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   BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16   

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BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16 (https://dejure.org/2016,54944)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2016 - 3 StR 331/16 (https://dejure.org/2016,54944)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2016 - 3 StR 331/16 (https://dejure.org/2016,54944)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 257c StPO; § 261 StPO; § 29 BtMG; § 29a BtMG
    Verständigung (keine Rechtswirkung durch Widerruf der Staatsanwaltschaft nach mit ihrer Zustimmung zustande gekommener Verständigung; Bindungswirkung; Tatgericht; veränderte Beurteilungsgrundlage; Prozessverhalten des Angeklagten; Unvertretbarkeit der Strafrahmenzusage; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c Abs 3 S 2 StPO, § 257c Abs 3 S 4 StPO, § 257c Abs 4 S 1 StPO, § 257c Abs 4 S 2 StPO, § 261 StPO
    Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Bindungswirkung einer Verständigung und einseitiges Widerrufsrecht der Staatsanwaltschaft; unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • IWW

    § 301 StPO, § ... 257c Abs. 2 Satz 3 StPO, § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO, § 257c Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 StPO, § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO, § 257c Abs. 4 Satz 1 oder 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO, § 257c Abs. 4 StPO, § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO, § 260 Abs. 3 StPO, § 261 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO, § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 257c Abs. 5 StPO, § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Zustandekommen einer Verständigung durch Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu dem Vorschlag des Gerichts; Gerichtliche Bindungswirkung aufgrund der zustande gekommenen Verständigung; Beweiswürdigung "zur Frage des Vorliegens einer Bandenstruktur"

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Bindungswirkung einer Verständigung und einseitiges Widerrufsrecht der Staatsanwaltschaft; unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustandekommen einer Verständigung durch Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu dem Vorschlag des Gerichts; Gerichtliche Bindungswirkung aufgrund der zustande gekommenen Verständigung; Beweiswürdigung "zur Frage des Vorliegens einer Bandenstruktur"

  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Bindungswirkung einer Verständigung und einseitiges Widerrufsrecht der Staatsanwaltschaft; unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Verständigungsreue", oder: "Der Angeklagte hat nicht geliefert…."

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mitteilungspflicht, oder: Es muss alles, aber auch wirklich alles auf den Tisch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BTM-Erwerb - sowohl zum Weiterverkauf wie zum Eigenverbrauch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BTM-Handel in mehreren Einzelgeschäften - und die nicht geringe Menge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Käufer als Mittäter seines BTM-Dealers?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf einer Verständigung durch die Staatsanwaltschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft - und die getroffene Verständigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 373
  • StV 2017, 287
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 21.06.2012 - 4 StR 623/11

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Bindung

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16
    a) Nach Zustandekommen einer Verständigung durch Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu dem Vorschlag des Gerichts (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO) kann die Staatsanwaltschaft diese nachträglich nicht wieder einseitig zu Fall bringen, auch dann nicht, wenn sie die Voraussetzungen von § 257c Abs. 4 Satz 1 oder 2 StPO als gegeben ansieht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 278 mwN; El Ghazi, JR 2012, 406, 409; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 257c Rn. 25; zweifelnd KK/Moldenhauer/Wenske, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 34).

    Die durch eine zustande gekommene Verständigung eingetretene Bindungswirkung entfällt weder durch den "Widerruf' der Staatsanwaltschaft noch kraft Gesetzes, vielmehr bedarf es dazu einer Entscheidung durch das Tatgericht, wenn und soweit es die Voraussetzungen des § 257c Abs. 4 Satz 1 oder 2 StPO bejaht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 278 f. mwN).

    Bei der Prüfung dieser Frage kommt dem Tatgericht - wie auch sonst bei Wertungsakten im Bereich der Strafzumessung - ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn der zugesagte Strafrahmen nicht mehr mit den Vorgaben des materiellen Rechts in Einklang zu bringen ist, etwa weil die Strafrahmenzusage sich unter Berücksichtigung des tatsächlichen Prozessverhaltens des Angeklagten so weit von dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs entfernt, dass sie als unvertretbar erschiene (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 279 f.).

  • BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12

    Bildung einer Gesamtstrafe (revisionsrechtliche Überprüfung); Verständigung

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16
    Nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache ist das neue Tatgericht an die Verständigung und die darin genannten Strafrahmen nicht gebunden; die Bindungswirkung des § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO gilt nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/11736, S. 13; 16/12310, S. 15) nur für das (Tat-)Gericht, das die Verständigung vereinbart hat (BGH, Urteile vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373; vom 26. Januar 2011 - 2 StR 446/10, JR 2012, 35, 36; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 257c Rn. 57; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 148; KK/Wenske/Moldenhauer, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 37; Altvater, StraFo 2014, 221, 222; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 2; Schlothauer/Weider, StV 2009, 600, 605; jeweils mwN).

    Für den Fall, dass - wie hier - die Staatsanwaltschaft indes - jedenfalls auch - zu Ungunsten des Angeklagten erfolgreich ein Rechtsmittel eingelegt hat, entspricht es der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, ein Verwertungsverbot anzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - III-4 RVs 60/10, StV 2011, 80, 81 mit zustimmender Anmerkung Kuhn, StV 2012, 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. März 2014 - 3 (6) Ss 642/13, NStZ 2014, 294, 295 mit zustimmender Anmerkung Moldenhauer, NStZ 2014, 493; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 177 f.; Altvater, StraFo 2014, 221, 222; weitergehend - stets ein Verwertungsverbot annehmend - LR/Stuckenberg aaO Rn. 68; SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 48; KMR/v. Heintschel-Heinegg, 56. EL, § 257c Rn. 53; HKStPO/Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 37; aA möglicherweise BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373, das eine Beschränkung der staatsanwaltschaftlichen Revision auf den Strafausspruch nach vorausgegangener Verständigung und Geständnis des Angeklagten für wirksam gehalten hat; offen gelassen von OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 St OLGSs 292/11, NStZ-RR 2012, 255, 256).

  • OLG Nürnberg, 29.02.2012 - 1 St OLG Ss 292/11

    Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Verfahrensrüge der

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16
    Für den Fall, dass - wie hier - die Staatsanwaltschaft indes - jedenfalls auch - zu Ungunsten des Angeklagten erfolgreich ein Rechtsmittel eingelegt hat, entspricht es der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, ein Verwertungsverbot anzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - III-4 RVs 60/10, StV 2011, 80, 81 mit zustimmender Anmerkung Kuhn, StV 2012, 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. März 2014 - 3 (6) Ss 642/13, NStZ 2014, 294, 295 mit zustimmender Anmerkung Moldenhauer, NStZ 2014, 493; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 177 f.; Altvater, StraFo 2014, 221, 222; weitergehend - stets ein Verwertungsverbot annehmend - LR/Stuckenberg aaO Rn. 68; SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 48; KMR/v. Heintschel-Heinegg, 56. EL, § 257c Rn. 53; HKStPO/Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 37; aA möglicherweise BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373, das eine Beschränkung der staatsanwaltschaftlichen Revision auf den Strafausspruch nach vorausgegangener Verständigung und Geständnis des Angeklagten für wirksam gehalten hat; offen gelassen von OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 St OLGSs 292/11, NStZ-RR 2012, 255, 256).
  • Drs-Bund, 27.01.2009 - BT-Drs 16/11736
    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16
    Nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache ist das neue Tatgericht an die Verständigung und die darin genannten Strafrahmen nicht gebunden; die Bindungswirkung des § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO gilt nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/11736, S. 13; 16/12310, S. 15) nur für das (Tat-)Gericht, das die Verständigung vereinbart hat (BGH, Urteile vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373; vom 26. Januar 2011 - 2 StR 446/10, JR 2012, 35, 36; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 257c Rn. 57; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 148; KK/Wenske/Moldenhauer, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 37; Altvater, StraFo 2014, 221, 222; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 2; Schlothauer/Weider, StV 2009, 600, 605; jeweils mwN).
  • BGH, 01.03.2011 - 1 StR 52/11

    Kein Verwertungsverbot hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten nach

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16
    Ein Verwertungsverbot sehe § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO nur in Fällen vor, in denen "die Vertragsgrundlage' entfallen sei, weil sich das Gericht von der Verständigung lösen wolle bzw. wenn diese gescheitert sei, nicht aber schon dann, wenn die Verständigung den Schuldspruch zum Gegenstand gehabt habe und deshalb unzulässig gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, NJW 2011, 1526, 1527) oder wenn die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO unterblieben sei (BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, StV 2011, 76, 77).
  • BGH, 09.07.2015 - 2 StR 58/15

    Beihilfe (erforderlicher Taterfolg: Förderung oder Erleichterung der Haupttat);

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16
    Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt, die "Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (BGH NStZ-RR 2015, 343, 344, mwN).
  • OLG Karlsruhe, 07.03.2014 - 3 (6) Ss 642/13
    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16
    Für den Fall, dass - wie hier - die Staatsanwaltschaft indes - jedenfalls auch - zu Ungunsten des Angeklagten erfolgreich ein Rechtsmittel eingelegt hat, entspricht es der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, ein Verwertungsverbot anzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - III-4 RVs 60/10, StV 2011, 80, 81 mit zustimmender Anmerkung Kuhn, StV 2012, 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. März 2014 - 3 (6) Ss 642/13, NStZ 2014, 294, 295 mit zustimmender Anmerkung Moldenhauer, NStZ 2014, 493; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 177 f.; Altvater, StraFo 2014, 221, 222; weitergehend - stets ein Verwertungsverbot annehmend - LR/Stuckenberg aaO Rn. 68; SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 48; KMR/v. Heintschel-Heinegg, 56. EL, § 257c Rn. 53; HKStPO/Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 37; aA möglicherweise BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373, das eine Beschränkung der staatsanwaltschaftlichen Revision auf den Strafausspruch nach vorausgegangener Verständigung und Geständnis des Angeklagten für wirksam gehalten hat; offen gelassen von OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 St OLGSs 292/11, NStZ-RR 2012, 255, 256).
  • BGH, 26.01.2011 - 2 StR 446/10

    Bemessung der Gesamtstrafe (sinkende Hemmschwelle); Verfahrensbeendende

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16
    Nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache ist das neue Tatgericht an die Verständigung und die darin genannten Strafrahmen nicht gebunden; die Bindungswirkung des § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO gilt nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/11736, S. 13; 16/12310, S. 15) nur für das (Tat-)Gericht, das die Verständigung vereinbart hat (BGH, Urteile vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373; vom 26. Januar 2011 - 2 StR 446/10, JR 2012, 35, 36; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 257c Rn. 57; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 148; KK/Wenske/Moldenhauer, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 37; Altvater, StraFo 2014, 221, 222; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 2; Schlothauer/Weider, StV 2009, 600, 605; jeweils mwN).
  • BGH, 19.08.2010 - 3 StR 226/10

    Geldfälschung (subjektiver Tatbestand); lückenhafte Feststellungen (Einrücken der

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16
    Ein Verwertungsverbot sehe § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO nur in Fällen vor, in denen "die Vertragsgrundlage' entfallen sei, weil sich das Gericht von der Verständigung lösen wolle bzw. wenn diese gescheitert sei, nicht aber schon dann, wenn die Verständigung den Schuldspruch zum Gegenstand gehabt habe und deshalb unzulässig gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, NJW 2011, 1526, 1527) oder wenn die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO unterblieben sei (BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, StV 2011, 76, 77).
  • BGH, 25.07.2006 - 1 StR 297/06

    Vollendetes Handeltreiben (Scheindrogen)

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16
    Betreffend den Angeklagten S. weist der Senat weiter darauf hin, dass auch in der festen Zusage, eine bestimmte Menge von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Verkauf abzunehmen, ein vollendetes Handeltreiben liegen kann (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 1 StR 297/06, juris Rn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2010 - 4 RVs 60/10

    Berufung der Staatsanwaltschaft nach erzielter Verständigung; Beweiskraft des

  • BGH, 24.02.2010 - 5 StR 38/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Absprache; unzureichende

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 1422/15

    Verbot informeller Absprachen (Recht auf ein faires Verfahren; abschließender

  • BGH, 21.04.2005 - 3 StR 112/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; unerlaubter Besitz von

  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16

    Kriminelle Vereinigung (einschränkende Auslegung; Schutzzweck der Norm;

  • BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07

    Verfahrensbeendende Absprache (Scheitern; Geständnis; Bindungswirkung); Deal;

  • BGH, 18.10.2016 - 3 StR 329/16

    Fehlende Darstellung der bei der Überzeugungsbildung zu Grunde liegenden

  • BGH, 21.02.2013 - 1 StR 633/12

    Urteil gegen ehemaligen Minister des Landes Brandenburg rechtskräftig

  • BGH, 17.07.2002 - 2 ARs 164/02

    Bestimmung des inländischen Gerichtsstandes; unerlaubtes Handeltreiben mit

  • BGH, 25.10.2012 - 1 StR 421/12

    Bindungswirkung einer Verständigung

  • BGH, 05.12.2008 - 2 StR 495/08

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; keine Absprache über den Schuldspruch

  • BGH, 20.06.2018 - 5 StR 68/18

    Beurteilung der nicht geringen Menge bei teilweise zum Weiterverkauf und

    Das Urteil des 3. Strafsenats vom 1. Dezember 2016 (3 StR 331/16) betraf eine andere Konstellation und steht nicht entgegen.
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 479/18

    Betrug (Vermögensschaden; keine Kompensation der Kaufpreiszahlung durch faktische

    1. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Verwertung des Geständnisses des Angeklagten P. nur bis zu der Obergrenze der vom Tatgericht getroffenen Verständigung, also bis zu vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe, in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373 mwN).
  • BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20

    Wegfall der Bindungswirkung einer Verständigung und Unverwertbarkeit des

    Aus diesen Maßgaben, die auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374; vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373) wird abgeleitet, dass auch der nach Aussetzung und Neubeginn der Hauptverhandlung zur Entscheidung berufene Spruchkörper nicht an die vor Aussetzung erzielte Verständigung gebunden sei (LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 63; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 148; HK-StPO/Temming, 6. Aufl., § 257c Rn. 32; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 31.1; wohl auch SSW-StPO/Ignor/Wegner, § 257c Rn. 116; Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, 2. Aufl., Rn. 269; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12; aA HKGS/König/Harrendorf, 4. Aufl., § 257c Rn. 23; ebenso wohl SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 29, der allerdings auch in den Fällen eine fortbestehende Bindungswirkung annimmt, in denen der Gesetzgeber eine solche ausdrücklich verneint).

    Auch der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Aufhebung und Zurückverweisung eines Urteils nach einer zulasten des Angeklagten eingelegten Staatsanwaltschaftsrevision für das neue Tatgericht die Annahme eines Verwertungsverbots grundsätzlich befürwortet (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 375 mwN; dem folgend auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - 5 StR 479/18 Rn. 43).

  • BGH, 23.11.2022 - 5 StR 347/22

    Erfolg der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der

    Es entspricht daher sowohl der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur, dass nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht das neue Tatgericht nicht an die in der Vorinstanz getroffene Verständigung gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374; vom 26. Mai 2021 - 2 StR 439/20, StV 2022, 291, 292; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 StR 484/20, BGHSt 66, 37; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 257c Rn. 27c; KKStPO/Moldenhauer/Wenske, 8. Aufl., § 257c Rn. 26; SSWStPO/Ignor/Wegener, 4. Aufl., § 257c Rn. 88; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 64; BeckOK StPO/Eschelbach, 45. Ed., § 257c Rn. 30a; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 148; HKStPO/Temming, 6. Aufl., § 257c Rn. 32; ebenso für die Berufungsinstanz OLG Karlsruhe NStZ 2014, 294, 295 mwN; aA Kuhn StV 2012, 10, 11 f.; siehe auch SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 29).

    cc) Der Bundesgerichtshof hat sich aus den gleichen Gründen für ein Verbot der Verwertung des im Hinblick auf eine Verständigung in der ersten Instanz abgegebenen Geständnisses ausgesprochen, wenn das Urteil auf eine Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben wird und das nach Zurückverweisung zur Entscheidung berufene Tatgericht sich nicht von sich aus an die vom Erstgericht zugesagte Strafobergrenze binden will (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374; vom 26. Mai 2021 - 2 StR 439/20, StV 2022, 291, 292; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 StR 484/20, NStZ 2021, 568, 570 f.; abweichend BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373).

  • BGH, 26.05.2021 - 2 StR 439/20

    Tateinheit (mehraktige oder zusammengesetzte Delikte; Delikte mit

    Zwar ist die neue Tatsacheninstanz nicht an eine Verständigung gebunden, die in der Vorinstanz zustande gekommen war (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 ? 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374).
  • BGH, 27.06.2019 - 3 StR 443/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer

    Dass sich die Strafkammer von solchen einen Symptomwert der Tat belegenden tatsächlichen Umständen nicht überzeugt hat, ist nach dem eingeschränkten Maßstab der auf die Sachrüge veranlassten Nachprüfung der Beweiswürdigung (s. etwa BGH, Urteile vom 23. Januar 2014 - 3 StR 373/13, juris Rn. 6; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, juris Rn. 28; vom 16. November 2017 - 3 StR 315/17, NJW 2018, 1411 Rn. 5) nicht zu beanstanden.
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 93/23

    Mitteilungspflicht des Vorsitzenden nach Verlesung des Anklagesatzes über

    Dass der Sitzungsvertreter bei den Erörterungen "keine verbindliche Zustimmung" erteilte, versteht sich hingegen bereits deshalb von selbst, weil das Strafverfahrensrecht eine derartige die Bindungswirkung auslösende Prozesserklärung allein in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO vorsieht (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273 Rn. 13; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 257c Rn. 25; SSW-StPO/Ignor/Wegner, 5. Aufl., § 257c Rn. 93 ff.).
  • BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Voraussetzungen, Verhältnis zur

    Dies gibt dem neuen Tatgericht die Möglichkeit, eine Entscheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16 Rn. 34; Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 StR 680/95, NStZ-RR 1997, 72, 73; KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 13; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 11 jeweils mwN).
  • BGH, 19.10.2017 - 3 StR 158/17

    Kein sachlich-rechtlich beachtlicher Erörterungsmangel bei der Beweiswürdigung

    b) Diese Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand des Totschlags hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand (zum revisionsrechtlichen Maßstab s. BGH, Urteile vom 23. Januar 2014 - 3 StR 373/13, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, juris Rn. 9; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, juris Rn. 28).
  • BGH, 19.09.2017 - 5 StR 401/17

    Getrennte Beurteilung der geringen Menge bei teilweise zum Weiterverkauf und

    Denn ist nur ein Teil der erworbenen Betäubungsmittel zum Weiterverkauf (hier: 4,8 g THC), ein anderer zum Eigenverbrauch (hier: 3,2 g THC) bestimmt, so richtet sich die rechtliche Einordnung nach den jeweiligen Einzelmengen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16), die beide unterhalb des maßgeblichen Grenzwertes von 7, 5 g THC liegen.
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