25; Beschluss vom 17. September 1999 - 2 StR 301/99, wistra 1999, 465; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 267 Rn. 104; Fischer, StGB, 62. Aufl., vor § 52 Rn. 62).

    Würde man eine unmittelbare Verknüpfung des spezifischen Merkmals der Gewinnerzielungsabsicht mit dem Schutzzweck des jeweiligen Tatbestands verlangen, liefen Tatbestände, die keine Vermögensdelikte sind, wie etwa § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB weithin ins Leere (BGH, Beschluss vom 17. September 1999 aaO).

  • BGH, 21.06.2007 - 5 StR 532/06

    Betrug (Vorsatz: Beweiswürdigung; besonders schwerer Fall); Urkundenfälschung;

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 190/15
    Es reicht vielmehr aus, wenn die Urkundenfälschungen dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder Dritten beabsichtigte Straftaten Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 2. November 2010 - 1 StR 579/09, juris Rn. 57; Urteil vom 21. Juni 2007 - 5 StR 532/06, juris Rn. 4, 25; Beschluss vom 17. September 1999 - 2 StR 301/99, wistra 1999, 465; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 267 Rn. 104; Fischer, StGB, 62. Aufl., vor § 52 Rn. 62).
  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 21/15

    Revisionsbegründungsfrist (Beginn der Frist bei Zustellung an mehrere

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 190/15
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zur Begründung von Gewerbsmäßigkeit ein mittelbarer Vorteil des Täters ausreicht, wenn er ohne weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15, Rn. 11 mwN).
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 579/09

    Betäubungsmittelstrafbarkeit beim Versand von Medikamenten ins Ausland

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 190/15
    Es reicht vielmehr aus, wenn die Urkundenfälschungen dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder Dritten beabsichtigte Straftaten Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 2. November 2010 - 1 StR 579/09, juris Rn. 57; Urteil vom 21. Juni 2007 - 5 StR 532/06, juris Rn. 4, 25; Beschluss vom 17. September 1999 - 2 StR 301/99, wistra 1999, 465; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 267 Rn. 104; Fischer, StGB, 62. Aufl., vor § 52 Rn. 62).
  • BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16

    Umsatzsteuerhinterziehung (Konkurrenzverhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen

    Zwar weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass auch gewerbsmäßig begangene Taten der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) als Katalogtaten der Geldwäsche in Betracht kommen (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB) und dass mittelbare Vorteile für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns ausreichen können, wenn die Taten dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder Dritten beabsichtigte Straftaten Gewinne zu erzielen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 4 StR 190/15, NStZ 2016, 28 und vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540, jeweils mwN).
  • BGH, 01.07.2020 - 4 StR 125/20

    Das falsche Nummernschild - und die gewerbsmäßig begangene Urkundenfälschung

    Dabei reicht es aus, dass der Täter mittelbare geldwerte Vorteile (gegebenenfalls auch über Dritte) anstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 4 StR 190/15, NStZ 2016, 28; Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 246/98, NStZ 1998, 622, 633 (zu § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB); Beschluss vom 17. September 1999 - 2 StR 301/99 Rn. 6 f.) oder die Tat einem auf Gewinnerzielung gerichteten Gesamtzweck dient (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2010 - 1 StR 579/09; Urteil vom 25. Juni 2003 - 1 StR 469/02, NStZ-RR 2003, 297, 298 (Verwendung veruntreuter Gelder zur Schadenswiedergutmachung, um eine Fortsetzung der Straftaten zu ermöglichen)).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 03.09.2015 - 4 Ws 283/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,31421
OLG Stuttgart, 03.09.2015 - 4 Ws 283/15 (https://dejure.org/2015,31421)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.09.2015 - 4 Ws 283/15 (https://dejure.org/2015,31421)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. September 2015 - 4 Ws 283/15 (https://dejure.org/2015,31421)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwerb von Insiderpapieren; Erzielter Sondervorteil unterliegt Wertersatzverfall

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sondervorteil aus Erwerb von Insiderpapieren unterliegt dem Wertersatzverfall

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sondervorteil aus Erwerb von Insiderpapieren unterliegt dem Wertersatzverfall

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Vermögensvorteil bei Insidergeschäften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 28
  • NStZ 2016, 716
  • NZG 2015, 1367
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 224/09

    Insidergeschäfte; Insidertatsache; Kurserheblichkeit; Bemessung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.09.2015 - 4 Ws 283/15
    Die Beurteilung der Kurserheblichkeit einer Information erfolgt zwar ex-ante; dennoch stellt die nachfolgende Reaktion des Marktes auf das Bekanntwerden der Information ein gewichtiges Beweisanzeichen dar (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 224/09, juris Rn. 16).

    Dabei entspricht die Abschöpfung spiegelbildlich den durch die Tat erlangten Vermögenswerten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 224/09, juris Rn. 30).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Insider, der Wertpapiere entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG veräußert, nicht der gesamte Veräußerungserlös, sondern nur der durch das Insiderwissen erzielte Sondervorteil abgeschöpft werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 224/09, juris Rn. 31; zustimmend Bauer, NStZ 2011, 396, 397; Gehrmann in Schork/Groß, Bankstrafrecht, 2013, Rn. 544; Klepsch in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, 2015, § 38 Rn. 44; Pananis in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 38 WpHG, § 38 Rn. 254; Schröder, Handbuch Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 365b; ablehnend Altenhain in Kölner Kommentar zum WpHG, 2. Aufl., § 38 Rn. 161; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 73 Rn. 17; Hilgendorf, Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., § 38 WpHG Rn. 282; Schumann in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl. 2015, § 68 Rn. 88; Vogel in Assmann/Schneider, 6. Aufl., WpHG, § 38 Rn. 94; Vogel, JZ 2010, 370, 372).

    Dadurch werden insbesondere technische Überreaktionen im Zeitpunkt der Veröffentlichung ausgeblendet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 224/09, juris Rn. 27, 32).

    Jedoch dürfen wegen der Vielzahl der Faktoren, die für die Bildung eines Börsenpreises maßgeblich sind, die Anforderungen an die Ermittlung des Sondervorteils nicht überspannt werden (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 224/09, juris Rn. 28).

  • BGH, 27.11.2013 - 3 StR 5/13

    Marktmanipulation (Verfassungsmäßigkeit; matched orders/prearranged trades;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.09.2015 - 4 Ws 283/15
    Durch den Verfall sollen solche Vermögenwerte abgeschöpft werden, die der Beteiligte nach dem Schutzzweck der Strafnorm nicht erlangen und behalten dürfen soll, weil die Rechtsordnung sie als das Ergebnis einer rechtswidrigen Vermögensverschiebung bewertet (BGH, Urteile vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 14; vom 27. November 2013 - 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80 Rn. 29).

    Ein Widerspruch zu Fällen der Marktmanipulation gemäß § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG, bei denen der gesamte Verkaufserlös dem Verfall unterliegt (BGH, Urteil vom 27. November 2013 - 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80 Rn. 28 ff.), besteht nicht.

    Das Verbot solcher Geschäfte richtet sich deshalb nicht nur gegen die Art und Weise ihrer Ausführungen, sondern zielt darauf, die Transaktionen als solche wegen ihrer manipulativen Einwirkung auf den Börsenpreis zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2013 - 3 StR 5/13 BGHSt 59, 80 Rn. 28 ff.).

  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 343/11

    Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; "aus der Tat erlangt"; "für die Tat erlangt";

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.09.2015 - 4 Ws 283/15
    Durch den Verfall sollen solche Vermögenwerte abgeschöpft werden, die der Beteiligte nach dem Schutzzweck der Strafnorm nicht erlangen und behalten dürfen soll, weil die Rechtsordnung sie als das Ergebnis einer rechtswidrigen Vermögensverschiebung bewertet (BGH, Urteile vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 14; vom 27. November 2013 - 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80 Rn. 29).

    Das Abstellen auf den Sondervorteil ist vielmehr Folge einer am Verbotszweck orientierten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 18).

    Dem vorgreiflich ist jedoch die Frage, welche wirtschaftlichen Werte der Täter durch seine Tat überhaupt erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 18; Gehrmann in Schork/Groß, Bankstrafrecht, 2013, Rn. 542).

  • OLG Stuttgart, 22.04.2009 - 20 Kap 1/08

    Aktionärsklage auf Schadenersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.09.2015 - 4 Ws 283/15
    Aus der maßgeblichen Sicht eines börsenkundigen Anlegers (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 2009 - 20 Kap 1/08, juris Rn. 91 f.) im fraglichen Zeitpunkt handelte es sich deshalb um eine konkrete Information, die für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist.
  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.09.2015 - 4 Ws 283/15
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Insider, der Wertpapiere entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG veräußert, nicht der gesamte Veräußerungserlös, sondern nur der durch das Insiderwissen erzielte Sondervorteil abgeschöpft werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 224/09, juris Rn. 31; zustimmend Bauer, NStZ 2011, 396, 397; Gehrmann in Schork/Groß, Bankstrafrecht, 2013, Rn. 544; Klepsch in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, 2015, § 38 Rn. 44; Pananis in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 38 WpHG, § 38 Rn. 254; Schröder, Handbuch Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 365b; ablehnend Altenhain in Kölner Kommentar zum WpHG, 2. Aufl., § 38 Rn. 161; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 73 Rn. 17; Hilgendorf, Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., § 38 WpHG Rn. 282; Schumann in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl. 2015, § 68 Rn. 88; Vogel in Assmann/Schneider, 6. Aufl., WpHG, § 38 Rn. 94; Vogel, JZ 2010, 370, 372).
  • BGH, 06.12.2023 - 2 StR 471/22

    Strafschärfende Berücksichtigung des Handelsvolumens der Insidergeschäfte bzw.

    Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit bei einem verbotenen Insidergeschäft nur den erwirtschafteten Sondervorteil als erlangt angesehen und damit zur Grundlage der Einziehungsentscheidung gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 224/09, NJW 2010, 882, 884 zur Veräußerung von Aktien aufgrund von Insiderinformationen; vgl. auch Urteil vom 27. November 2013 - 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80, 93 Rn. 31; OLG Stuttgart, wistra 2016, 37, 39), ist dem jedenfalls nach der Reform des Einziehungsrechts nicht mehr zu folgen (krit. dazu Pananis, ZWH 2023, 155, 159).
  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

    b) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der dingliche Arrest (nur noch) in Höhe von 2.248.482,79 Euro aufrechterhalten werden kann, da lediglich in dieser Höhe ein Anspruch auf Wertersatzverfall gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 73a Satz 1 StGB gegen die Fu B.V. zu erwarten ist (dazu vgl. OLG Stuttgart wistra 2016, 37, 39).

    Dieses besagt (lediglich), dass gewinnmindernde Abzüge nicht vorzunehmen sind (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 260, 269; 50, 299, 309 f.; OLG Stuttgart wistra 2016, 37, 39; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 27 ff.).

    Dabei muss die Abschöpfung spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (vgl. BGH wistra 2010, 142, 144; OLG Stuttgart wistra 2016, 37, 39); dies setzt - wie oben ausgeführt - eine Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus (vgl. BGHSt 50, 299, 309 f.).

  • OLG Stuttgart, 30.03.2017 - 4 Rb 24 Ss 163/17

    Verkehrsordnungswidrigkeitensache: Verfallsanordnung bei Befahren der Umweltzone

    Vielmehr stellt sich primär die Frage, welcher Vorteil unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Verbotstatbestandes (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2015 - 4 Ws 283/15, NStZ 2016, 28, zitiert nach juris, Rn. 13 mwN) als durch die bußgeldbewehrte Handlung des Mitarbeiters des Verfallsbetroffenen erlangt anzusehen ist.
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