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   LG Berlin, 04.04.2018 - 502 Qs 16/18   

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https://dejure.org/2018,8016
LG Berlin, 04.04.2018 - 502 Qs 16/18 (https://dejure.org/2018,8016)
LG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2018 - 502 Qs 16/18 (https://dejure.org/2018,8016)
LG Berlin, Entscheidung vom 04. April 2018 - 502 Qs 16/18 (https://dejure.org/2018,8016)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 726
  • NZV 2018, 388
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Duisburg, 08.01.2013 - 69 Qs 2/13

    Rückschluss auf eine Zahlungsunfähigkeit aus der Abgabe der eidesstattlichen

    Auszug aus LG Berlin, 04.04.2018 - 502 Qs 16/18
    e) Auch die veröffentlichte Rechtsprechung ist am Einzelfall orientiert: Wegen 10755 DM Geldbuße sind 88 Tage festgesetzt worden (zum Verfahren VerfGH Berlin NStZ-RR 2001, S. 211); wegen einer Geldbuße von 275 Euro sind sechs Tage und für eine Geldbuße von 375 Euro sind acht Tage festgesetzt worden (LG Duisburg, Beschl., vom 8. Januar 2013, 69 Qs 2/13, juris - zustimmend Bohnert/Krenberger/Krumm-OWiG, 4. Aufl. 2016, § 96, Rn. 13); wegen einer Geldbuße von 255, 65 Euro sind 10 Tage festgesetzt worden (LG Berlin NZV 2004, S. 656); wegen einer Geldbuße von 50 Euro sind fünf Tage festgesetzt worden (LG Berlin NJW 2007, S. 1541 f.); wegen einer Geldbuße von 40 Euro sind zehn Tage festgesetzt worden (LG Berlin NZV 2007, S. 373 f.); wegen einer Geldbuße von 30 Euro sind zwei Tage verhängt worden (LG Berlin NZV 2007, S. 324, nachdem das Amtsgericht sechs Tage festgesetzt hatte); wegen Geldbußen von 15 Euro sind jeweils zwei Tage festgesetzt worden (LG Arnsberg NZV 2006, S. 446; der Betroffene befand sich indes in Strafhaft, daher ablehnend Eisenberg NZV 2007, S. 102); und wegen einer Geldbuße von fünf Euro ist Erzwingungshaft abgelehnt worden (AG Lüdinghausen NZV 2005, S. 600).
  • VerfGH Berlin, 26.10.2000 - VerfGH 102/00

    Anordnung der Erzwingungshaft zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bzw zur

    Auszug aus LG Berlin, 04.04.2018 - 502 Qs 16/18
    e) Auch die veröffentlichte Rechtsprechung ist am Einzelfall orientiert: Wegen 10755 DM Geldbuße sind 88 Tage festgesetzt worden (zum Verfahren VerfGH Berlin NStZ-RR 2001, S. 211); wegen einer Geldbuße von 275 Euro sind sechs Tage und für eine Geldbuße von 375 Euro sind acht Tage festgesetzt worden (LG Duisburg, Beschl., vom 8. Januar 2013, 69 Qs 2/13, juris - zustimmend Bohnert/Krenberger/Krumm-OWiG, 4. Aufl. 2016, § 96, Rn. 13); wegen einer Geldbuße von 255, 65 Euro sind 10 Tage festgesetzt worden (LG Berlin NZV 2004, S. 656); wegen einer Geldbuße von 50 Euro sind fünf Tage festgesetzt worden (LG Berlin NJW 2007, S. 1541 f.); wegen einer Geldbuße von 40 Euro sind zehn Tage festgesetzt worden (LG Berlin NZV 2007, S. 373 f.); wegen einer Geldbuße von 30 Euro sind zwei Tage verhängt worden (LG Berlin NZV 2007, S. 324, nachdem das Amtsgericht sechs Tage festgesetzt hatte); wegen Geldbußen von 15 Euro sind jeweils zwei Tage festgesetzt worden (LG Arnsberg NZV 2006, S. 446; der Betroffene befand sich indes in Strafhaft, daher ablehnend Eisenberg NZV 2007, S. 102); und wegen einer Geldbuße von fünf Euro ist Erzwingungshaft abgelehnt worden (AG Lüdinghausen NZV 2005, S. 600).
  • LG Berlin, 24.01.2007 - 525 Qs 16/07

    Vollstreckung von Bußgeldbescheiden: Anordnung von Erzwingungshaft für einen

    Auszug aus LG Berlin, 04.04.2018 - 502 Qs 16/18
    e) Auch die veröffentlichte Rechtsprechung ist am Einzelfall orientiert: Wegen 10755 DM Geldbuße sind 88 Tage festgesetzt worden (zum Verfahren VerfGH Berlin NStZ-RR 2001, S. 211); wegen einer Geldbuße von 275 Euro sind sechs Tage und für eine Geldbuße von 375 Euro sind acht Tage festgesetzt worden (LG Duisburg, Beschl., vom 8. Januar 2013, 69 Qs 2/13, juris - zustimmend Bohnert/Krenberger/Krumm-OWiG, 4. Aufl. 2016, § 96, Rn. 13); wegen einer Geldbuße von 255, 65 Euro sind 10 Tage festgesetzt worden (LG Berlin NZV 2004, S. 656); wegen einer Geldbuße von 50 Euro sind fünf Tage festgesetzt worden (LG Berlin NJW 2007, S. 1541 f.); wegen einer Geldbuße von 40 Euro sind zehn Tage festgesetzt worden (LG Berlin NZV 2007, S. 373 f.); wegen einer Geldbuße von 30 Euro sind zwei Tage verhängt worden (LG Berlin NZV 2007, S. 324, nachdem das Amtsgericht sechs Tage festgesetzt hatte); wegen Geldbußen von 15 Euro sind jeweils zwei Tage festgesetzt worden (LG Arnsberg NZV 2006, S. 446; der Betroffene befand sich indes in Strafhaft, daher ablehnend Eisenberg NZV 2007, S. 102); und wegen einer Geldbuße von fünf Euro ist Erzwingungshaft abgelehnt worden (AG Lüdinghausen NZV 2005, S. 600).
  • BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvL 1/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung vollzogener

    Auszug aus LG Berlin, 04.04.2018 - 502 Qs 16/18
    Das Gericht darf daher die Erzwingungshaft nicht als ersatzweises Übel anwenden, weil die Erzwingungshaft lediglich ein Beugemittel zur Durchsetzung der dem Betroffenen obliegenden Pflichten ist (zum Vorstehenden insbesondere BT-Drs. V/1269, S. 117, 119; s.a. KK-OWiG/Mitsch, 5. Aufl. 2018, § 96, Rn. 32; Göhler-OWiG/Seitz, § 96, Rn. 17; vgl. auch BVerfG NJW 1977, S. 293 ff.).
  • LG Arnsberg, 02.02.2006 - 2 Qs 19/06

    Anordnung der Erzwingungshaft bei Nichtzahlung einer Geldbuße wegen einer

    Auszug aus LG Berlin, 04.04.2018 - 502 Qs 16/18
    e) Auch die veröffentlichte Rechtsprechung ist am Einzelfall orientiert: Wegen 10755 DM Geldbuße sind 88 Tage festgesetzt worden (zum Verfahren VerfGH Berlin NStZ-RR 2001, S. 211); wegen einer Geldbuße von 275 Euro sind sechs Tage und für eine Geldbuße von 375 Euro sind acht Tage festgesetzt worden (LG Duisburg, Beschl., vom 8. Januar 2013, 69 Qs 2/13, juris - zustimmend Bohnert/Krenberger/Krumm-OWiG, 4. Aufl. 2016, § 96, Rn. 13); wegen einer Geldbuße von 255, 65 Euro sind 10 Tage festgesetzt worden (LG Berlin NZV 2004, S. 656); wegen einer Geldbuße von 50 Euro sind fünf Tage festgesetzt worden (LG Berlin NJW 2007, S. 1541 f.); wegen einer Geldbuße von 40 Euro sind zehn Tage festgesetzt worden (LG Berlin NZV 2007, S. 373 f.); wegen einer Geldbuße von 30 Euro sind zwei Tage verhängt worden (LG Berlin NZV 2007, S. 324, nachdem das Amtsgericht sechs Tage festgesetzt hatte); wegen Geldbußen von 15 Euro sind jeweils zwei Tage festgesetzt worden (LG Arnsberg NZV 2006, S. 446; der Betroffene befand sich indes in Strafhaft, daher ablehnend Eisenberg NZV 2007, S. 102); und wegen einer Geldbuße von fünf Euro ist Erzwingungshaft abgelehnt worden (AG Lüdinghausen NZV 2005, S. 600).
  • LG Stuttgart, 10.06.2020 - 9 Qs 29/20

    Bußgeldverfahren: Anordnung von Erzwingungshaft nach Eröffnung des

    Die Gegenansicht (LG Berlin in NStZ 2018, 726, LG Potsdam in NZI 2016, 652, LG Offenburg, Beschl. v. 07.08.2018 - 3 Qs 38/18 -, LG Deggendorf, Beschl. v. 28.03.2012 - 1 Qs (b) 62/12 -, alle nach juris), die auch von Teilen des Schrifttums vertreten wird (Mock in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. (2019), § 89 Rn. 32; Wimmer-Amend in: Frankfurter Kommentar zur InsO, 9. Aufl. (2018), § 89 Rn. 30 ff.; Breitenbücher in: Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. (2014), § 89 Rn. 5; Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. (2018), § 96 Rn. 14; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. (2017), § 96 Rn. 13), überzeugt demgegenüber nicht.
  • LG Potsdam, 22.02.2021 - 24 Qs 71/20

    Vollstreckungsverbote gemäß § 89 InsO und § 294 InsO erfassen auch Bußgelder, die

    Die erkennende Kammer hat bislang in Übereinstimmung mit einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums die Auffassung vertreten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein der Anordnung von Erzwingungshaft nicht entgegensteht (LG Potsdam NZI 2016, 652; ebenso LG Potsdam NStZ 2007, 293; LG Berlin, NStZ 2018, 726; LG Offenburg, Beschl. v. 7.8.2018 - 3 Qs 38/18; LG Deggendorf, Beschl. v. 28.3.2012 - 1 Qs (b) 62/12; alle nach juris).
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