Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 25.01.2018

Rechtsprechung
   BGH, 12.12.2017 - 3 StR 558/17   

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https://dejure.org/2017,53444
BGH, 12.12.2017 - 3 StR 558/17 (https://dejure.org/2017,53444)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2017 - 3 StR 558/17 (https://dejure.org/2017,53444)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17 (https://dejure.org/2017,53444)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 413 StPO; § 435 StPO (§ 440 StPO a.F.)
    Einziehungsanordnung bei schuldunfähigen Tätern im Sicherungsverfahren (selbständiges Einziehungsverfahren; Anforderungen an die Antragsstellung; entsprechende Geltung der Vorschriften über die Anklageerhebung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 413 StPO, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, § 440 StPO, § 435 StPO, § 76a Abs. 1 Satz 1, 2 StGB, § 440 Abs. 1 StPO, § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 414 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 440 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 435 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 200 StPO, § 440 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO, § 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen bei schuldunfähigen Tätern (hier: Einziehung einer sichergestellten Axt)

  • rewis.io

    Selbständiges Einziehungsverfahren bei schuldunfähigen Tätern erforderlich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen bei schuldunfähigen Tätern (hier: Einziehung einer sichergestellten Axt)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 559
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.03.2016 - 4 StR 39/16

    Selbständige Einziehung eines Gegenstandes im Sicherungsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 3 StR 558/17
    Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO aF bzw. nunmehr § 435 StPO nF), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB aF bzw. nunmehr § 76a Abs. 1 Satz 1, 2 StGB nF vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03, juris Rn. 11; vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, juris Rn. 3).
  • BGH, 25.11.2003 - 3 StR 405/03

    Ungenügende Begründung der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 3 StR 558/17
    Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO aF bzw. nunmehr § 435 StPO nF), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB aF bzw. nunmehr § 76a Abs. 1 Satz 1, 2 StGB nF vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03, juris Rn. 11; vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, juris Rn. 3).
  • BGH, 08.12.2021 - 5 StR 312/21

    Einziehung im Sicherungsverfahren ohne besonderen Antrag der Staatsanwaltschaft

    aa) Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB davon abhängig, dass die Staatsanwaltschaft zusätzlich einen gesonderten Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt hatte; weder Ausführungen in der Antragsschrift, dass bestimmte Gegenstände der Einziehung unterliegen, noch einen entsprechenden Antrag in der Hauptverhandlung sah die Rechtsprechung als hierfür ausreichend an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235; vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559; vom 9. Mai 2019 - 5 StR 109/19, RuP 2020, 36).
  • BGH, 09.05.2019 - 5 StR 109/19

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Sie kommt nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 5 StR 70/17, und vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN).

    Er kann - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend unter Hinweis auf die Anforderungen des § 435 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, aaO) dargelegt hat - auch nicht in dem Hinweis auf eine Einziehung in der dem Sicherungsverfahren zugrundeliegenden Antragsschrift gesehen werden.

  • BGH, 20.12.2022 - 4 StR 221/22

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (zeitlicher Zusammenhang zwischen der

    Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden; die Erwähnung der Einziehungsbeträge in der Anklage und im Schlussantrag der Staatsanwaltschaft genügt dazu nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Januar 2021 - 5 StR 454/20 Rn. 2; Beschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 Rn. 11; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17 Rn. 4).
  • BGH, 20.06.2018 - 2 StR 127/18

    Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Einziehung einer

    Dieser Hinweis und dieser Antrag genügen indes nicht den Anforderungen des § 435 Abs. 2 StPO an einen Antrag im selbständigen Einziehungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17 -, juris, Rn. 4).'.
  • BGH, 13.11.2019 - 3 StR 249/19

    Durchführung des Verfahrens zum Zwecke der selbständigen Anordnung der Einziehung

    Ein bloßer Einziehungsantrag im Schlussvortrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft (PB Bl. 595) reicht insoweit nicht aus (Senat NStZ 2018, 559, juris Rdn. 4; BGH StraFo 2018, 471, juris Rdn. 7; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 435 Rdn. 19).'.
  • BGH, 06.11.2018 - 4 StR 462/18

    Einziehung eines Gegenstandes im Sicherungsverfahren (hier: Besenstiel)

    Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 74 Abs. 1 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 2 StR 127/18, Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559; Beschluss vom 5. Juli 2016 - 4 StR 202/16, Rn. 2).

    Der Hinweis in der Antragsschrift im Sicherungsverfahren vom 13. Februar 2018, wonach der Besenstiel der Einziehung unterliege und der Antrag im Rahmen des Schlussvortrages des Sitzungsvertreters, den Besenstiel einzuziehen, genügen nicht den Anforderungen des § 435 Abs. 2 StPO und reichen daher nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 2 StR 127/18, Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN).

  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 46/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (sichere

    Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, StraFo 2016, 256; vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 Rn. 3; vom 8. Februar 2018 - 3 StR 549/17, juris Rn. 13).
  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 25/20

    Schuldunfähigkeit (alternatives Fehlen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit);

    Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, sodass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2018 - 3 StR 549/17 Rn. 13; vom 20. Juni 2018 - 2 StR 127/18 Rn. 3; vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17 Rn. 3 und vom 6. August 2019 - 3 StR 46/19 Rn. 13 (zu § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB)).
  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 549/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Unterscheidung

    Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO aF bzw. nunmehr § 435 StPO nF), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB aF bzw. nunmehr § 76a Abs. 1 Satz 1, 2 StGB nF vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, StraFo 2016, 256; vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, juris Rn. 3).
  • BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

    Eine Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) ist in diesen Fällen nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO zulässig; dazu bedarf es eines gesonderten Antrags der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - 5 StR 109/19; vom 21. März 2017 - 5 StR 70/17; und vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN).
  • BGH, 22.06.2021 - 5 StR 165/21

    Einziehung eines Tatmittels bei nicht schuldhaft handelndem Angeklagten

  • BGH, 03.03.2020 - 3 StR 597/19

    Keine Anordnung von Einziehungsentscheidungen im Sicherungsverfahren

  • LG München II, 24.07.2020 - 1 KLs 46 Js 2300/19

    Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und Gefahrprognose bei paranoider

  • BGH, 13.10.2020 - 5 StR 395/20

    Einziehung der zwei bei den Anlasstaten verwendeten Messer nur im selbständigen

  • BGH, 08.07.2020 - 5 StR 135/20

    Fehlender Antrag auf Einziehung im selbständigen Verfahren gegenüber einem

  • BGH, 20.04.2021 - 3 StR 34/21

    Einziehung einer Waffe als Tatobjekt

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 25.01.2018 - 2 Rev 96/17 - 1 Ss 193/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,1841
OLG Hamburg, 25.01.2018 - 2 Rev 96/17 - 1 Ss 193/17 (https://dejure.org/2018,1841)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2018 - 2 Rev 96/17 - 1 Ss 193/17 (https://dejure.org/2018,1841)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 2 Rev 96/17 - 1 Ss 193/17 (https://dejure.org/2018,1841)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 231 Abs 1 S 2 StPO, § 329 Abs 4 S 2 StPO, § 332 StPO
    Berufungsverfahren in Strafsachen: Verwerfung der Berufung des sich aus dem Fortsetzungstermin unentschuldigt entfernenden Angeklagten; mögliche Maßnahmen des Vorsitzenden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verlassen der Hauptverhandlung ist kein "Nichterscheinen"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 559
  • StV 2018, 806
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70

    Trunkenheit in der Verhandlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2018 - 2 Rev 96/17
    So war schon bisher nach einhelliger Auffassung eine Verwerfung wegen Nichterscheinens nicht statthaft, wenn der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung erscheint und sich erst später entfernt (BGHSt 23, 331, 332 f.; RGSt 63, 53, 57; KK-StPO/Paul § 329 Rn. 4; LR-Gössel § 329 Rn. 11).
  • BVerfG, 18.12.2000 - 2 BvR 1706/00

    Verfassungswidriger Haftbefehl

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2018 - 2 Rev 96/17
    Dagegen sind in allen anderen Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Berufung oder für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten vorliegen, Zwangsmittel gegen den nicht erschienen Angeklagten ausgeschlossen und insoweit auch nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt (BT-Drs. aaO. S. 74; Meyer-Goßner /Schmitt § 329 Rn. 45; vgl. zur insoweit auch schon nach früherem Recht geltenden Rechtslage: BVerfG NJW 2001, 1341; KK-StPO/Paul § 329 Rn. 20; SK-StPO/Frisch § 329 Rn. 54 mit ausführlichen weiteren Nachw. in Fn. 467 und 468).
  • RG, 22.02.1929 - I 832/28

    Muß die vom Finanzamt als Nebenkläger eingelegte Berufung sofort verworfen

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2018 - 2 Rev 96/17
    So war schon bisher nach einhelliger Auffassung eine Verwerfung wegen Nichterscheinens nicht statthaft, wenn der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung erscheint und sich erst später entfernt (BGHSt 23, 331, 332 f.; RGSt 63, 53, 57; KK-StPO/Paul § 329 Rn. 4; LR-Gössel § 329 Rn. 11).
  • BayObLG, 09.10.2020 - 202 StRR 94/20

    Anforderungen an Verfahrensrüge bei beanstandetem Ladungsmangel eines der

    18/3562 u. 18/5254] und zur Gesetzgebungshistorie zuletzt jeweils treffend OLG Brandenburg, Beschl. 04.04.2019 - 53 Ss 14/19 = StraFo 2019, 384 = StV 2020, 158 und 26.07.2019 - 53 Ss 83/19 = StraFo 2020, 28; sowie schon OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2018 - 2 Rev 96/17 = StraFo 2018, 69 = NStZ 2018, 559 = StV 2018, 806, jeweils m.w.N.; wie hier und zur Kritik an der "komplizierten Neuregelung, [...] die der Praxis mehr schadet als nutzt" Beck-OK/Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 1 f., 8 a.E.; vgl. auch SK/Frisch a.a.O § 329 Rn. 51e und Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 15 ff.).
  • OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 53 Ss 14/19

    Berufungsverfahren in Strafsachen: Verwerfung der Berufung des nicht zu einem neu

    Dabei ging der Gesetzgeber aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon aus, dass es sich konventionsrechtlich noch "in den zulässigen Grenzen" halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 2 Rev 96/17 - m.w.N.).
  • OLG Jena, 01.10.2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19

    Strafverfahren: Verwerfung der Berufung bei Ausbleiben des Angeklagten im

    Mit diesem Erfordernis wird der Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO innerhalb der Systematik der Verwerfungsvorschriften des § 329 StPO (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25.01.2018, 2 Rev 96/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.07.2019, 53 Ss 83/19, bei juris) nochmals unterstrichen.
  • OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 53 Ss 83/19

    Verwerfung der Berufung des Angeklagten trotz Anwesenheit eines bevollmächtigten

    Dabei ging der Gesetzgeber aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon aus, dass es sich konventionsrechtlich noch "in den zulässigen Grenzen" halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. ausf. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, 2 Rev 96/17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 4. April 2019, (1) 53 Ss 14/19 (17/19), jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 1 Ss 50/19
    Dabei ging der Gesetzgeber aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon aus, dass es sich konventionsrechtlich noch "in den zulässigen Grenzen" halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. ausf. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, 2 Rev 96/17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 4. April 2019, (1) 53 Ss 14/19 (17/19), jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 1 Ss 17/19
    Dabei ging der Gesetzgeber aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon aus, dass es sich konventionsrechtlich noch "in den zulässigen Grenzen" halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 2 Rev 96/17 - m.w.N.).
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