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   BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17   

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https://dejure.org/2018,2976
BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17 (https://dejure.org/2018,2976)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2018 - 1 StR 239/17 (https://dejure.org/2018,2976)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2018 - 1 StR 239/17 (https://dejure.org/2018,2976)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Jugendspezifische Bestimmung des Schuldgehalts der Tat bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter; Umfang der vorwerfbaren Manifestation der charakterlichen Haltung, der Persönlichkeit sowie der Tatmotivation des Täters in der Tat; Schuldspruch ...

  • rewis.io

    Schwere der Schuld bei Deliktsbegehung durch Jugendliche

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jugendspezifische Bestimmung des Schuldgehalts der Tat bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter; Umfang der vorwerfbaren Manifestation der charakterlichen Haltung, der Persönlichkeit sowie der Tatmotivation des Täters in der Tat; Schuldspruch ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jugendliche Täter - und die Schwere der Schuld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 659
  • StV 2019, 468
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17
    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; vom 14. August 2012 - 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290 und vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281; Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226).

    Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH, Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226).

    Zudem kann der Senat den Urteilsgründen, insbesondere den Ausführungen der Jugendkammer im Rahmen der Prüfung "schädlicher Neigungen', mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass selbst dann, wenn die Schuld des Angeklagten als "schwer' i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG einzustufen wäre, die Verhängung von Jugendstrafe deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 f.; vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263 und vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216; Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, NStZ-RR 1998, 317, 318); denn die Jugendkammer konnte bei dem Angeklagten keine "Persönlichkeits- oder Erziehungsmängel' feststellen.

  • BGH, 20.04.2016 - 2 StR 320/15

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (jugendspezifische

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17
    Der Schuldgehalt der Tat ist bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter jugendspezifisch zu bestimmen (BGH, Urteil vom 20. April 2016 - 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188, 191).
  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 400/09

    Schädliche Neigungen (Vorliegen bereits vor der Tat; maßgebliche Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17
    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; vom 14. August 2012 - 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290 und vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281; Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226).
  • BGH, 14.08.2012 - 5 StR 318/12

    Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (kein bestimmter Typ

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17
    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; vom 14. August 2012 - 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290 und vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281; Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226).
  • BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13

    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17
    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; vom 14. August 2012 - 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290 und vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281; Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226).
  • BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13

    Verhängung einer Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld;

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17
    Die "Schwere der Schuld' im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408).
  • BGH, 17.12.2014 - 3 StR 521/14

    Strafrahmenwahl bei der Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub (Zusammentreffen von

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17
    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; vom 14. August 2012 - 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290 und vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281; Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00

    Minder schwerer Fall des schweren Raubes; Besondere Schuldschwere als

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17
    Zudem kann der Senat den Urteilsgründen, insbesondere den Ausführungen der Jugendkammer im Rahmen der Prüfung "schädlicher Neigungen', mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass selbst dann, wenn die Schuld des Angeklagten als "schwer' i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG einzustufen wäre, die Verhängung von Jugendstrafe deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 f.; vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263 und vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216; Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, NStZ-RR 1998, 317, 318); denn die Jugendkammer konnte bei dem Angeklagten keine "Persönlichkeits- oder Erziehungsmängel' feststellen.
  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17
    Zudem kann der Senat den Urteilsgründen, insbesondere den Ausführungen der Jugendkammer im Rahmen der Prüfung "schädlicher Neigungen', mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass selbst dann, wenn die Schuld des Angeklagten als "schwer' i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG einzustufen wäre, die Verhängung von Jugendstrafe deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 f.; vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263 und vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216; Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, NStZ-RR 1998, 317, 318); denn die Jugendkammer konnte bei dem Angeklagten keine "Persönlichkeits- oder Erziehungsmängel' feststellen.
  • BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97

    "Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Berücksichtigung von äusseren

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17
    Zudem kann der Senat den Urteilsgründen, insbesondere den Ausführungen der Jugendkammer im Rahmen der Prüfung "schädlicher Neigungen', mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass selbst dann, wenn die Schuld des Angeklagten als "schwer' i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG einzustufen wäre, die Verhängung von Jugendstrafe deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 f.; vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263 und vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216; Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, NStZ-RR 1998, 317, 318); denn die Jugendkammer konnte bei dem Angeklagten keine "Persönlichkeits- oder Erziehungsmängel' feststellen.
  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 150/18

    Jugendstrafe (Maßstab zur Bestimmung der Schwere der Schuld)

    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist jedoch insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Schwere seiner Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; Urteil vom 9. Januar 2018 - 1 StR 239/17).
  • BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von

    Diese Rechtsprechung hat er in der Folge indes nicht fortgeführt, sondern vielmehr in einem Urteil vom 9. Januar 2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659, 660 - allerdings wiederum nicht tragend - ausgeführt, dass die Verhängung einer Jugendstrafe selbst dann nicht in Betracht gekommen wäre, wenn die Schuld des Angeklagten als "schwer" im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG einzustufen gewesen wäre, weil dies mangels Persönlichkeits- oder Erziehungsmängeln des Angeklagten aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich gewesen sei.
  • BGH, 01.12.2022 - 3 StR 471/21

    Zulässigkeitsanforderungen bei der Revision des Nebenklägers

    Raub und Erpressung können ebenfalls die Annahme von Schuldschwere rechtfertigen (BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216; Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 291/11, NStZ 2012, 163; Urteil vom 10. Februar 2022 - 3 StR 436/21, juris Rn. 16 ff.; vgl. andererseits BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659, 660).
  • BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19

    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits

    Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2016, 325, Rn. 11 bei juris; BGH NStZ 2018, 659, Rn. 9 bei juris).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.10.2021 - JK 1 KLs 16 Js 9163/20

    Betäubungsmittelstrafrecht: Maß der Überschreitung des Grenzwertes der nicht

    Bei der Beurteilung der Schuldschwere ist damit letztlich eine - jugendspezifische - Gesamtabwägung vorzunehmen, in die sämtliche für die Schuldbeurteilung relevanten Umstände einzubeziehen sind (vgl. BGH Urt. v. 09.01.2018, Az. 1 StR 239/17).

    Bei der Beurteilung der Schuldschwere ist damit letztlich eine - jugendspezifische - Gesamtabwägung vorzunehmen, in die sämtliche für die Schuldbeurteilung relevanten Umstände einzubeziehen sind (vgl. BGH Urt. v. 09.01.2018, Az. 1 StR 239/17).

    Bei der Beurteilung der Schuldschwere ist damit letztlich eine - jugendspezifische - Gesamtabwägung vorzunehmen, in die sämtliche für die Schuldbeurteilung relevanten Umstände einzubeziehen sind (vgl. BGH Urt. v. 09.01.2018, Az. 1 StR 239/17).

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 481/22

    Anwendung von Jugendstrafrecht; Jugendstrafe (Schwere der Schuld; Bemessung der

    aa) Der Schuldgehalt der Tat bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter ist jugendspezifisch zu bestimmen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, juris Rn. 8; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 13; vom 9. Januar 2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659; vom 20. April 2016 - 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188 Rn. 11).

    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können; entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, juris Rn. 8; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 19; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 13; vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 8 Rn. 11; vom 9. Januar 2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659, 660; vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407 Rn. 10; MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 64 mwN).

  • BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19

    Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe (Erziehungsbedarf: Maßgeblicher

    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können; entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 ? 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659, 660).
  • BGH, 15.07.2021 - 3 StR 481/20

    Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld bei Strafbarkeit

    Allein der so im Einzelfall festgestellte konkrete äußere Unrechtsgehalt der Tat, nicht aber die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes ist eine geeignete Basis, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen und damit die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG zu bestimmen (vgl. zur Bedeutung des äußeren Unrechtsgehalts für die Beurteilung der Schwere der Schuld BGH, Urteile vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, NStZ 2020, 301 Rn. 11; vom 9. Januar 2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659; vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649; Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 4 StR 543/08, NStZ 2009, 450; Urteile vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261; vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224).
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden können (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 13.11.2019 - 2 StR 217/19; und vom 09.01.2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659 f.; Beschluss vom 14.08.2012 - 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289).
  • LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht

    Die Voraussetzungen der "Schwere der Schuld" bestimmen sich nicht primär nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat, dem keine selbständige, sondern nur indizielle Bedeutung zukommt, sondern maßgeblich nach der inneren Tatseite (Persönlichkeit, Tatmotivation, Bezug zur Tat, Grad der Schuldfähigkeit); dabei sind zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld auch die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts einschließlich etwaiger gesetzlich vertypter Milderungsgründe als Maßstab heranzuziehen, weil darin die gesetzgeberische Einstufung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt; der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist dann noch insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit, die charakterliche Haltung und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können (BGH, Beschluss vom 17.12.2014, 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155/156, und Beschluss vom 22.01.2014, 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119/120; BGH, Urteil vom 09.01.2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659; Urteil vom 18.07.2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728 f.).
  • BGH, 02.08.2023 - 2 StR 122/23

    Ausnutzen der bekannten Hilflosigkeit eines Geschädigten durch den Täter zur

  • LG Aachen, 29.11.2019 - 99 KLs 1/19
  • LG Hagen, 18.02.2021 - 51 KLs 6/19
  • LG Hamburg, 06.12.2019 - 627 KLs 3/19

    Tatmehrheit und Tateinheit bei Betäubungsmittelstraftaten; Einziehung

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