Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.03.2018

Rechtsprechung
   BGH, 24.04.2018 - 5 StR 85/18   

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https://dejure.org/2018,13775
BGH, 24.04.2018 - 5 StR 85/18 (https://dejure.org/2018,13775)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2018 - 5 StR 85/18 (https://dejure.org/2018,13775)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2018 - 5 StR 85/18 (https://dejure.org/2018,13775)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • beck-blog

    Konkurrenzen bei Urkundenfälschung am Fahrzeug durch falsche Kennzeichen

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 1, 1. Variante StGB, 3. Variante StGB, § 265 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Mehrfacher Gebrauch einer gefälschten Urkunde als eine Urkundenfälschung bzgl. Bewertung des Konkurrenzverhältnisses (hier: Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens an dem Auto und Nutzung im Straßenverkehr)

  • rewis.io

    Urkundenfälschung durch Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 267 Abs. 1 1. Variante und 3. Variante
    Mehrfacher Gebrauch einer gefälschten Urkunde als eine Urkundenfälschung bzgl. Bewertung des Konkurrenzverhältnisses (hier: Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens an dem Auto und Nutzung im Straßenverkehr)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mehrere Fahrten mit einem fremden Nummernschild - Gesamtvorsatz = Tateinheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das fremde Nummernschild - und die tateinheitlichen Fahrten

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Einheitliche Fahrten mit falschem Kennzeichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 468
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.07.2015 - 4 StR 279/15

    Urkundenfälschung (mehrfaches Gebrauchen einer gefälschten Urkunde nach beim

    Auszug aus BGH, 24.04.2018 - 5 StR 85/18
    Sie hat allerdings bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Fall 1 und Fall 3 nicht bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15).

    Das hat zur Folge, dass der mit beiden Fahrten verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bilden und damit auch die weiteren während der beiden Fahrten begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15 mwN).

  • BGH, 30.10.2008 - 3 StR 156/08

    Urkundenfälschung (Teilnahme: Anstiftung, Beihilfe; Konkurrenzen; tatbestandliche

    Auszug aus BGH, 24.04.2018 - 5 StR 85/18
    Sie hat allerdings bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Fall 1 und Fall 3 nicht bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15).
  • BGH, 28.01.2014 - 4 StR 528/13

    Urkundenfälschung (hier: Nutzung eines falschen amtlichen Kfz-Kennzeichens;

    Auszug aus BGH, 24.04.2018 - 5 StR 85/18
    Auch die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte von dieser zudem in den Fällen 1 und 3 Gebrauch machte (§ 267 Abs. 1, 3. Variante StGB), indem er das mit dem fremden Kennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern sowie mit der Verkehrsüberwachung befassten Polizeibeamten die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NJW 2014, 871).
  • BGH, 22.06.2023 - 4 StR 481/22

    Verwendung eines Kfz als gefährliches Werkzeug wegen der Fahrt in die

    aa) Das Herstellen einer unechten zusammengesetzten Urkunde und deren nachfolgender Gebrauch bilden als natürliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB, wenn und soweit dieser Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - 5 StR 85/18, NStZ 2018, 468, 469; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, StV 2009, 589, 590; Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 267 Rn. 58 mwN).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 321/19

    Urteil im Elysium-Prozess überwiegend rechtskräftig

    (a) Die Rechtsprechung nimmt eine tatbestandliche Handlungseinheit bei Delikten mit überschießender Innentendenz an, wenn der weitere Handlungsakt, der nach dem Tatbestand an sich nur beabsichtigt sein muss, verwirklicht wird und dadurch der Straftatbestand desselben Strafgesetzes noch einmal erfüllt wird (vgl. zur Geldfälschung Senat, Urteil vom 3. Juli 2019 - 2 StR 67/19, juris Rn. 8, NStZ-RR 2019, 275, 276 mwN; zum Gebrauchen von gefälschten Zahlungskarten Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 2 StR 342/13, juris Rn. 3 mwN; zur Urkundenfälschung BGH, Beschluss vom 24. April 2018 ? 5 StR 85/18, NStZ 2018, 468 mwN).
  • LG Essen, 11.02.2021 - 21 KLs 8/20

    Raub, Sicherungsverwahrung

    Denn der Angeklagte beging diese Tat aufgrund eines neuen, spontan gefassten Tatentschlusses, um seinen Feststellungspflichten aufgrund seiner drohenden Verhaftung nicht zu genügen (BGH Beschluss vom 24.4.2018 - 5 StR 85/18, BeckRS 2018, 9625 Rn. 4, beck-online).
  • BGH, 07.05.2019 - 5 StR 149/19

    Eine Tat im konkurrenzrechtlichen Sinne bei mehrfachem Gebrauch einer gefälschten

    Das Landgericht hat bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den genannten Taten nicht erkennbar bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine vom Täter gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dies von vornherein von ihm geplant war (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349 mwN; vom 12. November 2015 - 2 StR 429/15, wistra 2016, 107; vom 24. April 2018 - 5 StR 85/18, NStZ 2018, 468 mwN, und vom 24. September 2018 - 5 StR 365/18).
  • BGH, 24.09.2018 - 5 StR 365/18

    Urkundenfälschung (Konkurrenzen; einheitliche Tat bei von vornherein geplantem

    Es hat allerdings bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den genannten Taten nicht erkennbar bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine verfälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch von vornherein dem ursprünglichen Tatplan des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; vom 12. November 2015 - 2 StR 429/15, wistra 2016, 107; vom 10. April 2018 - 5 StR 75/18, und vom 24. April 2018 - 5 StR 85/18, NStZ 2018, 468 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.03.2018 - 4 StR 531/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,8380
BGH, 13.03.2018 - 4 StR 531/17 (https://dejure.org/2018,8380)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2018 - 4 StR 531/17 (https://dejure.org/2018,8380)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17 (https://dejure.org/2018,8380)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen vom Betrugsversuch

  • rewis.io

    Erörterungsmängel von Urteilsgründen in Bezug auf einen Rücktritt

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 24 Abs. 1 S. 1 1. Var.
    Freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen vom Betrugsversuch

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 468
  • NStZ 2018, 583
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 13.03.2018 - 4 StR 531/17
    Das Urteil verhält sich nicht zur Vorstellung des Angeklagten nach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung bei diesen beiden Taten (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227), insbesondere dazu, ob er davon ausging, er könne die den Rechnungsempfängern angesonnene Zahlung des Rechnungsbetrages noch erreichen, etwa durch den - auch in anderen Fällen von ihm vorgenommenen - Versand von Mahnungen.
  • BGH, 02.11.1994 - 2 StR 449/94

    Beendeter Versuch bei mangelnden Vorstellungen über die Handlungsfolgen (letzte

    Auszug aus BGH, 13.03.2018 - 4 StR 531/17
    Dies durfte indes nicht dahinstehen, da im Fall eines unbeendeten Versuchs der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 StGB bereits durch freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen vom Betrugsversuch strafbefreiend zurückgetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306).
  • BGH, 10.05.1994 - 1 StR 142/94

    Gesamtstrafenbildung - Versuch - Haupttat - Verurteilung des Gehilfen

    Auszug aus BGH, 13.03.2018 - 4 StR 531/17
    Für den Fall, dass erneut eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bünde vom 14. Mai 2014 zu bilden ist, weist der Senat darauf hin, dass in diese Gesamtstrafe nur diejenigen Taten einbezogen werden dürfen, die zum Zeitpunkt des Urteils vom 14. Mai 2014 bereits beendet waren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 StR 142/94, NStZ 1994, 482, 483; Fischer, aaO, § 55 Rn. 7; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 9).
  • BGH, 15.01.2020 - 4 StR 587/19

    Rücktritt (Rücktrittshorizont; fehlgeschlagener Versuch; beendeter und

    Lässt sich den Urteilsfeststellungen das Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsgerichtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2015 - 4 StR 99/15, StV 2017, 675, 676; Beschlüsse vom 21. August 2018 - 3 StR 205/18, NStZ 2018, 718, 720; vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468).
  • BGH, 18.09.2019 - 2 StR 187/19

    Raub (Wegnahme: Aufhebung des Gewahrsams, unauffällige, leicht bewegliche

    Allein die Feststellung, der Angeklagte habe sich "geschlagen gegeben', lässt nicht erkennen, ob nach dessen Vorstellung nach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont, vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468) die Tat mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln noch hätte vollendet werden können und er durch freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen vom Versuch der Körperverletzung strafbefreiend zurückgetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306), oder ob er erkannt hat oder subjektiv davon ausging, dass eine Vollendung nicht mehr möglich ist, der Versuch also fehlgeschlagen war und ein strafbefreiender Rücktritt von vorneherein ausscheidet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 mwN).
  • BGH, 18.07.2023 - 2 StR 423/22

    Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts bei der Verurteilung des

    Hierzu, insbesondere zum maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468), verhalten sich die Urteilsgründe indes nicht.
  • BGH, 18.07.2019 - 5 StR 235/19

    Fehlende Feststellungen zum Rücktrittshorizont bei der Verurteilung wegen

    Die Urteilsgründe weisen insoweit einen Erörterungsmangel auf, als sich aus ihnen nicht ergibt, ob der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - 5 StR 150/18; vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468; vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17; Urteil vom 11. April 2018 - 2 StR 551/17, NStZ 2019, 198, 199).
  • BGH, 09.10.2018 - 2 StR 370/18

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch der Körperverletzung durch

    Das Urteil verhält sich nicht zur Vorstellung des Angeklagten nach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont, vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468), insbesondere dazu, ob er davon ausging, er könne die von ihm beabsichtigte Verletzung des Geschädigten etwa durch weitere Faustschläge noch erreichen.
  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 122/22

    Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung (Rücktritt:

    Hierzu, insbesondere zum maßgeblichen Rücktrittshorizont (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468), verhalten sich die Urteilsgründe indes nicht.
  • BGH, 27.11.2019 - 5 StR 491/19

    Rechtfertigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Es ist rechtlich bedenklich, dass das Landgericht bei der Tat zum Nachteil des Zeugen B. (Tat 2) nicht erörtert hat, ob der Beschuldigte freiwillig vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB), obwohl er nach dem ersten, fehlgegangenen Schlag keine Anstalten unternommen hat, den Angriff mit dem als Tatwerkzeug verwendeten Baseballschläger fortzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468).
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