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   BGH, 02.08.2016 - 2 StR 154/16   

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https://dejure.org/2016,29921
BGH, 02.08.2016 - 2 StR 154/16 (https://dejure.org/2016,29921)
BGH, Entscheidung vom 02.08.2016 - 2 StR 154/16 (https://dejure.org/2016,29921)
BGH, Entscheidung vom 02. August 2016 - 2 StR 154/16 (https://dejure.org/2016,29921)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 242 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 1 StGB
    Diebstahl (Wegnahme: Abgrenzung zum Betrug bei täuschungsbedingter Gewahrsamslockerung: Willensrichtung des Getäuschten, relevanter Zeitpunkt bei mehraktigem Geschehen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 StGB, § 263 Abs 1 StGB
    Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug: Täuschungsbedingte Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 263 Abs. 1 StGB, § 242 StGB, § 263 StGB, § 242 Abs. 1 StGB, § 265 StPO, § 357 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit der Willensrichtung des Getäuschten bei einer Täuschungshandlung im Rahmen eines Betrugs

  • rewis.io

    Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug: Täuschungsbedingte Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1
    Maßgeblichkeit der Willensrichtung des Getäuschten bei einer Täuschungshandlung im Rahmen eines Betrugs

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug: Täuschungsbedingte Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Das "ertrogene" Mobiltelefon, oder: Betrug oder Diebstahl?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das ergaunerte Mobiltelefon

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sachbetrug oder doch Trickdiebstahl

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung von Betrug vom Trickdiebstahl

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung (Trick-)Diebstahl und (Sach-)Betrug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 682
  • NStZ 2016, 727
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 245/96

    Fahrt nach Amsterdam - Erwerb von Betäubungsmitteln - Bloße Vorbereitungshandlung

    Auszug aus BGH, 02.08.2016 - 2 StR 154/16
    Dass die Berichtigung des Schuldspruchs auch im Fall der Angeklagten J. keine Auswirkungen auf den Strafausspruch hat, steht der Erstreckung der Revision nicht entgegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 1 StR 245/96, NStZ 1996, 507, 508).
  • BGH, 17.12.1986 - 2 StR 537/86

    Starfbarkeit wegen schweren räuberischen Diebstahls - Starfbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 02.08.2016 - 2 StR 154/16
    Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2 mwN).
  • BGH, 21.03.2019 - 3 StR 333/18

    Diebstahl (Wegnahme; Gewahrsam; Geldscheine im Ausgabefach eines Geldautomaten;

    Gebrochen wird der Gewahrsam, wenn er ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16, NStZ 2016, 727).
  • BGH, 12.10.2016 - 1 StR 402/16

    Betrug (Abgrenzung zum Trickdiebstahl); Diebstahl (Trickdiebstahl;

    Es nimmt nicht in den Blick, dass in Fällen, in denen sich der Täter, eine Sache durch Täuschung verschafft - wie hier unter dem Vorwand, nur ein Telefonat führen zu wollen und das Telefon dann zurückzugeben -, für die Abgrenzung von Wegnahme (§ 242 StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB) auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend ist (BGH, Urteile vom 16. Januar 1963 - 2 StR 591/62, BGHSt 18, 221, 223; vom 9. April 1968 - 1 StR 650/67, JZ 1968, 637; vom 23. Juni 1965 - 2 StR 12/65, GA 1966, 212 und vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16).

    Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang mithin in einem mehraktigen Geschehen, so ist die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt entscheidend, indem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 2 Ss 415/89, NJW 1990, 923; Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16).

  • BGH, 17.05.2017 - 2 StR 342/16

    Diebstahl (irrtumsbedingte Gewahrsamslockerung, Abgrenzung zum Betrug; nicht

    Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern (Senat, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16, NStZ 2016, 727 mit Anm. Kulhanek; siehe auch Kudlich, JA 2016, 953; Senat, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2).

    Hat der Gewahrsamsinhaber, der die wahren Absichten des Täuschenden nicht erkannt hat, den Gegenstand übergeben, ohne seinen Gewahrsam völlig preiszugeben, und bringt der Täter die Sache nunmehr in seinen (Allein-) Gewahrsam, so liegt hierin eine Wegnahme, wenn der Ausschluss des Berechtigten von der faktischen Sachherrschaft ohne oder gegen dessen Willen stattfindet (Senat, Beschluss vom 2. August 2016, - 2 StR 154/16, NStZ 2016, 727).

  • OLG Karlsruhe, 09.08.2023 - 1 ORs 35 Ss 322/23

    Irrtumsbedingte Wegnahmeduldung durch Verwahrenden

    Betrug liegt demnach vor, wenn der Getäuschte auf Grund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt (BGH, Beschl. v. 2. August 2016 - 2 StR 154/16 -, juris Rn. 5).

    Diebstahl liegt hingegen vor, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern (BGH, Beschl. vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16 -, juris Rn. 5).

  • BGH, 17.05.2017 - 2 StR 342/17

    Verkehrsfähige Betäubungsmittel, Tatobjekt, Diebstahl

    Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern (Senat, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16, NStZ 2016, 727 mit Anm. Kulhanek; siehe auch Kudlich, JA 2016, 953; Senat, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2).

    Hat der Gewahrsamsinhaber, der die wahren Absichten des Täuschenden nicht erkannt hat, den Gegenstand übergeben, ohne seinen Gewahrsam völlig preiszugeben, und bringt der Täter die Sache nunmehr in seinen (Allein-) Gewahrsam, so liegt hierin eine Wegnahme, wenn der Ausschluss des Berechtigten von der faktischen Sachherrschaft ohne oder gegen dessen Willen stattfindet (Senat, Beschluss vom 2. August 2016, - 2 StR 154/16, NStZ 2016, 727).

  • KG, 24.07.2018 - 6 U 24/18

    Versicherungsschutz für die Entwendung eines Fahrzeugs in der

    Deshalb kommt es nach der Rspr. des BGH in Strafsachen in Fällen, in denen sich der Gewahrsamsübergang in einem mehraktigen Geschehen vollzieht, für die Abgrenzung entscheidend auf die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt an, in dem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert (BGH, Urteil vom 2.8.2016 - 2 StR 154/16, NStZ 2016, 727, Rdz. 6 zitiert nach Juris; Urteil vom 12.10.2016 - 1 StR 402/16, Rdz. 10 zitiert nach Juris, jeweils zu Fällen der täuschungsbedingten Zurverfügungstellung von Mobiltelephonen).
  • LG Duisburg, 19.03.2021 - 32 KLs 45/20
    Hat der Gewahrsamsinhaber, der die wahren Absichten des Täuschenden nicht erkannt hat, den Gegenstand übergeben, ohne seinen Gewahrsam völlig preiszugeben, und bringt der Täter die Sache nunmehr in seinen Alleingewahrsam, ist Wegnahme gegeben, wenn der Ausschluss des Berechtigten von der faktischen Sachherrschaft ohne oder gegen dessen Willen stattfindet (BGH NStZ 2016, 727).
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