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   BGH, 18.05.2017 - 3 StR 511/16   

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BGH, 18.05.2017 - 3 StR 511/16 (https://dejure.org/2017,25356)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2017 - 3 StR 511/16 (https://dejure.org/2017,25356)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - 3 StR 511/16 (https://dejure.org/2017,25356)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 202a StPO; § 212 StPO; § 243 Abs. 4 S. 1 StPO; § 257c StPO; § 337 StPO; Art. 6 EMRK
    Mitteilungs- und Transparenzpflichten bei verständigungsbezogenen Gesprächen außerhalb der Hauptverhandlung (Geständnisbereitschaft; sonstiges prozessuales Verhalten des Angeklagten; Anbieten eines Strafmilderungsgrundes; Inaussichtstellen einer angedachten Strafe; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c Abs 3 StPO
    Verständigung im Strafverfahren: Umfang der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 28 Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Satz 2, § 46a StPO, § 49 Abs. 1 StGB, § 46a, § 211 Abs. 1 StGB, § 257c StPO, § 274 Satz 1 StPO, §§ 202a, 212 StPO, § 257c Abs. 3 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 243 Abs. 4 StPO, § 46a StGB, § 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO, § 338 Nr. 6 StPO, § 257c Abs. 5 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bericht über außerhalb der Hauptverhandlung stattgefundene Erörterungen; Transparenz und Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens; Beruhen des Strafausspruchs auf der unzureichenden Mitteilung des Vorsitzenden

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Umfang der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bericht über außerhalb der Hauptverhandlung stattgefundene Erörterungen; Transparenz und Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens; Beruhen des Strafausspruchs auf der unzureichenden Mitteilung des Vorsitzenden

  • datenbank.nwb.de

    Verständigung im Strafverfahren: Umfang der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorgespräche vor der Hauptverhandlung - und ihre Protokollierung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 596
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 18.05.2017 - 3 StR 511/16
    So verhält es sich, wenn bei im Vorfeld der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen, also jedenfalls dann, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 216; BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 4 mwN).

    b) Die danach hier bestehende Mitteilungspflicht dient der Transparenz und Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens; es soll sichergestellt werden, dass verständigungsbezogene Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen und durch die Möglichkeit, Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung zu führen, kein informelles und unkontrolliertes Verfahren betrieben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. aaO, S. 214 ff.; BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Hinweis 4 mwN).

  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Auszug aus BGH, 18.05.2017 - 3 StR 511/16
    So verhält es sich, wenn bei im Vorfeld der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen, also jedenfalls dann, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 216; BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 4 mwN).

    Auf diesem Verfahrensfehler beruht indes allein der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO; siehe zum Beruhen bei Verstößen gegen § 243 Abs. 4 StPO BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 4 mwN).

  • BGH, 10.01.2017 - 3 StR 216/16

    Beruhen des Strafausspruchs auf der unvollständigen Mitteilung

    Auszug aus BGH, 18.05.2017 - 3 StR 511/16
    Dies gilt unabhängig davon, ob eine Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 3 StPO zustande gekommen ist (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, NStZ 2017, 363, 364 mwN).

    Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer prozessordnungsgemäßen Mitteilung durch den Vorsitzenden dessen Wort größeres Gewicht als den Erklärungen seines Verteidigers beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, NStZ 2017, 363, 365) und sich deshalb im oben dargelegten Sinne anders verhalten, insbesondere das Zustandekommen einer Verständigung angestrebt und sich früher eingelassen hätte.

  • BGH, 06.07.1983 - 2 StR 222/83

    Wahrheitswidrige Angabe eines Arbeitsverhältnisses und bestimmter Krankmeldungen

    Auszug aus BGH, 18.05.2017 - 3 StR 511/16
    Selbst wenn sich dementgegen nach dem Fairnessgebot ein eigener Prüfungsmaßstab ergeben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1983 - 2 StR 222/83, BGHSt 32, 44, 45 f.), kann vorliegend aus den oben unter 4.a) genannten Gründen auch insoweit ausgeschlossen werden, dass der Schuldspruch gegen den Angeklagten C. auf einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren beruhen würde.
  • BGH, 15.04.2014 - 3 StR 89/14

    Erfolglose Rüge der Verletzung von Mitteilungs- und Protokollierungspflichten bei

    Auszug aus BGH, 18.05.2017 - 3 StR 511/16
    b) Die danach hier bestehende Mitteilungspflicht dient der Transparenz und Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens; es soll sichergestellt werden, dass verständigungsbezogene Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen und durch die Möglichkeit, Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung zu führen, kein informelles und unkontrolliertes Verfahren betrieben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. aaO, S. 214 ff.; BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Hinweis 4 mwN).
  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 283/14

    Begründete Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Misstrauen gegen die

    Auszug aus BGH, 18.05.2017 - 3 StR 511/16
    Die - nach Aufhebung eines ersten verurteilenden Erkenntnisses und Zurückverweisung der Sache durch den Senat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46) - zweite Hauptverhandlung gegen die Angeklagten in dieser Sache sollte nach der Terminierung des Landgerichts am 22. Juni 2015 beginnen.
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Anhaltspunkte für ein die Möglichkeit einer Verfahrensabsprache beinhaltendes Gespräch (zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 3 StR 511/16, NStZ 2017, 596, 597 mwN) enthält auch der Vermerk nicht.
  • BGH, 03.11.2022 - 3 StR 127/22

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung

    Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO gehört zu den vom Gesetzgeber zur Absicherung des Verständigungsverfahrens normierten Transparenz- und Dokumentationsregeln, durch die gewährleistet werden soll, dass Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO mit dem Ziel einer Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung strafprozessualer Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 80 ff.; BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 - 4 StR 209/21, NStZ-RR 2022, 79; vom 18. Mai 2017 - 3 StR 511/16, NStZ 2017, 596, 597; vom 18. Juli 2016 - 1 StR 315/15, StV 2018 Rn. 15; vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150 Rn. 14; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 243 Rn. 55).

    Hierzu gehört regelmäßig, wer an dem Gespräch teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben und ob diese bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461 Rn. 28; Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 85; BGH, Beschlüsse vom 31. August 2021 - 2 StR 339/20, NStZ 2022, 245 Rn. 8; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 526/19, NStZ 2021, 506 Rn. 10; vom 23. Juni 2020 - 5 StR 115/20, NStZ 2020, 751 Rn. 9; vom 18. Mai 2017 - 3 StR 511/16, NStZ 2017, 596, 597; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, NStZ 2017, 363, 364; vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150 Rn. 14; s. auch MüKoStPO/Arnoldi, § 243 Rn. 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 243 Rn. 18d mwN; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 59).

  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 656/18

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Denn es soll sichergestellt werden, dass verständigungsbezogene Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen und durch die Möglichkeit, Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung zu führen, kein informelles und unkontrolliertes Verfahren betrieben wird (BGH, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Hinweis 4 Rn. 11 mwN und vom 18. Mai 2017 - 3 StR 511/16 Rn. 12).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 93/23

    Mitteilungspflicht des Vorsitzenden nach Verlesung des Anklagesatzes über

    Dahinstehen kann, ob auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte im Fall inhaltlich ordnungsgemäßer Mitteilungen gegen den Tatvorwurf wirksamer als geschehen hätte verteidigen können und somit eine Beruhensprüfung nach herkömmlichen revisionsrechtlichen Kausalitätsmaßstäben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 4 Rn. 17 f.; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 243 Rn. 115) lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs - wegen einer möglichen geständigen Einlassung des Angeklagten, gegebenenfalls im Rahmen einer Verständigung - führte (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 10 Rn. 16 f., 22; vom 18. Mai 2017 - 3 StR 511/16, NStZ 2017, 596, 598).
  • KG, 25.04.2019 - 3 Ss 27/19

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Mitteilungspflicht für von einem anderen

    Gemessen daran handelt es sich bei den am 16. November 2018 vor der Hauptverhandlung geführten Gesprächen um derartige mitteilungspflichtige Erörterungen, weil das Einlassungsverhalten des Angeklagten mit Überlegungen zu einer konkreten Rechtsfolge (der Strafaussetzung zur Bewährung) verknüpft wurde (vgl. BGH NStZ 2017, 596).
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