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   OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15   

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https://dejure.org/2015,39960
OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15 (https://dejure.org/2015,39960)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.12.2015 - 2 Ws 203/15 (https://dejure.org/2015,39960)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Dezember 2015 - 2 Ws 203/15 (https://dejure.org/2015,39960)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Entpflichtung, Anwesenheit, Hauptverhandlng

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwesenheitspflicht von Pflichtverteidigern in der Hauptverhandlung; Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen unzureichender Teilnahme an der Hauptverhandlung (hier fehlende Teilnahme an beinahe der Hälfte der Hauptverhandlung); Gewichtige ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Notwendige Verteidigung: Anwesenheitspflicht sämtlicher Pflichtverteidiger; Entpflichtung eines Verteidigers bei Nichtteilnahme an einem erheblichen Teil der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwesenheitspflicht von Pflichtverteidigern in der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de

    Anwesenheitspflicht von Pflichtverteidigern in der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: Der überwiegend abwesende Pflichtverteidiger fliegt raus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwesenheitspflicht der beigeordneten Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 436
  • StV 2016, 479
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 21.02.1972 - 3 Ws 81/72

    Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger; Regelung der Vertretung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15
    Ungeachtet dessen gehört aber die Teilnahme an der Hauptverhandlung zum Kernbereich der Verteidigertätigkeit, da Grundlage der Urteilsfindung der Inbegriff der Hauptverhandlung ist (Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 2015 - 2 Ws 87/15 - und vom 26. März 2015 - 2 Ws 32 und 33/15 - OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203; OLG Frankfurt NJW 1972, 1964).

    Vorliegend wird die überwiegende Zahl der Hauptverhandlungstermine (ggfs. im Rahmen eines Wechsels während laufender Sitzung) nur durch einen von ihnen wahrgenommen, was eine unzulässige gegenseitige Vertretung in der Sitzung nahelegt (vgl. hierzu BGH NJW 1972, 1964; KG Berlin, Beschluss vom 4. Oktober 2000 - 3 AR 12/00 - 4 Ws 189/00 -, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvQ 10/06

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wegen Ablehnung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15
    So ist auch anerkannt, dass in Umfangsverfahren wie dem vorliegenden die Bestellung eines Pflichtverteidigers, der nicht zusichern kann, - abgesehen von ganz vereinzelten Verhinderungen - an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen, auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Angeklagte noch über einen weiteren Verteidiger verfügt (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - III-VI 13/03 - und vom 7. Februar 2006 - III-VI 10/05 - BVerfG NStZ 2006, 460; OLG Hamm NStZ 2001, 235).
  • BGH, 27.07.2006 - 1 StR 147/06

    Darlegungspflichten bei der Verfahrensrüge (schlüssige Behauptung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15
    Grundsätzlich ist dem Gericht auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht für den Angeklagten eine inhaltliche Überprüfung und Bewertung der Verteidigertätigkeit verwehrt (vgl. u.a. BGH, NStZ-RR 2009, 35; StraFo 2006, 454; Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 143, Rn. 4 mwN).
  • KG, 02.02.2007 - 1 Ss 332/06

    Richterablehnung im Strafverfahren: Besorgnis der Befangenheit aufgrund des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15
    Zudem kommt eine Entpflichtung nur dann in Betracht, wenn kein anderes milderes Mittel geeignet und ausreichend ist, um für die Zukunft ein geordnetes Verfahren zu gewährleisten (vgl. u.a. BVerfG BayVBl 2009, 185; BGH NJW 1990, 1373; KG Berlin StV 2008, 68; OLG Hamburg NStZ 1998, 586; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 Ws 280-282/05 -, zitiert nach juris; Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl., § 143 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 31.01.1990 - 2 StR 449/89

    Zur Befangenheit eines Richters bei grundloser Zurücknahme der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15
    Zudem kommt eine Entpflichtung nur dann in Betracht, wenn kein anderes milderes Mittel geeignet und ausreichend ist, um für die Zukunft ein geordnetes Verfahren zu gewährleisten (vgl. u.a. BVerfG BayVBl 2009, 185; BGH NJW 1990, 1373; KG Berlin StV 2008, 68; OLG Hamburg NStZ 1998, 586; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 Ws 280-282/05 -, zitiert nach juris; Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl., § 143 Rn. 4 mwN).
  • OLG Hamburg, 17.11.1997 - 2 Ws 255/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15
    Zudem kommt eine Entpflichtung nur dann in Betracht, wenn kein anderes milderes Mittel geeignet und ausreichend ist, um für die Zukunft ein geordnetes Verfahren zu gewährleisten (vgl. u.a. BVerfG BayVBl 2009, 185; BGH NJW 1990, 1373; KG Berlin StV 2008, 68; OLG Hamburg NStZ 1998, 586; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 Ws 280-282/05 -, zitiert nach juris; Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl., § 143 Rn. 4 mwN).
  • OLG Hamburg, 17.02.1997 - 2 Ws 26/97

    Anspruch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15
    Ungeachtet dessen gehört aber die Teilnahme an der Hauptverhandlung zum Kernbereich der Verteidigertätigkeit, da Grundlage der Urteilsfindung der Inbegriff der Hauptverhandlung ist (Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 2015 - 2 Ws 87/15 - und vom 26. März 2015 - 2 Ws 32 und 33/15 - OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203; OLG Frankfurt NJW 1972, 1964).
  • BVerfG, 24.07.2008 - 2 BvR 1146/08

    Entpflichtung eines Pflichtverteidigers (Terminschwierigkeiten; Beschleunigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15
    Zudem kommt eine Entpflichtung nur dann in Betracht, wenn kein anderes milderes Mittel geeignet und ausreichend ist, um für die Zukunft ein geordnetes Verfahren zu gewährleisten (vgl. u.a. BVerfG BayVBl 2009, 185; BGH NJW 1990, 1373; KG Berlin StV 2008, 68; OLG Hamburg NStZ 1998, 586; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 Ws 280-282/05 -, zitiert nach juris; Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl., § 143 Rn. 4 mwN).
  • OLG Köln, 15.07.2005 - 2 Ws 280/05

    Entpflichten eines Verteidigers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15
    Zudem kommt eine Entpflichtung nur dann in Betracht, wenn kein anderes milderes Mittel geeignet und ausreichend ist, um für die Zukunft ein geordnetes Verfahren zu gewährleisten (vgl. u.a. BVerfG BayVBl 2009, 185; BGH NJW 1990, 1373; KG Berlin StV 2008, 68; OLG Hamburg NStZ 1998, 586; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 Ws 280-282/05 -, zitiert nach juris; Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl., § 143 Rn. 4 mwN).
  • KG, 04.10.2000 - 4 Ws 189/00
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15
    Vorliegend wird die überwiegende Zahl der Hauptverhandlungstermine (ggfs. im Rahmen eines Wechsels während laufender Sitzung) nur durch einen von ihnen wahrgenommen, was eine unzulässige gegenseitige Vertretung in der Sitzung nahelegt (vgl. hierzu BGH NJW 1972, 1964; KG Berlin, Beschluss vom 4. Oktober 2000 - 3 AR 12/00 - 4 Ws 189/00 -, zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21

    Zulässigkeit einer Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten

    (2) Einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf äußerlich entgegen stehen können etwa eine längerfristige Erkrankung des Verteidigers (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2020, Az.: III-4 Ws 59/20, juris), aber auch dessen Verhinderung an der Teilnahme an einem erheblichen Teil der (anberaumten oder anvisierten) Hauptverhandlungstermine, wobei das Interesse eines Angeklagten auf Beibehaltung des bisherigen Pflichtverteidigers gegenüber dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot insbesondere im Hinblick auf Mitangeklagte zurückgetreten kann oder muss, sodass eine Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten Pflichtverteidigers im Einzelfall sogar geboten sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2006, 460 f.; HansOLG, Beschluss vom 29. Juni 2006, Az.: 3 Ws 100/06, juris; OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008, Az.: 2 Ws 175/08, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Mai 2008, Az.: 1 Ws 165/08, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014, Az.: 2 Ws 614/14, juris; OLG Stuttgart NStZ 2016, 436).

    Auch darf kein gegenüber der Auswechslung des bestellten Verteidigers milderes Mittel zur Gewährleistung eines geordneten Verfahrens gegeben sein (LR/Jahn, § 143a, Rn. 39; Senat, Beschluss vom 17. November 1997, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015, Az.: 2 Ws 203/15, Rn. 6, juris).

  • BGH, 25.08.2022 - StB 35/22

    Verteidigerwechsel (terminliche Verhinderung eines Verteidigers;

    Denn eine Beiordnung nach § 144 StPO hat eigenständige, in den Umständen des Falles (Schwierigkeit oder Umfang des Prozessstoffes; außergewöhnlich lange Hauptverhandlungsdauer) selbst liegende, sachliche Voraussetzungen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 36); sie dient nicht der Entlastung des weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 Ws 203/15, NStZ 2016, 436, 437).
  • BGH, 24.10.2022 - StB 44/22

    Verteidigerwechsel (terminliche Verhinderung eines Verteidigers;

    Denn die Beiordnung nach § 144 Abs. 1 StPO dient nicht der Entlastung des weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung durchgehend anwesend zu sein hat (BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - StB 35/22, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 Ws 203/15, NStZ 2016, 436, 437).
  • OLG Zweibrücken, 31.05.2021 - 1 Ws 132/21

    Entpflichtung eines Pflichtverteidigers wegen fehlender freier Termine für die

    Ein wichtiger Grund soll nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn dem Verteidiger die Teilnahme an einem beträchtlichen Teil der Hauptverhandlung nicht möglich ist, da der Inbegriff der Hauptverhandlung angesichts des Unmittelbarkeitsgrundsatzes die Grundlage der Urteilsfindung darstellt und daher auch für die Tätigkeit des Verteidigers von überragender Bedeutung ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 Ws 203/15, juris Rn. 15; unter Hinweis auf BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02. März 2006 - 2 BvQ 10/06, juris Rn. 3 für den Fall der Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung).
  • KG, 21.04.2016 - 2 Ws 122/16

    Dauer der Pflichtverteidigerbeiordnung; Rücknahme aus wichtigem Grund

    Die angekündigte Nichtteilnahme am Fortsetzungstermin am 28. Juni 2016 reicht für sich genommen nicht aus, da hierin eine gewichtige Pflichtverletzung nicht gesehen werden kann, zumal der zweite Pflichtverteidiger seine Anwesenheit zugesagt hat und Anhaltspunkte für eine verfahrenswidrige wechselseitige Vertretung nicht auszumachen sind (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015-2 Ws 203/15-, juris).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2022 - 4 Ws 403/22

    Ermessensausübung beim Terminieren einer Hauptverhandlung

    Dieses steht nicht zur Disposition des Angeklagten (OLG Stuttgart, NStZ 2016, 436).
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