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   BGH, 06.09.2016 - 1 StR 575/15   

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https://dejure.org/2016,26927
BGH, 06.09.2016 - 1 StR 575/15 (https://dejure.org/2016,26927)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2016 - 1 StR 575/15 (https://dejure.org/2016,26927)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2016 - 1 StR 575/15 (https://dejure.org/2016,26927)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 und 3 AO; § 15 Abs. 2 Satz 2 EStG; § 22 Nr. 3 EStG; § 2 Abs. 1 und 2 StGB; § 8 StGB
    Steuerhinterziehung (Berücksichtigung ausländischer Steuerzahlungen von Scheingesellschaften; selbstständige Betätigung und Leistung im Sinne des EStG; taugliche Täter); Voraussetzungen der Verwirklichung eines Regelbeispiels durch einen Teilnehmer (Anwendbarkeit einer ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 StGB, § 28 Abs 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 370 Abs 3 S 1 AO
    Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Würdigung einer Beihilfehandlung als besonders schwerer Fall; Einkommenssteuerpflicht als besonderes persönliches Merkmal

  • IWW

    § 22 Nr. 3 EStG, § ... 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 EStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 2 Abs. 3 StGB, § 370 Abs. 3 Satz 1 AO, § 2 Abs. 1, 2, § 8 StGB, § 8 Satz 2 StGB, § 28 StGB, § 370 Abs. 3 AO, §§ 27, 49 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines zu geringen Schuldumfangs im Rahmen der Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

  • rewis.io

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Würdigung einer Beihilfehandlung als besonders schwerer Fall; Einkommenssteuerpflicht als besonderes persönliches Merkmal

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme eines zu geringen Schuldumfangs im Rahmen der Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

  • rechtsportal.de

    EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1
    Annahme eines zu geringen Schuldumfangs im Rahmen der Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Würdigung einer Beihilfehandlung als besonders schwerer Fall; Einkommenssteuerpflicht als besonderes persönliches Merkmal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB aufgehoben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbebetrieb - und seine Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch den Steuerberater - und die Strafzumessung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung - im besonders schweren Fall

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB aufgehoben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil des Landgerichts München I gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB aufgehoben

  • juve.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen österreichischen Steuerberater aufgehoben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verurteilung des Steuerberaters eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung aufgehoben

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 356
  • StV 2018, 15
  • WM 2016, 2172
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Eine (sonstige) Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 2009 - IX R 33/07, DStR 2009, 1529 mwN sowie BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NZWiSt 2016, 474).

    Deswegen kommt dem Gewicht der Beihilfehandlung auch für die Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens erhebliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14, wistra 2015, 235 sowie Urteile vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, Rn. 25, wistra 2016, 31 und vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NZWiSt 2016, 474).

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (BGH, Urteil vom 06.09.2016 - 1 StR 575/15, juris Rn. 26).
  • LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist insoweit nicht auf das Handeln anderer Mittäter bzw. Haupttäter abzustellen, deren Tatbegehung sich für das Jahr 2007 erst mit der Steuererklärung im Jahr 2008 fortsetzte, sondern auf das Handeln des Angeklagten Y selbst (vgl. BGH, Urteil vom 06.09.2016 - 1 StR 575/15).

    Bei der insoweit für den Angeklagten X als Gehilfen gesondert vorzunehmenden Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 06.09.2016 - 1 StR 575/15) hat die Kammer zunächst die von seiner individuellen Tatbeteiligung und Person losgelösten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, die bereits zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten Y aufgeführt wurden.

  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Dies ist im Ansatz aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356, 358 mwN; Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343).
  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als

    dd) In Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist für die Strafrahmenwahl nicht entscheidend, ob sich die Tat des Haupttäters, zu der Beihilfe geleistet wird, als besonders schwerer Fall erweist; zu prüfen ist vielmehr, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NZWiSt 2016, 474 mwN und Beschluss vom 23. November 2000 - 3 StR 225/00, wistra 2001, 105).
  • BGH, 10.10.2017 - 1 StR 447/14

    Strafrechtliches Analogieverbot (Reichweite bei Blanketttatbeständen; Grenze des

    Bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist aber für die Strafrahmenwahl nicht entscheidend, ob sich die Tat des Haupttäters, zu der Beihilfe geleistet wird, als besonders schwerer Fall erweist; zu prüfen ist vielmehr, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25. April 2017 - 1 StR 606/16, StraFo 2017, 242 und vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NZWiSt 2016, 474 mwN).
  • BGH, 19.12.2017 - 1 StR 56/17

    Beihilfe (Strafbarkeit berufstypischer Handlungen: objektive und subjektive

    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und des zugrunde zu legenden Strafrahmens ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82, NStZ 1982, 206; vom 12. Oktober 1987 - 2 StR 499/87; vom 17. März 1989 - 2 StR 712/88, BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4, Gehilfe 2; vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NJW 2009, 690; vom 13. September 2007 - 5 StR 65/07, wistra 2007, 461 und vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342; Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356, 358).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Voraussetzungen; Anforderungen an die

    Soweit für einzelne Taten als günstigeres Tatzeitrecht noch die bis 31. Dezember 2007 geltende frühere Fassung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO anzuwenden war, nach der das Regelbeispiel nur dann erfüllt war, wenn der Täter zudem aus grobem Eigennutz gehandelt hatte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NZWiSt 2016, 474, 476 f.), hat das Landgericht beim Angeklagten ein Handeln aus grobem Eigennutz rechtsfehlerfrei angenommen.
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Diese Entscheidung war aber im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie sich lediglich auf § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, nicht aber auf den hier einschlägigen § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, juris, Rn. 35) bezieht.
  • BGH, 21.10.2020 - 2 StR 271/20

    Beihilfe (gesonderte Prüfung eines besonders schweren Falles für jeden

    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356, 358; Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343, jeweils mwN).
  • LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs 7/17

    Steuerhinterziehung und Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen in der

  • LG Bielefeld, 30.07.2019 - 9 KLs 11/18
  • LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
  • LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
  • LG Duisburg, 18.06.2020 - 34 KLs-130Js 4/15
  • LG Lüneburg, 10.11.2021 - 111 KLs 7/21
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