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OLG Jena, 15.07.2014 - 1 Ws 268/14 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Thüringen
§ 400 Abs 1 StPO, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB
Gefährliche Körperverletzung: Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers hinsichtlich der Feststellung einer erstinstanzlich nicht als erwiesen erachteten weiteren Ausführungshandlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Meiningen, 25.04.2014 - 561 Js 15766/12
- OLG Jena, 15.07.2014 - 1 Ws 268/14
Papierfundstellen
- NStZ 2016, 63
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 14.12.1999 - 1 StR 492/99
Gesetzesverletzung; Nebenklage; Konkurrenzen; Sexuelle Nötigung
Auszug aus OLG Jena, 15.07.2014 - 1 Ws 268/14
Für in eigenständigen Absätzen einzelner Strafvorschriften geregelte Qualifikationstatbestände hat dies - bei im Übrigen durchaus vergleichbarer Fallgestaltung - auch der Bundesgerichtshof so gesehen und etwa die mit dem Ziel einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 2 - statt nur Abs. 1 - StGB (die Unterscheidung betrifft hier allein die subjektive Tatseite) bzw. wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 3 StGB (betr. u. a. das Mitführen von Waffen bzw. von Werkzeugen als Nötigungsmittel) - statt nur gemäß § 177 Abs. 1 und 2 StGB - eingelegten Revisionen der Nebenkläger als zulässig erachtet (für § 226 Abs. 2 StGB: BGH, 4. Strafsenat, NJW 2001, 980; für § 177 Abs. 3 StGB: BGH, 3. Strafsenat, NStZ 2001, 420; vgl. auch BGH, 1. Strafsenat, NStZ 2000, 219, der das Rechtsmittelziel, über die erstrebte Feststellung eines dem Angeklagten ungünstigeren Konkurrenzverhältnisses der Tatmehrheit statt Tateinheit eine insgesamt schwerere Rechtsfolge zu erreichen, für zulässig hält, weil es auch die richtige Anwendung der in Rede stehenden Rechtsnormen zum Schuldspruch betrifft). - BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11
Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde; …
Auszug aus OLG Jena, 15.07.2014 - 1 Ws 268/14
Auch soweit der Bundesgerichtshof ein auf die Feststellung weiterer Qualifikationen des § 224 Abs. 1 StGB - konkret der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs nach Nr. 2 und die Vornahme einer lebensgefährdenden Behandlung nach Nr. 5 der Vorschrift - gerichtetes Rechtsmittel des im Rahmen einer "Kneipenschlägerei" mit mehreren Beteiligten vom Angeklagten mit beschuhten Füssen getretenen und schwer im Gesicht verletzten Nebenklägers für unzulässig gehalten hat (vgl. BGH NJW 2011, 3314), unterscheidet sich dieser Fall erheblich vom vorliegenden. - BGH, 17.12.2002 - 3 StR 412/02
Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)
Auszug aus OLG Jena, 15.07.2014 - 1 Ws 268/14
Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit eines auf die Bejahung weiterer Mordmerkmale gerichteten Rechtsmittels des Nebenklägers (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2002, 3 StR 412/02, bei juris; NStZ-RR 1997, 371) nicht entgegen, die der Senat im Hinblick auf die oben dargestellten Fälle der vom Bundesgerichtshof als zulässig angesehenen Nebenkläger-Rechtsmittel und die Besonderheiten des Mord-Tatbestandes jedenfalls dann nicht für verallgemeinerungsfähig hält, wenn mit dem Rechtsmittel der Nebenklage - wie hier - die Feststellung einer weiteren, in ihrer Qualität durchaus herausragenden Tathandlung angestrebt wird, zumal deren abschließende Beurteilung in konkurrenzrechtlicher Hinsicht erst auf der Grundlage eines in objektiver und subjektiver Hinsicht vollständig aufgeklärten Sachverhalts möglich sein wird (s. u.). - BGH, 03.07.1997 - 4 StR 266/97
Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat als revisionsrechtliches …
Auszug aus OLG Jena, 15.07.2014 - 1 Ws 268/14
Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit eines auf die Bejahung weiterer Mordmerkmale gerichteten Rechtsmittels des Nebenklägers (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2002, 3 StR 412/02, bei juris; NStZ-RR 1997, 371) nicht entgegen, die der Senat im Hinblick auf die oben dargestellten Fälle der vom Bundesgerichtshof als zulässig angesehenen Nebenkläger-Rechtsmittel und die Besonderheiten des Mord-Tatbestandes jedenfalls dann nicht für verallgemeinerungsfähig hält, wenn mit dem Rechtsmittel der Nebenklage - wie hier - die Feststellung einer weiteren, in ihrer Qualität durchaus herausragenden Tathandlung angestrebt wird, zumal deren abschließende Beurteilung in konkurrenzrechtlicher Hinsicht erst auf der Grundlage eines in objektiver und subjektiver Hinsicht vollständig aufgeklärten Sachverhalts möglich sein wird (s. u.). - BGH, 14.12.2000 - 4 StR 327/00
Abgrenzung von Strafzumessungsvorschrift und Qualifikationstatbestand; Vorsatz …
Auszug aus OLG Jena, 15.07.2014 - 1 Ws 268/14
Für in eigenständigen Absätzen einzelner Strafvorschriften geregelte Qualifikationstatbestände hat dies - bei im Übrigen durchaus vergleichbarer Fallgestaltung - auch der Bundesgerichtshof so gesehen und etwa die mit dem Ziel einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 2 - statt nur Abs. 1 - StGB (die Unterscheidung betrifft hier allein die subjektive Tatseite) bzw. wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 3 StGB (betr. u. a. das Mitführen von Waffen bzw. von Werkzeugen als Nötigungsmittel) - statt nur gemäß § 177 Abs. 1 und 2 StGB - eingelegten Revisionen der Nebenkläger als zulässig erachtet (für § 226 Abs. 2 StGB: BGH, 4. Strafsenat, NJW 2001, 980; für § 177 Abs. 3 StGB: BGH, 3. Strafsenat, NStZ 2001, 420; vgl. auch BGH, 1. Strafsenat, NStZ 2000, 219, der das Rechtsmittelziel, über die erstrebte Feststellung eines dem Angeklagten ungünstigeren Konkurrenzverhältnisses der Tatmehrheit statt Tateinheit eine insgesamt schwerere Rechtsfolge zu erreichen, für zulässig hält, weil es auch die richtige Anwendung der in Rede stehenden Rechtsnormen zum Schuldspruch betrifft).
- KG, 05.10.2016 - 1 Ws 1/16
Vergütungsfestsetzung für den Rechtsanwalt im strafrechtlichen …
Nach der Rechtsprechung des Senats sind infolge der Neufassung der Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz elektronische Kopien von Akten (Scans) und auch Ausdrucke dieser Scans in Papierform nicht erstattungsfähig (vgl. Beschluss vom 28. August 2015 - 1 Ws 51/15 -, NStZ 2016, 63).