Rechtsprechung
   BGH, 16.05.2017 - 3 StR 43/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,32371
BGH, 16.05.2017 - 3 StR 43/17 (https://dejure.org/2017,32371)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2017 - 3 StR 43/17 (https://dejure.org/2017,32371)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17 (https://dejure.org/2017,32371)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,32371) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 179 StGB a.F.; § 177 StGB n.F.; § 2 Abs. 3 StGB
    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (Vollzug des Beischlafs; Fähigkeit des Opfers zur Bildung eines ablehnenden Willens; Vergleich zwischen alter und neuer Gesetzeslage; Qualifikation; Regelwirkung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 StGB, § 177 Abs 1 StGB vom 04.11.2016, § 177 Abs 2 Nr 1 StGB vom 04.11.2016, § 177 Abs 2 Nr 2 StGB vom 04.11.2016, § 177 Abs 6 S 2 Nr 1 StGB vom 04.11.2016
    Schwerer sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person: Abgrenzung des alten vom neuen Recht

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StGB, § ... 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 179 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 177 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StGB, § 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB, Abs. 2 StGB, Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 StGB, § 179 Abs. 5 StGB, § 179 StGB, § 179 Abs. 6 StGB

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung nach schwerem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person; Vollzug des Beischlafs mit dem Opfer durch den Täter

  • rewis.io

    Schwerer sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person: Feststellung des milderen Gesetzes nach Novellierung des Sexualstrafrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafzumessung nach schwerem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person; Vollzug des Beischlafs mit dem Opfer durch den Täter

  • rechtsportal.de

    Strafzumessung nach schwerem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person; Vollzug des Beischlafs mit dem Opfer durch den Täter

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Was ist das mildere Sexualstrafrecht?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person - und die Reform des Sexualstrafrechts

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 33
  • NStZ-RR 2017, 363
  • NStZ-RR 2017, 364
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.04.2017 - 3 StR 524/16

    Rechtsfehlerhafte Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs der sexuellen Nötigung

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - 3 StR 43/17
    Infolge dieser geringeren Strafdrohung kann sich § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StGB nF im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz im Vergleich zu § 179 Abs. 1 StGB aF darstellen (BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - 3 StR 524/16, juris Rn. 4).
  • BGH, 10.08.2011 - 4 StR 338/11

    Schwerer sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (Begriff der

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - 3 StR 43/17
    Als widerstandsunfähig im Sinne der Vorschrift wurde angesehen, wer aus einem der dort genannten Gründe - wenn auch nur vorübergehend - keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters bilden, äußern oder durchsetzen konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; Beschlüsse vom 23. November 2010 - 3 StR 410/10, NStZ 2011, 210; vom 10. August 2011 - 4 StR 338/11, NStZ 2012, 150; Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14, NStZ-RR 2015, 44, 45).
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 394/14

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (Widerstandsunfähigkeit);

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - 3 StR 43/17
    Als widerstandsunfähig im Sinne der Vorschrift wurde angesehen, wer aus einem der dort genannten Gründe - wenn auch nur vorübergehend - keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters bilden, äußern oder durchsetzen konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; Beschlüsse vom 23. November 2010 - 3 StR 410/10, NStZ 2011, 210; vom 10. August 2011 - 4 StR 338/11, NStZ 2012, 150; Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14, NStZ-RR 2015, 44, 45).
  • BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vergewaltigung - Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - 3 StR 43/17
    Als widerstandsunfähig im Sinne der Vorschrift wurde angesehen, wer aus einem der dort genannten Gründe - wenn auch nur vorübergehend - keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters bilden, äußern oder durchsetzen konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; Beschlüsse vom 23. November 2010 - 3 StR 410/10, NStZ 2011, 210; vom 10. August 2011 - 4 StR 338/11, NStZ 2012, 150; Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14, NStZ-RR 2015, 44, 45).
  • BGH, 23.11.2010 - 3 StR 410/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; sexueller Missbrauch

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - 3 StR 43/17
    Als widerstandsunfähig im Sinne der Vorschrift wurde angesehen, wer aus einem der dort genannten Gründe - wenn auch nur vorübergehend - keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters bilden, äußern oder durchsetzen konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; Beschlüsse vom 23. November 2010 - 3 StR 410/10, NStZ 2011, 210; vom 10. August 2011 - 4 StR 338/11, NStZ 2012, 150; Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14, NStZ-RR 2015, 44, 45).
  • OLG Hamm, 16.02.2021 - 4 RVs 10/21

    Vergewaltigung, Willensunfähigkeit

    § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ein (BGH NStZ 2018, 33).
  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 461/20

    Sexueller Missbrauch von Kindern, Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot

    Entgegen der Wertung der Strafkammer stellt sich - bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise - die seit dem 10. November 2016 geltende Fassung der § 177 Abs. 2 Nr. 1, § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB in den Fällen, in denen der Tatrichter - wie hier - einen besonders schweren Fall entsprechend dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB annimmt, nicht als milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB gegenüber der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung des § 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB dar (vgl. Senat, Urteil vom 28. Februar 2018 - 2 StR 45/17, juris Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - 4 StR 31/17, juris Rn. 3; vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, juris Rn. 6).
  • BGH, 28.03.2018 - 2 StR 311/17

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (alte Fassung:

    Sollte das Landgericht im Fall II.1 der Urteilsgründe wiederum zu einer Strafbarkeit wegen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF kommen, wird es anhand einer konkreten Betrachtungsweise nach § 2 Abs. 3 StGB zu prüfen haben, ob der zur Zeit der Verurteilung geltende § 177 StGB in der Fassung des 50. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) - eine mildere Bestrafung eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - 3 StR 524/16, NStZ-RR 2017, 242; Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, juris Rn. 2 ff.; BGH bei Pfister, NStZ-RR 2017, 361, 363 f.).
  • BGH, 28.02.2018 - 2 StR 45/17

    Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall durch Vornahme des Beischlafs

    Bei einem Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nF stellt sich das neue Recht hingegen für beide Angeklagte mit der Strafandrohung aus § 177 Abs. 1 StGB nF (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) unbeschadet weiterer Strafrahmenverschiebungen aufgrund vertypter Milderungsgründe als günstiger dar, so dass es nach § 2 Abs. 3 StGB - mit an das neue Recht angepasstem Schuldspruch - anzuwenden wäre (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33).
  • BGH, 26.01.2021 - 3 StR 420/20

    Sexueller Übergriff; sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Vergewaltigung

    Da sowohl nach § 177 Abs. 6 StGB als auch nach § 179 Abs. 5 StGB aF ein Strafrahmen von zwei Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet war, also bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise das gegenwärtige Recht nicht milder ist als das Tatzeitrecht, hätte gemäß § 2 Abs. 1 StGB das zur Tatzeit geltende Gesetz zur Anwendung gelangen und der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB aF in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in vier Fällen verurteilt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2017 - 2 StR 111/17, NStZ-RR 2018, 107, 108; vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33 f.; vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16, NStZ-RR 2017, 240, 242).

    Der Strafzumessung hat das Landgericht für diese Taten rechtsfehlerfrei gemäß § 2 Abs. 3 StGB jeweils den Strafrahmen des § 177 Abs. 1, 2 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht und damit milder ist als der Strafrahmen des § 179 Abs. 1 StGB aF, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsah (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2017 - 2 StR 111/17, NStZ-RR 2018, 107, 108; vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33; vom 4. April 2017 - 3 StR 524/16, NStZ-RR 2017, 242).

  • BGH, 15.12.2020 - 6 StR 397/20

    Herstellen kinderpornographischer Schriften

    Ferner ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB auf die Taten 9 und 11 die gegenüber § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF mildere Strafvorschrift des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33, 34).
  • BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19

    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits

    In diesem Fall wäre dem neuen Strafausspruch das zur Tatzeit geltende Recht zugrunde zu legen (vgl. allgemein z.B. Fischer, 66. Aufl. 2019, § 2 StGB Rn. 10a m.w.N.; speziell für das Verhältnis zwischen § 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. und § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. vgl. BGH NStZ 2018, 33; BGH NStZ-RR 2018, 305, Rn. 27 bei juris, vgl. zudem die Übersichten bei Pfister NStZ 2017, 361, 364 und NStZ 2018, 361, 363).
  • BGH, 16.01.2018 - 4 StR 597/17

    Strafzumessung (Berücksichtigung von verschuldeten Auswirkungen der Tat);

    Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit erforderte eine normative Entscheidung, die der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung zu treffen hatte, in welche auch das aktuelle Tatgeschehen und etwaige Beeinträchtigungen des Tatopfers durch die Tatsituation einzubeziehen waren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16, NStZ-RR 2017, 240, 241; Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33; Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147 mwN).

    Sollte der neue Tatrichter wiederum zu der Überzeugung gelangen, dass sich die Angeklagten nach § 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung gegebenenfalls in Verbindung mit § 27 StGB strafbar gemacht haben, wird bei der Prüfung der Frage, ob der mit Wirkung zum 10. November 2016 neu gefasste § 177 StGB, der insbesondere in den Abs. 1, 2 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 4 Nachfolgeregelungen zu § 179 StGB enthält, das nach § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz darstellt, von ihm zu beachten sein, dass es insoweit auf eine konkrete Betrachtungsweise ankommt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - 4 StR 345/17; Beschluss vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16, NStZ-RR 240, 241 f.; Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33; Beschluss vom 4. April 2017 - 3 StR 524/16, NStZ-RR 2017, 242).

  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17

    Revisionsbegründung (Beschränkung der Revision auf Nichtanordnung der

    Soweit es diese Tat gleichwohl im Schuldspruch als "sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger' bezeichnet hat, erweist sich dies allerdings als unzutreffend, da es sich bei der verwirklichten Straftat nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF um einen "sexuellen Übergriff' handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33, 34).
  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 459/22

    Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug; Einziehung des Werts von Taterträgen

    Angesichts des insofern unveränderten Strafrahmens und der für den Angeklagten günstigeren Einziehungsregelungen nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht findet für diese Taten das damalige Recht gemäß § 2 Abs. 3 und 5 StGB Anwendung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8, 9; vom 22. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, ZInsO 2022, 2261 Rn. 25; zur Berücksichtigung einer angenommenen Regelwirkung etwa BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33 f.).
  • BGH, 03.05.2022 - 6 StR 150/22

    Anwendung des mildesten Gesetzes (Günstigkeitsvergleich; Anwendung des milderen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht