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   BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16   

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https://dejure.org/2017,40434
BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16 (https://dejure.org/2017,40434)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2017 - 3 StR 490/16 (https://dejure.org/2017,40434)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 3 StR 490/16 (https://dejure.org/2017,40434)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 25 StGB; § 27 StGB; § 46 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 266 StGB; § 331 StGB; § 332 StGB; § 333 StGB; § 334 StGB; § 335 StGB
    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; Nachteil; gegenseitige Verträge; Unkenntnis des Vermögensinhabers von der Verfügbarkeit der Gegenleistung; Kompensation; objektive Betrachtung; individueller Schadenseinschlag; Abgrenzung zu schwarzen Kassen); Deliktsserie bei ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 StGB
    Vermögensnachteil bei der Untreue: Schadenshindernde Kompensation des Abflusses aus dem betreuten Vermögen durch einen gleichzeitig eintretenden Vermögenszuwachs

  • IWW

    § 357 StPO, § ... 301 StPO, § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 52 StGB, § 266 Abs. 1 StGB, § 27 StGB, § 333 Abs. 1 StGB, § 298 Abs. 1 StGB, § 53 StGB, § 334 Abs. 1 StGB, § 266 Abs. 1, § 332 Abs. 1 StGB, § 52 Abs. 1 StGB, § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3 Alternative 1 StGB, § 334 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB, § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 337 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Mittäterschaftliche Begehung von Bestechungstaten und Förderung der verübten Untreuedelikte als Gehilfe; Pauschale Zurechnung sämtlicher Einzeltaten an die Angeklagten; Schutz des zu betreuenden Vermögens als Ganzes in seinem Wert durch den Straftatbestand der Untreuue; ...

  • rewis.io

    Vermögensnachteil bei der Untreue: Schadenshindernde Kompensation des Abflusses aus dem betreuten Vermögen durch einen gleichzeitig eintretenden Vermögenszuwachs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mittäterschaftliche Begehung von Bestechungstaten und Förderung der verübten Untreuedelikte als Gehilfe; Pauschale Zurechnung sämtlicher Einzeltaten an die Angeklagten; Schutz des zu betreuenden Vermögens als Ganzes in seinem Wert durch den Straftatbestand der Untreuue; ...

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensnachteil bei der Untreue: Schadenshindernde Kompensation des Abflusses aus dem betreuten Vermögen durch einen gleichzeitig eintretenden Vermögenszuwachs

Kurzfassungen/Presse

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Kreative Nutzung von Budgets

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 105
  • NStZ 2018, 700
  • StV 2018, 34
  • JR 2018, 400
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 07.09.2011 - 1 StR 343/11

    Strafe gegen den wegen Betruges und Untreue verurteilten Vorstand des Bundes für

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16
    aa) Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373).

    Dabei ist nicht erforderlich, dass die Vorteile dem Täter direkt zufließen sollen; insbesondere reicht es aus, wenn er beabsichtigt, von ihnen über eine von ihm beherrschte Gesellschaft zu profitieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2008 - 1 StR 126/08, NStZ-RR 2008, 282; vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11, aaO; vom 29. November 2016 - 3 StR 291/16, StraFo 2017, 122, 123).

  • BGH, 13.06.2007 - 3 StR 162/07

    Aufklärungspflicht bei Verfahrensabsprachen (Überprüfung eines Geständnisses);

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16
    Diese Grundsätze, die für die Zurechnung von auf Grund einer Bandenabrede ausgeführten Taten an die Bandenmitglieder entwickelt wurden und inzwischen gefestigte Rechtsprechung sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - 5 StR 583/15, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07, BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bande 2; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2009, 130; vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, wistra 2013, 97 f.; vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra 2013, 307 f.), sind ohne weiteres auf andere Formen einer allgemeinen Willensübereinkunft zur fortgesetzten Deliktsbegehung zu übertragen.

    Die (Mit-)Verantwortlichkeit für einen Geschäftsbetrieb, dessen sich die Handelnden abredegemäß für die Ausführung der einzelnen Taten bedienen, vermag für sich gesehen eine individuelle Beteiligung an dem Einzeldelikt nicht zu begründen (s. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07, aaO).

  • BGH, 24.07.2008 - 3 StR 243/08

    Schwerer Bandendiebstahl (Mittäterschaft; Beihilfe); Versuch (Tateinheit)

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16
    Diese Grundsätze, die für die Zurechnung von auf Grund einer Bandenabrede ausgeführten Taten an die Bandenmitglieder entwickelt wurden und inzwischen gefestigte Rechtsprechung sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - 5 StR 583/15, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07, BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bande 2; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2009, 130; vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, wistra 2013, 97 f.; vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra 2013, 307 f.), sind ohne weiteres auf andere Formen einer allgemeinen Willensübereinkunft zur fortgesetzten Deliktsbegehung zu übertragen.

    Ob die (Mit-)Täter die einzelnen ihnen zurechenbaren Delikte tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2009, 130; vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 434/10, juris Rn. 7; vom 2. Juli 2014 - 4 StR 176/14, wistra 2014, 437; vom 20. September 2016 - 3 StR 302/16, wistra 2017, 231, 232).

  • BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22

    Verbrechen gegen die Menschlichkeit (minder schwerer Fall: Gesamtwürdigung aller

    Im Wesentlichen der Beurteilung des Tatgerichts überlassen ist dabei, welche Bewertungsrichtung es einzelnen Umständen gibt (s. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350; Urteil vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, NStZ-RR 2016, 107, 108) und inwieweit es ihnen bestimmendes Gewicht beimisst (s. BGH, Urteile vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 239/16, juris Rn. 56; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 490/16, wistra 2018, 209 Rn. 65; ferner zum Ganzen MüKoStGB/Miebach/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 115 f.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1107 ff., jeweils mwN); allerdings gelten einige Umstände zwingend als für die Strafzumessung zugunsten oder zu Lasten des Täters bestimmend (vgl. etwa die Nachweise aus der Rspr. bei LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 316).
  • BGH, 12.02.2020 - 2 StR 291/19

    Untreue (Entziehung von Vermögenswerten: Schwerpunkt der Pflichtwidrigkeit;

    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Strafbarkeit wegen Untreue - in der Variante des Missbrauchs- oder Treubruchstatbestands - gegeben sein kann, wenn der Angestellte einer juristischen Person, insbesondere auch einer Kapitalgesellschaft, dieser ohne wirksame Einwilligung Vermögenswerte entzieht, um sie nach Maßgabe eigener Zwecksetzung, wenn auch möglicherweise im Interesse des Treugebers, zu verwenden (Senat, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07 ("Siemens'), BGHSt 52, 323, 333 Rn. 36; BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 490/16, juris Rn. 40, NStZ 2018, 105, 107 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287, 296; BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - 5 StR 181/14, NZWiSt 2015, 36).
  • BGH, 27.01.2021 - 3 StR 628/19

    Untreue durch Kreditvergabe (Vermögensbetreuungspflicht; Bankvorstand;

    Denn insoweit fehlt es bereits an dem notwendigen Unmittelbarkeitszusammenhang; eine solche Kompensation wäre nicht durch die schädigende, sondern andere, rechtlich selbständige Handlungen eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 490/16, NStZ 2018, 105, 107; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 266 Rn. 166).
  • BGH, 22.03.2018 - 3 StR 430/17

    Untreue bei der treuhänderischen Verwaltung von Forderungen aus

    a) Der Vermögensnachteil als Taterfolg der Untreue ist durch einen Vergleich des gesamten betreuten Vermögens vor und nach der pflichtwidrigen Handlung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2006 - 4 StR 117/06, NStZ-RR 2006, 378, 379; vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, NJW 2016, 2585, 2592 (in BGHSt 61, 48 nicht abgedruckt); Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 490/16, NStZ 2018, 105, 107).
  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Ein Ausgleich durch andere, rechtlich selbständige Handlungen lassen den Schaden nicht entfallen (BGH, Urteil vom 27.02.1975 - 4 StR 571/74 -, juris; BGH, Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 490/16 = NStZ 2018, 105, 107; BGH, Urteil vom 27.01.2021 - 3 StR 628/19 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 20.07.1995 - 4 St RR 4/95 = NJW 1996, 268, 271; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 266 Rn. 166).
  • OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 7 U 26/19

    Haftung des Vorstandes einer Baugenossenschaft wegen einer Darlehensgewährung

    Voraussetzung ist eine Vermögenseinbuße, die nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen ist, indem der Wert des Gesamtvermögens vor und nach der pflichtwidrigen Tathandlung verglichen wird (BGHSt 47, 295; NStZ 2008, 398; NStZ 2018, 105).
  • BGH, 14.05.2020 - 1 StR 147/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu den Anforderungen

    Deren Liquidität entzog der Angeklagte gemäß seinem Tatplan (UA S. 4) vollständig (UA S. 11 f.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 490/16 Rn. 33 aE mwN), um die laufenden Kosten der allein von ihm betriebenen CE.
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