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   BGH, 14.06.2017 - 5 StR 190/17   

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https://dejure.org/2017,24524
BGH, 14.06.2017 - 5 StR 190/17 (https://dejure.org/2017,24524)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - 5 StR 190/17 (https://dejure.org/2017,24524)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 5 StR 190/17 (https://dejure.org/2017,24524)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 2 BtMG

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 21 StGB, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Umfassen des Unrechtsgehalts der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige bzgl. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Konkurrenzverhältnis bei Zusammentreffen mehrerer Betäubungsmitteldelikte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfassen des Unrechtsgehalts der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige bzgl. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 227
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.10.2010 - 3 StR 353/10

    Gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - 5 StR 190/17
    Da der Angeklagte im Rahmen dieser Taten - anders als bei der Tat 4 - Betäubungsmittel nur an Minderjährige abgegeben hat, erfasst die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) auch den im Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) liegenden Unrechtsgehalt, weswegen dieses Delikt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30 Rn. 127).
  • BGH, 15.07.2021 - 6 StR 252/21

    Betäubungsmittelkriminalität (Konkurrenzen); Umfang des Urteils (keine Erörterung

    Da der Angeklagte bei dieser Tat Betäubungsmittel nur an einen Minderjährigen abgegeben hat, erfasst die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) auch den im Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) liegenden Unrechtsgehalt, weswegen dieses Delikt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10; vom 14. Juni 2017 - 5 StR 190/17; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 30 Rn. 131 mwN).
  • BGH, 08.01.2020 - 4 StR 613/19

    Tateinheit (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Klammerwirkung eines

    Zwar hat der Angeklagte durch die Abgabe der jeweils geringen Mengen Marihuana an die minderjährige Zeugin B. auf Kommission zugleich auch den ? im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktretenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 ? 3 StR 353/10; vom 14. Juni 2017 ? 5 StR 190/17) ? Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG erfüllt.
  • BGH, 24.07.2019 - 3 StR 257/19

    Verhältnis von gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und

    Zwar verdrängt die Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG die Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit der Verkauf allein an Minderjährige erfolgt, weil der im Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegende Unrechtsgehalt in diesem Fall bereits von der Verurteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfasst wird (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010, 3 StR 353/10, Rn. 6, juris; BGH, NStZ 2018, 227).
  • BGH, 07.03.2023 - 3 StR 497/22

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; nachträgliche

    In diesen Fällen erfasst die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) auch den im Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) liegenden Unrechtsgehalt, weswegen dieses Delikt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10 - BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 5 StR 190/17; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, § 30 Rn. 81).
  • AG Bochum, 31.05.2023 - 29 Ls 31/23
    Soweit bei den Taten 1, 2, 3 und 6 gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige vorlag, tritt die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens nach § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB insoweit zurück (BGH NStZ 2018, 227).
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