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   BGH, 10.01.2019 - 5 StR 648/18   

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BGH, 10.01.2019 - 5 StR 648/18 (https://dejure.org/2019,1107)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2019 - 5 StR 648/18 (https://dejure.org/2019,1107)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 5 StR 648/18 (https://dejure.org/2019,1107)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 24 StPO; § 257c StPO
    Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Gesprächen außerhalb der Hauptverhandlung mit einzelnen Angeklagten unter Ausschluss von Mitangeklagten (außerordentliche Zurückhaltung; umfassende und unverzügliche Transparenz; Recht auf ein faires und rechtsstaatliches ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 338 Nr. 3 StPO, § 257c StPO, § 24 Abs. 2 StPO, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit i.R.e. Verständigung; Handeltreiben mit Heroin und Kokain als Mitglied einer Bande

  • rewis.io

    Besorgnis der Befangenheit im Strafverfahren: Außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche des Richters mit einzelnen Angeklagten unter Ausschluss von Mitangeklagten; Informationspflicht des Richters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit i.R.e. Verständigung; Handeltreiben mit Heroin und Kokain als Mitglied einer Bande

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Geheimabsprache" über Aufklärungshilfe: Keine (geheime) Verständigung zu Lasten Dritter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters

  • Jurion (Kurzinformation)

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geheimabsprache zwischen Richter und Verteidiger eines Angeklagten begründet Besorgnis der Befangenheit für Mitangeklagte - Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Heimlichkeit nährt Misstrauen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 793
  • NStZ 2019, 223
  • StV 2019, 310
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.10.2010 - 3 StR 287/10

    Gespräche mit Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 648/18
    a) Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass bei außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächen mit einzelnen Angeklagten unter Ausschluss von Mitangeklagten besondere Zurückhaltung geübt werden muss, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1990 - 3 StR 121/89, BGHSt 37, 99, 103 ff.; vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73).

    Schon aufgrund dieser Verfahrenslage drängte sich auf, dass bei den am Gespräch nicht beteiligten Beschwerdeführern berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter aufkommen konnten; denn aus ihrer Sicht stand zu befürchten, dass auf Betreiben der abgelehnten Richter ihre Tatbeteiligung hinter verschlossenen Türen und ohne ihre Kenntnis gleichsam mitverhandelt würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1990 - 3 StR 121/89, aaO, S. 104; vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, aaO).

    b) Dem Vorsitzenden hätte es deshalb oblegen, eine umfassende und unverzügliche Information aller Verfahrensbeteiligter über die Durchführung und den Inhalt des Gesprächs zu gewährleisten, um von vorneherein jedem Anschein der Heimlichkeit sowie der hieraus entstehenden Besorgnis der Befangenheit vorzubeugen und dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1990 - 3 StR 121/89, aaO; vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, aaO).

  • BGH, 04.07.1990 - 3 StR 121/89

    Richterablehnung durch Angeklagten nach außerhalb der Hauptverhandlung erfolgter

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 648/18
    a) Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass bei außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächen mit einzelnen Angeklagten unter Ausschluss von Mitangeklagten besondere Zurückhaltung geübt werden muss, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1990 - 3 StR 121/89, BGHSt 37, 99, 103 ff.; vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73).

    Schon aufgrund dieser Verfahrenslage drängte sich auf, dass bei den am Gespräch nicht beteiligten Beschwerdeführern berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter aufkommen konnten; denn aus ihrer Sicht stand zu befürchten, dass auf Betreiben der abgelehnten Richter ihre Tatbeteiligung hinter verschlossenen Türen und ohne ihre Kenntnis gleichsam mitverhandelt würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1990 - 3 StR 121/89, aaO, S. 104; vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, aaO).

    b) Dem Vorsitzenden hätte es deshalb oblegen, eine umfassende und unverzügliche Information aller Verfahrensbeteiligter über die Durchführung und den Inhalt des Gesprächs zu gewährleisten, um von vorneherein jedem Anschein der Heimlichkeit sowie der hieraus entstehenden Besorgnis der Befangenheit vorzubeugen und dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1990 - 3 StR 121/89, aaO; vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, aaO).

  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 301/07

    Sukzessive Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge (Exzess; Vorsatz)

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 648/18
    a) Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass bei außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächen mit einzelnen Angeklagten unter Ausschluss von Mitangeklagten besondere Zurückhaltung geübt werden muss, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1990 - 3 StR 121/89, BGHSt 37, 99, 103 ff.; vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73).

    c) Das danach berechtigte Misstrauen der Beschwerdeführer, bei dem unter Ausschluss ihrer Verteidiger geführten Gesprächs seien ihnen zum Nachteil gereichende Umstände erörtert worden, ist durch die abgelehnten Richter in der Folge auch nicht ausgeräumt worden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NStZ 2009, 159, 160; vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701).

  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 365/90

    Befangenheit durch Urteilsabsprache

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 648/18
    Das ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341 mwN; vom 23. Januar 1991 - 3 StR 365/90, BGHSt 37, 298, 302).

    d) Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise der abgelehnten Richter unter dem Aspekt einer unzulässigen Verfahrensabsprache auch gegenüber den Beschwerdeführern einen eigenständigen Befangenheitsgrund ergeben würde (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 23. Januar 1991 - 3 StR 365/90, aaO, S. 302 ff.; BeckOK StPO/Cirener, Stand: 15. Oktober 2018, § 24 Rn. 24 ff.; LR/Siolek, 27. Aufl., § 24 Rn. 58 ff.), was deswegen nicht fernliegt, weil das durch den Vorsitzenden initiierte und unter Ausschluss anderer Verfahrensbeteiligter geführte Gespräch über eine bloße Erörterung des Verfahrensstandes hinausging (zur Abgrenzung BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15, NStZ 2015, 535, 536 f.).

  • BGH, 14.04.2015 - 5 StR 9/15

    Mitteilungspflichten bei Erörterungen des Verfahrensstandes (Abgrenzung von

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 648/18
    d) Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise der abgelehnten Richter unter dem Aspekt einer unzulässigen Verfahrensabsprache auch gegenüber den Beschwerdeführern einen eigenständigen Befangenheitsgrund ergeben würde (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 23. Januar 1991 - 3 StR 365/90, aaO, S. 302 ff.; BeckOK StPO/Cirener, Stand: 15. Oktober 2018, § 24 Rn. 24 ff.; LR/Siolek, 27. Aufl., § 24 Rn. 58 ff.), was deswegen nicht fernliegt, weil das durch den Vorsitzenden initiierte und unter Ausschluss anderer Verfahrensbeteiligter geführte Gespräch über eine bloße Erörterung des Verfahrensstandes hinausging (zur Abgrenzung BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15, NStZ 2015, 535, 536 f.).
  • BGH, 25.09.2018 - 5 StR 251/18

    Absehen von Strafe wegen Aufklärungshilfe (Ermessensentscheidung; alle

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 648/18
    Denn hierauf kann für eine sachgerechte und schuldangemessene Bemessung der jeweils verwirkten Strafe regelmäßig nicht verzichtet werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. September 2018 - 5 StR 251/18 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 648/18
    Das ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341 mwN; vom 23. Januar 1991 - 3 StR 365/90, BGHSt 37, 298, 302).
  • BGH, 04.03.2009 - 1 StR 27/09

    Befangenheitsrüge (Besorgnis der Befangenheit bei Gesprächen des Vorsitzenden

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 648/18
    c) Das danach berechtigte Misstrauen der Beschwerdeführer, bei dem unter Ausschluss ihrer Verteidiger geführten Gesprächs seien ihnen zum Nachteil gereichende Umstände erörtert worden, ist durch die abgelehnten Richter in der Folge auch nicht ausgeräumt worden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NStZ 2009, 159, 160; vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701).
  • BGH, 22.09.2008 - 1 StR 323/08

    Beihilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 648/18
    c) Das danach berechtigte Misstrauen der Beschwerdeführer, bei dem unter Ausschluss ihrer Verteidiger geführten Gesprächs seien ihnen zum Nachteil gereichende Umstände erörtert worden, ist durch die abgelehnten Richter in der Folge auch nicht ausgeräumt worden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NStZ 2009, 159, 160; vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701).
  • LG Hamburg, 13.06.2019 - 617 KLs 35/18
    Dies ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflusst (st. Rspr., siehe u.a. BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 5 StR 648/18).

    Zwar ist bei Gesprächen mit einzelnen Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung Zurückhaltung geboten, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 5 StR 648/18).

  • BGH, 02.09.2020 - 5 StR 630/19

    Regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit bei Festhalten an einer Einschätzung

    Das ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 648/18, NStZ 2019, 223, 224 mwN).
  • OLG Dresden, 11.02.2021 - Ausl 121/19
    Das ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (std. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 648/18, NStZ 2019, 223, 224 m.w.N.).
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