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   BGH, 11.04.2018 - 2 StR 71/18   

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https://dejure.org/2018,14457
BGH, 11.04.2018 - 2 StR 71/18 (https://dejure.org/2018,14457)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2018 - 2 StR 71/18 (https://dejure.org/2018,14457)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18 (https://dejure.org/2018,14457)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Annahme der vollen Schuldfähigkeit im Rahmen einer Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung; Berücksichtigung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus dissozialer Störung und emotional instabiler Persönlichkeit (Borderline)

  • rewis.io

    Beschreibung des psychischen Defekts bei narzisstisch-dissozialer Borderlinestörung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20
    Annahme der vollen Schuldfähigkeit im Rahmen einer Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung; Berücksichtigung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus dissozialer Störung und emotional instabiler Persönlichkeit (Borderline)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Schuldspruch wegen Überfalls in der Siegaue bei Bonn bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schuldspruch wegen Überfalls in der Siegaue bei Bonn bestätigt

  • spiegel.de (Pressemeldung, 06.06.2018)

    Bonn-Siegaue: Strafmaß gegen Eric X. muss überprüft werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 704
  • NStZ-RR 2018, 237
  • JR 2019, 98
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.01.2017 - 1 StR 532/16

    Geiselnahme (Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und beabsichtigter Nötigung:

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - 2 StR 71/18
    Handelt es sich, wie bei der hier diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung, um ein eher unspezifisches Störungsbild, wird der Grad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit' regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14; NStZ-RR 2015, 137 mwN; Beschluss vom 27. Januar 2017 - 1 StR 532/16, NStZ-RR 2017, 176, 177).
  • BGH, 23.08.2000 - 2 StR 162/00

    Verminderte Schuldfähigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - 2 StR 71/18
    Gerade bei Persönlichkeitsstörungen, die eine Vielzahl auch normalpsychologisch wirksamer Ausprägungen und Beeinträchtigungen des Verhaltens beschreiben und typisierend zusammenfassen, bedarf es einer näheren Beschreibung und Eingrenzung des psychischen Defekts (Senat, Beschluss vom 23. August 2000 - 2 StR 162/00, juris Rn. 4).
  • BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer schweren anderen seelischen

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - 2 StR 71/18
    Handelt es sich, wie bei der hier diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung, um ein eher unspezifisches Störungsbild, wird der Grad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit' regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14; NStZ-RR 2015, 137 mwN; Beschluss vom 27. Januar 2017 - 1 StR 532/16, NStZ-RR 2017, 176, 177).
  • OLG Naumburg, 21.12.2020 - 1 St 1/20

    Anschlag auf Synagoge: Höchststrafe für Halle-Attentäter

    Handelt es sich bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung um ein eher unspezifisches Störungsbild, wird der Grad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015, 4 StR 498/14, Rn. 6, BGH, Beschluss vom 11. April 2018, 2 StR 71/18, Rn. 7; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 02.03.2021 - 4 StR 543/20

    Nachstellung (Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit); verminderte Schuldfähigkeit

    Bei der diagnostizierten "narzisstischen Persönlichkeitsstörung' handelt es sich um ein eher unspezifisches Störungsbild (vgl. Dannhorn, NStZ 2018, 704, 705).

    Eine solche Störung erreicht den Grad einer schuldmindernden schweren anderen seelischen Störung regelmäßig erst dann, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18, NStZ-RR 2018, 237; vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137; vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, NStZ-RR 2008, 70, 71; Beschluss vom 25. Februar 2003 ? 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).

  • BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auf den weiteren Ansatz der Strafkammer, dass der Angeklagte aufgrund seines psychischen Defekts, nämlich seiner Persönlichkeitsstörung, alkoholabhängig sei, die in "ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gleichstehe' (vgl. zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit Senat, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18, juris Rn. 7 f.; vom 24. Januar 2007 - 2 StR 532/06, juris Rn. 9), kommt es danach nicht an.
  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (schwere andere seelische Störung); Unterbringung in

    aa) Sie hat im Ausgangspunkt zunächst zutreffend gesehen, dass die bei dem Angeklagten diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung nur dann begründen kann, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, juris Rn. 23; vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, juris Rn. 6, jeweils mwN).

    Der Hinweis auf eine fehlende "Persönlichkeitsaushöhlung" bleibt abstrakt (zur Einstufung einer Persönlichkeitsstörung vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18, aaO).

  • LG Bonn, 05.10.2018 - 23 KLs 21/18

    Erneute Verhandlung im Fall der Vergewaltigung in der Siegaue

    Die erneute Verhandlung des Falles ist notwendig geworden, da der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 11.04.2018 (Aktenzeichen 2 StR 71/18) zwar den Schuldspruch der 10. großen Strafkammer des Landgerichts vom 19.10.2017 wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung (Aktenzeichen 50 KLs 17/17) bestätigt, das Urteil auf die Revision des Angeklagten jedoch im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben hat.
  • BGH, 28.02.2023 - 4 StR 491/22

    Urteil zum Mord im Park am Oberlandesgericht Hamm überwiegend aufgehoben

    Vielmehr erreicht dieses Störungsbild nur dann den Schweregrad des § 21 StGB, wenn feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 4 StR 495/20 Rn. 15; Beschluss vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18 Rn. 7; jeweils mwN).
  • BayObLG, 09.12.2021 - 202 StRR 136/21

    Sachlich-rechtliche Urteilsanforderungen bei narzisstischer

    Handelt es sich, wie bei der hier diagnostizierten, seit vielen Jahren und auch zu den Tatzeiten bei der Angeklagten vorliegenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung, um ein eher unspezifisches Störungsbild, wird der Grad einer,schweren anderen seelischen Abartigkeit' regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st.Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - 2 StR 71/18 = NStZ 2018, 704 = NStZ-RR 2018, 237 = JR 2019, 98 [für,narzisstisch-dissoziale Borderlinestörung"]; 11.02.2015 - 4 StR 498/14 = NStZ-RR 2015, 137; 27.01.2017 - 1 StR 532/16 = NStZ-RR 2017, 176 = StV 2019, 101 sowie zuletzt Beschluss vom 02.03.2021 - 4 StR 543/20 = StV 2021, 489 = NStZ-RR 2021, 138, jeweils m.w.N.).

    b) Auch eine narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit bei der Tatbegehung zutage getretenen dissozialen Zügen zeichnet sich jedoch durch eine Vielzahl normalpsychologisch wirksamer Ausprägungen und Verhaltensbeeinträchtigungen aus, weshalb die Störung näher beschrieben und eingegrenzt werden muss, um beurteilen zu können, ob der Tatablauf den uneingeschränkten Erhalt der Steuerungsfähigkeit der bzw. des Angeklagten belegt und daher auf eine intakte psychische Funktion während der Tatbegehung geschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - 2 StR 71/18 = NStZ 2018, 704 = NStZ-RR 2018, 237 = JR 2019, 98).

  • BGH, 25.08.2020 - 2 StR 523/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (gesamtschuldnerische Haftung mehrerer

    Der neue Tatrichter wird genauer in den Blick zu nehmen haben, welche Leiden bei der Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben und ob hierdurch womöglich ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18).
  • BGH, 16.06.2020 - 2 StR 568/19

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (schwere andere seelische

    Es hat jedoch nicht die nach dieser Rechtsprechung erforderliche Prüfung vorgenommen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18 mwN).
  • LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20

    Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen

    Insbesondere teilt die Kammer, soweit im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung unter Heranziehung des Zweifelssatzes bei dem Angeklagten A. von einer dissozialen bzw. narzisstischen Persönlichkeitsstörung auszugehen ist, bei der Beurteilung der Schwere der Störung in rechtlicher Hinsicht bei wertender Betrachtung die Einschätzung der Sachverständigen, dass die Persönlichkeitsstörung nicht dem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1991, Az. 5 StR 122/91; Beschluss vom 11.02.2015 Az. 4 StR 498/14; Beschluss vom 11.04.2018, Az. 2 StR 71/18); insofern hat die Kammer unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und des persönlichen Eindrucks des Angeklagten A., den die Kammer in der Hauptverhandlung gewonnen hat, maßgebend in den Blick genommen, dass es bei dem Angeklagten A. im Alltagsleben, außerhalb der bisherigen Straffälligkeit, nicht zu erkennbaren Einschränkungen des schulischen, beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2004, Az. 1 StR 346/03; Beschluss vom 03.08.2004, Az. 1 StR 293/04; Beschluss vom 30.01.2007, Az. 4 StR 603/06).
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