Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.02.2016

Rechtsprechung
   BGH, 21.02.2017 - 1 StR 223/16   

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BGH, 21.02.2017 - 1 StR 223/16 (https://dejure.org/2017,8968)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2017 - 1 StR 223/16 (https://dejure.org/2017,8968)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 1 StR 223/16 (https://dejure.org/2017,8968)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 253 StGB; § 134 BGB; § 817 Satz 2 BGB; § 370 Abs. 1 AO; § 16 StGB; § 27 StGB; § 46 StGB
    Erpressung (Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung: von der Rechtsordnung anerkannter und im Zivilprozess durchsetzbarer Anspruch, Nichtigkeit der zugrundeliegenden Abrede wegen Gesetzesverstoß, hier: Rückforderung von Zahlungen zum Zwecke der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 S 1 StGB, § 253 Abs 1 StGB
    Erpressung: Begriff der unrechtmäßigen Bereicherung; Voraussetzungen eines Tatbestandsirrtums

  • IWW

    § 265 StPO, § ... 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52 StGB, § 261 StPO, § 253 Abs. 1 StGB, § 134 BGB, § 817 Satz 2 BGB, 27 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB, § 337 Abs. 1 StPO, § 250 Abs. 2 StGB, § 250 Abs. 3 StGB, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 473 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Vorstellung eines Täters über das Bestehen einer Anspruchsgrundlage für die erstrebte Bereicherung hinsichtlich Tatbestandsirrtums; Rückzahlungsanspruch des überwiesenen Geldes aufgrund einer Scheinrechnung

  • rewis.io

    Erpressung: Begriff der unrechtmäßigen Bereicherung; Voraussetzungen eines Tatbestandsirrtums

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorstellung eines Täters über das Bestehen einer Anspruchsgrundlage für die erstrebte Bereicherung hinsichtlich Tatbestandsirrtums; Rückzahlungsanspruch des überwiesenen Geldes aufgrund einer Scheinrechnung

  • rechtsportal.de

    Vorstellung eines Täters über das Bestehen einer Anspruchsgrundlage für die erstrebte Bereicherung hinsichtlich Tatbestandsirrtums; Rückzahlungsanspruch des überwiesenen Geldes aufgrund einer Scheinrechnung

  • datenbank.nwb.de

    Erpressung: Begriff der unrechtmäßigen Bereicherung; Voraussetzungen eines Tatbestandsirrtums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 465
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 12.01.2016 - 1 StR 414/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung des Verlusts der Arbeitsstelle; Bemessung einer

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 1 StR 223/16
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107; jeweils mwN).

    Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107).

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 1 StR 223/16
    Ein entsprechender Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 mwN).

    Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21).

  • BGH, 16.12.1997 - 1 StR 456/97

    Rechtswidrige Bereicherung bei schwerer räuberischer Erpressung - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 1 StR 223/16
    Stellt sich der Täter für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97, NStZ-RR 1999, 6; Beschluss vom 21. Februar 2002 - 4 StR 578/01, NStZ 2002, 481).

    Entscheidend ist, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte (BGH, Urteile vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03, BGHSt 48, 322, 329 und vom 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97, NStZ-RR 1999, 6).

  • BGH, 07.08.2003 - 3 StR 137/03

    Irrtum über das Bestehen eines Anspruchs; Billigung eines Anspruchs durch die

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 1 StR 223/16
    Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumisst oder für zweifelhaft hält (BGH, Urteil vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03, BGHSt 48, 322, 328 f.).

    Entscheidend ist, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte (BGH, Urteile vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03, BGHSt 48, 322, 329 und vom 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97, NStZ-RR 1999, 6).

  • BGH, 02.11.2005 - IV ZR 57/05

    Begriff des Scheingeschäfts

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 1 StR 223/16
    Es geht dabei zutreffend davon aus, dass die der Zahlung zugrunde liegende Abrede auf eine Steuerhinterziehung gerichtet und damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 134 BGB insgesamt nichtig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juni 1954 - II ZR 70/53, BGHZ 14, 25, 30 f.; Beschluss vom 2. November 2005 - IV ZR 57/05, NJW-RR 2006, 283 mwN), so dass gemäß § 817 Satz 2 BGB auch jegliche Kondiktionsansprüche ausgeschlossen waren, da beide Vertragspartner gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/11 Rn. 26, NJW 2013, 401 Rn. 26).

    Die ursprünglich angestrebte Erlangung eines (ungerechtfertigten) Steuervorteils war der alleinige Zweck der mit P. getroffenen Vereinbarung (vgl. zur Bedeutung dieser Zwecksetzung BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - IV ZR 57/05 - NJW-RR 2006, 283 mwN).

  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 1 StR 223/16
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107; jeweils mwN).

    Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107).

  • BGH, 09.07.2015 - 2 StR 58/15

    Beihilfe (erforderlicher Taterfolg: Förderung oder Erleichterung der Haupttat);

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 1 StR 223/16
    Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 2 StR 58/15, NStZ-RR 2015, 343, 344 und vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Urteil vom 16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284 mwN).
  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 285/10

    Beweiswürdigung (Grenzen der Revisibilität; kein Beweis des ersten Anscheins;

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 1 StR 223/16
    Insoweit hat das Landgericht auch nicht seine Darlegungspflicht verletzt, denn eine Beweiswürdigung kann ihrer Natur nach nicht erschöpfend in dem Sinne sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden (BGH, Urteile vom 23. Juni 2010 - 2 StR 35/10, StraFo 2010, 386 und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 285/10, NStZ-RR 2011, 50).
  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 301/04

    Steuerhinterziehung (überhöhter Hinterziehungsschaden: fehlerhafter Ansatz der

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 1 StR 223/16
    Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107).
  • BGH, 15.12.2015 - 1 StR 236/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Grenzen der Revisibilität)

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 1 StR 223/16
    Damit zieht das Landgericht hier aus den äußeren Tatumständen mögliche Schlussfolgerungen in Bezug auf den subjektiven Tatbestand, die das Revisionsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 1 StR 236/15 mwN).
  • BGH, 23.06.2010 - 2 StR 35/10

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (Beweiswürdigung; Gesamtdarstellung);

  • BGH, 09.06.1954 - II ZR 70/53

    GmbH - Recht

  • BGH, 21.02.2002 - 4 StR 578/01

    Erpresserischer Menschenraub; Vorsatz (Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils;

  • BGH, 11.02.2016 - 3 StR 436/15

    Anforderungen an die Begründung des freisprechenden Urteils; sachlich-rechtliche

  • BGH, 14.12.2011 - 1 StR 501/11

    Beweiswürdigung in der Konstellation Aussage gegen Aussage (Grenzen der

  • BGH, 16.01.2008 - 2 StR 535/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Beihilfe (Versuch;

  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 591/11

    Untreue (Teilnichtigkeit; Vermögensbetreuungspflicht; Pflichtverletzung:

  • BGH, 13.01.2015 - 1 StR 454/14

    Beihilfe (erforderliche Konkretisierung des Vorsatzes bezüglich der Haupttat);

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

  • BGH, 04.02.2016 - 1 StR 344/15

    Körperverletzung mit Todesfolge (Vorhersehbarkeit der schweren Folge);

  • BGH, 19.12.2019 - 1 StR 293/19

    Erpressung (Vorsatz hinsichtlich einer rechtswidrigen Bereicherung: Irrtum über

    Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumisst oder für zweifelhaft hält (BGH, Urteile vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03 Rn. 17, BGHSt 48, 322, 328 f. und vom 21. Februar 2017 - 1 StR 223/16 Rn. 17).
  • VG Hamburg, 06.07.2018 - 2 K 2158/14

    Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens und Entziehung des Doktortitels wegen

    Stellt sich der Täter dagegen z.B. im Fall einer Erpressung oder sonstigen Bereicherung eine in Wirklichkeit nicht bestehende Anspruchsgrundlage vor, handelt er im vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (BGH, Urt. v. 21.2.2017, 1 StR 223/16, Rn. 17).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15   

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https://dejure.org/2016,2867
BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15 (https://dejure.org/2016,2867)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2016 - 4 StR 266/15 (https://dejure.org/2016,2867)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - 4 StR 266/15 (https://dejure.org/2016,2867)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 StGB, § 225 StGB, § 261 StPO
    Misshandlung von Schutzbefohlenen: Prüfung einer Unterlassungstäterschaft bei schweren Misshandlungen eines Säuglings jedenfalls durch einen Elternteil

  • IWW

    § 225 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen; Annahme einer Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Anwendung des Zweifelssatzes

  • rewis.io

    Misshandlung von Schutzbefohlenen: Prüfung einer Unterlassungstäterschaft bei schweren Misshandlungen eines Säuglings jedenfalls durch einen Elternteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Revisionsgerichtliche Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen; Annahme einer Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Anwendung des Zweifelssatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Baby-Schütteln - durch Unterlassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 465
  • StV 2016, 431
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.07.2003 - 4 StR 190/03

    Beweiswürdigung bei der Misshandlung einer Schutzbefohlenen durch deren Eltern

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15
    Das Landgericht ist daher im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vornahm, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450).

    In diesem Fall hätte der Angeklagte bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat durch die Mutter geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03 aaO; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02 aaO; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

  • BGH, 21.11.2002 - 4 StR 444/02

    Dortmunder Fall der Kindesmißhandlung durch die Eltern rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15
    Das Landgericht ist daher im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vornahm, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450).

    In diesem Fall hätte der Angeklagte bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat durch die Mutter geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03 aaO; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02 aaO; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

  • BGH, 04.07.2002 - 3 StR 64/02

    Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen (rohe Misshandlung; Gefahr

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15
    Hatte dagegen der Angeklagte selbst die früheren Misshandlungen vorgenommen, bestand für ihn keine Verpflichtung, seinen Sohn vor der Mutter zu schützen, da nach seinem Kenntnisstand von ihr keine Gefahren für das Kind ausgingen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - 3 StR 64/02).
  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 768/94

    Tatbestandsmerkmal des "Quälens" bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen;

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15
    In diesem Fall hätte der Angeklagte bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat durch die Mutter geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03 aaO; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02 aaO; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).
  • BGH, 17.01.1991 - 4 StR 560/90

    Notwendigkeit der böswilligen Handlung - Verwirklichung des Tatbestandes durch

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15
    Der Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB kann in den Tatalternativen des Quälens und des rohen Misshandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1991 - 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234).
  • BGH, 10.10.2017 - 1 StR 496/16

    BGH hebt Verurteilung zweier Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge

    Zwar kommt in Fällen, in denen nicht geklärt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vorgenommen hat, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassens in Betracht (BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, StV 2016, 431).

    Hätte dagegen der jeweilige Angeklagte selbst die früheren Misshandlungen vorgenommen, bestünde für ihn keine Verpflichtung, R. vor dem anderen Angeklagten zu schützen, da nach seinem Kenntnisstand von diesem keine Gefahren für das Kind ausgingen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - 3 StR 64/02; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 StR 465/95, JR 1999, 294).

  • BGH, 17.03.2021 - 4 StR 155/20

    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Differenzierung der tatbestandlichen

    Die Tatalternativen des Quälens und des rohen Misshandelns können jeweils durch aktives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465 und vom 17. Januar 1991 - 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234, 235; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

    Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen das gemeinsame Kind im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB quälte oder roh misshandelte, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft des anderen Elternteils in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465; Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450).

    In diesem Fall hätte derjenige Angeklagte, der das Kind nicht selbst misshandelte, bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe durch den jeweils anderen abzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465 und vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450; Urteile vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94, 95 und vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

  • LG Frankenthal, 25.10.2019 - 3 KLs 5321 Js 37844/18

    Eltern wegen Misshandlung eines Säuglings zu Freiheitsstrafen verurteilt

    In Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vornahm, kommt in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Betracht (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - Az.: 4 StR 266/15 - zitiert nach juris).
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