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   BGH, 05.07.2017 - 2 StR 512/16   

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BGH, 05.07.2017 - 2 StR 512/16 (https://dejure.org/2017,28780)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2017 - 2 StR 512/16 (https://dejure.org/2017,28780)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - 2 StR 512/16 (https://dejure.org/2017,28780)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • HRR Strafrecht

    § 253 Abs. 1 StGB
    Erpressung (erzwungene Inpfandnahme; Absicht rechtswidriger Bereicherung)

  • HRR Strafrecht

    § 253 StGB
    Erpressung (Bereicherungsabsicht bei zwangsweiser Inpfandnahme für nicht bestehende Forderung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 253 StGB, § 255 StGB
    Schwere räuberische Erpressung: Verschaffung eines vermögenswerten Vorteils bei Erzwingung eines Pfands für nicht bestehende Forderung; Bereicherungsabsicht

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, §§ 253, 255 StGB

  • Wolters Kluwer

    Erzwingung der Herausgabe eines Gegenstands als Pfand zur Sicherung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung; Revisionsgerichtliche Prüfung der Veurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung

  • Wolters Kluwer

    Erzwingung der Herausgabe eines Gegenstands als Pfand zur Sicherung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung; Revisionsgerichtliche Prüfung der Veurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung

  • rewis.io

    Schwere räuberische Erpressung: Verschaffung eines vermögenswerten Vorteils bei Erzwingung eines Pfands für nicht bestehende Forderung; Bereicherungsabsicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erzwingung der Herausgabe eines Gegenstands als Pfand zur Sicherung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung; Revisionsgerichtliche Prüfung der Veurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 253 ; StGB § 255
    Erzwingung der Herausgabe eines Gegenstands als Pfand zur Sicherung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung; Revisionsgerichtliche Prüfung der Veurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung

  • datenbank.nwb.de

    Schwere räuberische Erpressung: Verschaffung eines vermögenswerten Vorteils bei Erzwingung eines Pfands für nicht bestehende Forderung; Bereicherungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beteiligung an einer gefährlichen Körperverletzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das gewaltsam erzwungene Pfand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 642
  • NStZ-RR 2017, 280
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87

    Abgenötigte Inpfandnahme - § 253 StGB, stoffgleiche Bereicherungsabsicht, § 240

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - 2 StR 512/16
    Anders kann es jedoch in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter irrig vom Bestehen einer Forderung ausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl. § 253 Rn. 29; differenzierend Bernsmann, NJW 1982, 2214).

    Ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei Bestehen einer fälligen und einredefreien Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 1989 - 2 StR 540/89, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236).

  • BGH, 14.06.1982 - 4 StR 255/82

    eigenmächtige Inpfandnahme - § 249 StGB; § 255 StGB, stoffgleiche Bereicherung

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - 2 StR 512/16
    Anders kann es jedoch in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter irrig vom Bestehen einer Forderung ausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl. § 253 Rn. 29; differenzierend Bernsmann, NJW 1982, 2214).

    Ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei Bestehen einer fälligen und einredefreien Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 1989 - 2 StR 540/89, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236).

  • BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98

    Haschisch-Schulden - §§ 249, 253, 255 StGB, keine Zueignungsabsicht bzw.

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - 2 StR 512/16
    Anders kann es jedoch in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter irrig vom Bestehen einer Forderung ausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl. § 253 Rn. 29; differenzierend Bernsmann, NJW 1982, 2214).

    Ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei Bestehen einer fälligen und einredefreien Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 1989 - 2 StR 540/89, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236).

  • BGH, 05.02.1986 - 2 StR 640/85

    Voraussetzung für die Erstreckung des Schuldspruchs auf Mitangeklagte im

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - 2 StR 512/16
    Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (...) Der neue Tatrichter wird hinsichtlich dieses Tatvorwurfs zu bedenken haben, dass die mittäterschaftliche Beteiligung an einer (gefährlichen) Körperverletzung einen Tatbeitrag voraussetzt, der zwar nicht in der eigenhändigen Vornahme von Verletzungshandlungen bestehen, für die Tat jedoch objektiv förderlich sein (Senat, Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 StR 640/85, BeckRS 1986, 31101559) und ebenso wie der auf die gemeinsame Begehung der Tat gerichtete Tatentschluss auf Grundlage einer nachprüfbaren Beweiswürdigung festgestellt werden muss.' Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
  • BGH, 23.11.1989 - 2 StR 540/89

    Bewertung von Strafzumessungserwägungen

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - 2 StR 512/16
    Ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei Bestehen einer fälligen und einredefreien Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 1989 - 2 StR 540/89, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236).
  • BGH, 13.04.2011 - 3 StR 70/11

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht eines

    Auszug aus BGH, 05.07.2017 - 2 StR 512/16
    a) Der Täter, der die Herausgabe eines Gegenstands als Pfand für eine tatsächlich nicht bestehende Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19).
  • BGH, 28.11.2018 - 3 StR 440/18

    Unterschlagung (Manifestation des Zueignungswillens; Nichtherausgabe einer Sache;

    Damit liegt dieser Sachverhalt anders als die Fälle, in denen der Täter die Herausgabe eines Gegenstandes als Pfand zur Sicherung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung erzwingt und damit sich unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil verschafft; solche Fälle sind als vollendete Erpressung zu ahnden (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, juris Rn. 11; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642 f.).
  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in

    Anders liegen demgegenüber die Fälle, in denen ein Anspruch tatsächlich besteht oder der Täter von seinem Bestehen ausgeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642 f.).
  • BGH, 31.10.2023 - 3 StR 282/23

    Schuldsprüche wegen (versuchter) räuberischer Erpressung; Angestrebte

    Für die rechtliche Bewertung ist bedeutsam, ob der Täter die Hergabe eines Pfandgegenstands für eine nicht bestehende Forderung oder für eine bestehende oder jedenfalls von ihm für bestehend gehaltene Forderung erzwingt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, juris Rn. 4 mwN; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642 f., jeweils mwN).
  • LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
    Nötigt ein Täter sein Opfer zur Herausgabe eines Gegenstandes als Pfand zur Sicherung einer nicht bestehenden Forderung, so verschafft er sich hierdurch in erpresserischer Weise einen dem Besitzentzug stoffgleichen Vermögensvorteil (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642; NStZ 2018, 712; NStZ 2019, 473).

    Anders kann es dagegen in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter vom Bestehen einer Forderung ausgeht; ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei bestehender, fälliger und einredefreier Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet in solchen Fällen eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter dann nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642 m.w.N.; NStZ 2018, 712).

  • LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs 18/18
    Nötigt ein Täter sein Opfer zur Herausgabe eines Gegenstandes als Pfand zur Sicherung einer nicht bestehenden Forderung, so verschafft er sich hierdurch in erpresserischer Weise einen dem Besitzentzug stoffgleichen Vermögensvorteil (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642; NStZ 2018, 712; NStZ 2019, 473).

    Anders kann es dagegen in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter vom Bestehen einer Forderung ausgeht; ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei bestehender, fälliger und einredefreier Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet in solchen Fällen eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter dann nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642 m.w.N.; NStZ 2018, 712).

  • LG Kassel, 12.02.2020 - 11 KLs 3600 Js 45191/18
    Ging aber der Angeklagte "..." davon aus, der Zeuge "..." schulde ihm Geld, dann handelte er bei Wegnahme der Gegenstände als Druckmittel zur Durchsetzung seiner Forderung nicht mit Zueignungsabsicht [vgl. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.05.2018, Az. 3 StR 148/18; BGH, 2. Strafsenat, Beschluss vom 05.07.2017, Az.2 StR 512/16; BGH, 4. Strafsenat, Beschluss vom 22.03.2012, Az. 4 StR 541/11 - JURIS ].
  • LG Kassel, 12.02.2020 - 11 KLs
    Ging aber der Angeklagte "..." davon aus, der Zeuge "..." schulde ihm Geld, dann handelte er bei Wegnahme der Gegenstände als Druckmittel zur Durchsetzung seiner Forderung nicht mit Zueignungsabsicht [vgl. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.05.2018, Az. 3 StR 148/18; BGH, 2. Strafsenat, Beschluss vom 05.07.2017, Az.2 StR 512/16; BGH, 4. Strafsenat, Beschluss vom 22.03.2012, Az. 4 StR 541/11 - JURIS ].
  • BGH, 02.05.2018 - 2 StR 336/17

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Versuch

    Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts, im Fall II.1 der Urteilsgründe sei lediglich ein Versuch der (besonders) schweren räuberischen Erpressung gegeben (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642), im Übrigen liege hinsichtlich der zeitlich weit auseinander liegenden Erpressungshandlungen des Angeklagten Tateinheit (und nicht Tatmehrheit) vor, rechtlichen Bedenken begegnen.
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