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   BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18   

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https://dejure.org/2018,16449
BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18 (https://dejure.org/2018,16449)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2018 - 5 StR 65/18 (https://dejure.org/2018,16449)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 5 StR 65/18 (https://dejure.org/2018,16449)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO; § 344 Abs. 2 StPO; § 74 StGB; § 74f StGB; § 184b StGB
    Umfang der richterlichen Hinweispflicht bei Veränderung der Sachlage (Neuregelung; Kodifizierung der Rechtsprechungsgrundsätze; vergleichbare Gewicht wie Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunktes; Erforderlichkeit für genügende Verteidigung; faires Verfahren; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 74 StGB, § 184b Abs. 4 StGB, § 74 Abs. 1 StGB, § 184b Abs. 6 Satz 1 StGB, § 74 Abs. 1, § 184b Abs. 6 StGB, § 74f StGB, § 74f Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung zur Einziehung eines Mobiltelefons und eines Laptops mit Netzteil im Rahmen einer Verurteilung wegen Sichverschaffens oder Besitzes kinderpornographischer Schriften; Erforderlichkeit eines protokollierungsbedürftigen Hinweises bei Veränderung der Sachlage

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes: Grenzen gerichtlicher Hinweispflicht wegen Veränderung der Sachlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung zur Einziehung eines Mobiltelefons und eines Laptops mit Netzteil im Rahmen einer Verurteilung wegen Sichverschaffens oder Besitzes kinderpornographischer Schriften; Erforderlichkeit eines protokollierungsbedürftigen Hinweises bei Veränderung der Sachlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Erweiterung der Hinweispflicht knüpft an alte Rechtsprechung an

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Datenträger können auch gelöscht werden

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Hinweis auf veränderte Sachlage nur bei Erforderlichkeit für Verteidigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 239
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.02.2012 - 4 StR 657/11

    Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften (Besitz; Tenorierung;

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18
    Zwar ist bei einer Verurteilung gemäß § 184b Abs. 4 StGB aF wegen Sichverschaffens oder Besitzes kinderpornographischer Schriften eine Einziehung des für den Aufnahme- und Speichervorgang verwendeten Mobiltelefons bzw. Computers nebst Zubehör nach § 74 Abs. 1 StGB nF als Tatmittel möglich, während nach § 184b Abs. 6 Satz 1 StGB nF nur die Beziehungsgegenstände der Tat - hier also die Festplatten der zur Bildspeicherung genutzten Geräte - zwingend einzuziehen sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 657/11, NStZ 2012, 319 mwN).

    Dies kann bei einer Speicherung von Bilddateien durch deren endgültige Löschung geschehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 71; vom 8. Februar 2012 - 4 StR 657/11, aaO; vom 28. August 2012 - 4 StR 278/12, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 1, und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 128/14, NStZ-RR 2014, 274).

  • BGH, 20.11.2014 - 4 StR 234/14

    Hinweispflicht bei Veränderung tatsächlicher Umstände in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18
    aa) Der Gesetzgeber hat in § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO an die ständige Rechtsprechung angeknüpft, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht (BT-Drucks. 18/11277 S. 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14, NStZ 2015, 233).

    Danach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10, BGHSt 56, 121, 123 ff., und Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14, aaO; Norouzi, aaO, Rn. 51; BeckOKStPO/Eschelbach, Stand 1. Januar 2018, § 265 Rn. 36).

  • BGH, 21.10.2015 - 4 StR 332/15

    Nachweis einer von der Anklage abweichenden Tatzeit ohne entsprechenden Hinweis

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18
    Er ist dementsprechend entbehrlich, wenn die Änderung der Sachlage durch den Gang der Hauptverhandlung für die Verfahrensbeteiligten ohne weiteres ersichtlich ist (zur st. Rspr. nach überkommener Gesetzeslage vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 4 StR 332/15 mwN; siehe auch Eschelbach, aaO, Rn. 44).

    Für die Prüfung der Erforderlichkeit des Hinweises ist namentlich darzulegen, ob der Revident durch den Gang der Hauptverhandlung über die Veränderung der Sachlage bereits zuverlässig unterrichtet war und ein ausdrücklicher Hinweis deshalb unterbleiben konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 4 StR 332/15 mwN).

  • BGH, 28.08.2012 - 4 StR 278/12

    Einziehung des Tatwerkzeugs (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18
    Dies kann bei einer Speicherung von Bilddateien durch deren endgültige Löschung geschehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 71; vom 8. Februar 2012 - 4 StR 657/11, aaO; vom 28. August 2012 - 4 StR 278/12, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 1, und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 128/14, NStZ-RR 2014, 274).
  • BGH, 18.06.2014 - 4 StR 128/14

    Einziehung (Verhältnismäßigkeit der Maßnahme)

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18
    Dies kann bei einer Speicherung von Bilddateien durch deren endgültige Löschung geschehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 71; vom 8. Februar 2012 - 4 StR 657/11, aaO; vom 28. August 2012 - 4 StR 278/12, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 1, und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 128/14, NStZ-RR 2014, 274).
  • BGH, 28.11.2008 - 2 StR 501/08

    Obligatorische Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 2 StGB (vorbehaltene

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18
    Dies kann bei einer Speicherung von Bilddateien durch deren endgültige Löschung geschehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 71; vom 8. Februar 2012 - 4 StR 657/11, aaO; vom 28. August 2012 - 4 StR 278/12, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 1, und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 128/14, NStZ-RR 2014, 274).
  • BGH, 25.03.1992 - 3 StR 519/91

    Glaubwürdigkeit von Zeugen - Augenscheinseinnahme in Abwesenheit der Angeklagten

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18
    Deshalb ist in ausreichender Weise vorzutragen, warum der Angeklagte durch das Unterlassen des Hinweises in seiner Verteidigung beschränkt war und wie er sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders hätte einrichten können (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1992 - 3 StR 519/91, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 9 mwN).
  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 582/10

    Erforderlicher gerichtlicher Hinweis beim Austausch der Bezugstat eines

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18
    Danach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10, BGHSt 56, 121, 123 ff., und Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14, aaO; Norouzi, aaO, Rn. 51; BeckOKStPO/Eschelbach, Stand 1. Januar 2018, § 265 Rn. 36).
  • BGH, 03.09.1997 - 5 StR 237/97

    Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Rekonstruktionsverbot bei unrichtiger

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18
    Ebenso wenig muss das Gericht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenlegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1997 - 5 StR 237/97, BGHSt 43, 212, 215).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1769/04

    Zeitpunkt eines Hinweises gem § 265 StPO - Gewährung rechtlichen Gehörs sowie

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18
    a) Durch § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der seit 24. August 2017 geltenden Fassung (Gesetz vom 17. August 2017, BGBl. I S. 3202) ist die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf Fälle erweitert worden, in denen sich in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung vor dem Hintergrund des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1769/04) einen Hinweis erforderlich macht (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 37).
  • BGH, 10.01.2024 - 6 StR 276/23

    Einziehung eines Kraftfahrzeugs

    Es bestehen demnach Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes, beispielsweise betreffend Tatzeit, -ort, -objekt, -opfer und -richtung oder Beteiligte, ferner bei einem ungenau gefassten konkreten Anklagesatz (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019, aaO; Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239; vom 15. September 2022 - 4 StR 307/22, NStZ-RR 2022, 383, 384; vom 22. November 2022 - 2 StR 262/22), wenn die Veränderung der Sachlage in ihrem Gewicht einer veränderten Rechtslage gleichkommt (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 37).

    aa) Der vom Anklagesatz abweichende Umstand, dass im Fall II.2 nicht nur der Lkw des Angeklagten S. zum Abtransport des Stehlguts eingesetzt wurde, vermochte als unwesentliche Konkretisierung des Tatablaufs keine Hinweispflicht auszulösen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239; Urteil vom 5. November 2002 - 1 StR 254/02, StraFo 2003, 95); es fehlt bereits an dem für eine effektive Verteidigung notwendigen Gewicht (vgl. Arnoldi, NStZ 2020, 99, 101).

    Der Senat neigt allerdings dazu, bei § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO auch die Information eines Angeklagten durch den weiteren Verfahrensablauf, insbesondere durch die Inhalte der Hauptverhandlung, als bedeutsam anzusehen (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239; Arnoldi, aaO, 101; Ceffinato, aaO, 13; Schlosser, NStZ 2020, 267, 269; offengelassen von BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 2 StR 315/19 Rn. 2).

  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 1/21

    Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

    Denn Beziehungsgegenstand im Sinne des § 184b Abs. 6 Satz 1 StGB ist lediglich das im Mobiltelefon verbaute und zur Bildspeicherung genutzte Speichermedium (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - 2 StR 448/19; vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18); das Landgericht hat jedoch das gesamte Mobiltelefon eingezogen.

    Es ist zu besorgen, dass das Landgericht verkannt hat, dass Beziehungsgegenstände im Sinne des § 184b Abs. 6 Satz 1 StGB nicht das (gesamte) Mobiltelefon und der (gesamte) Laptop sind, sondern nur die in ihnen verbauten und zur Bildspeicherung genutzten Speichermedien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - 2 StR 448/19; vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18).

    Dies kann bei einer Speicherung von Bilddateien durch deren endgültige Löschung geschehen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18).

  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen zur Frage der Erforderlichkeit eines

    Die Anwendungsvoraussetzungen des § 265 StPO in Form der die Hinweispflichten auslösenden verfahrensrechtlichen Maßgaben wollte er demgegenüber nicht ausdehnen (vgl. BT-Drucks., aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239; Arnoldi, NStZ 2020, 99, 101), was insbesondere auch darin zum Ausdruck kommt, dass er die Erweiterung in das bestehende System des § 265 StPO eingepasst hat.
  • BGH, 19.05.2020 - 6 StR 87/20

    Ruhen der Verjährung (Gültigkeit der Erweiterung bis zur Vollendung des 30.

    Der in § 74f StGB normierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist vorliegend gewahrt (anders als in: BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18).
  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 461/20

    Sexueller Missbrauch von Kindern, Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot

    Solche wären aber zu treffen gewesen, weil für Anordnungen gemäß § 184b Abs. 6 StGB der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt (§ 74f StGB) und gegebenenfalls von der Möglichkeit des § 74f Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 StR 448/19, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, juris Rn. 9 f. mwN).
  • OLG Celle, 18.08.2022 - 3 Ss 18/22

    Zulässigkeit der Einziehung eines Computers wegen Speicherung inkriminierter

    Sowohl für die Einziehung von Beziehungsgegenständen (§§ 184b Abs. 6 bzw. § 184 c Abs. 6 StGB a.F.) als auch hinsichtlich der Tatmittel (§ 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB) gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74f StGB/vormals § 74 b StGB aF) (vgl. Schönke/Schröder/Eser/Schuster StGB § 74f Rn. 1, 2; BGH Beschl. v. 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, BeckRS 2018, 11919).

    In Fällen von Speicherung inkriminierter Bilddateien kann insbesondere deren endgültige Löschung eine solche andere, mildere Maßnahme darstellen (vgl. BGH Beschl. v. 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, BeckRS 2018, 11919 mwN).

  • OLG Hamm, 13.01.2022 - 5 RVs 4/22

    Hinweispflicht des Gerichts bei veränderter Sachlage; Hinweispflicht des Gerichts

    a) Für die Prüfung der Erforderlichkeit des Hinweises war hier nicht darzulegen, ob der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung über die Veränderung der Sachlage bereits hinreichend unterrichtet war und ein ausdrücklicher Hinweis deswegen unterbleiben konnte (vgl. insoweit BGH - 5. Strafsenat - NStZ 2019, 239, 240).

    Ein solcher Vortrag ist zwar im Regelfall zu verlangen (BGH NStZ 2019, 239), Es handelt sich nicht um grundsätzlich nicht erforderlichen Vortrag allein zur Beruhensfrage (so aber: Eschelbach in: Graf, StPO, 4. Aufl. § 265 Rdn. 82).

    Allerdings kann ein Vortrag zur Erforderlichkeit dann unterbleiben, wenn sich diese von selbst versteht (BGH NStZ 2019, 239, 240).

    Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bestehen bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (BGH NStZ 2019, 239 m.w.N.; vgl. auch BGH NStZ 2020, 97).

  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 443/20

    Prozessuale Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (einheitlicher geschichtlicher

    Durch den mit Gesetz vom 17. August 2017 geschaffenen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist der Umfang der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO nicht erweitert worden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 StR 185/19, NStZ 2020, 97 Rn. 12; Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18, StV 2019, 818 Rn. 15; Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239).
  • KG, 05.04.2023 - 4 ORs 17/23

    Anforderungen an eine Verfahrensrüge bei Verstoß gegen Hinweispflicht

    a) Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge - wie die Generalstaatsanwaltschaft meint - unzulässig ist, weil nicht ausgeführt worden sei, ob der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung über die Veränderung der Sachlage hinreichend unterrichtet wurde und daher ein ausdrücklicher gerichtlicher Hinweis entbehrlich war (vgl. in diesem Sinne der 5. Strafsenat des BGH, NStZ 2019, 239; offengelassen vom 1. Strafsenat in NStZ 2020, 97, 99), oder ob nach der Neufassung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO durch das "Gesetz zur effektiven und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" vom 17. August 2017 (BGBl. I Seite 3202) ein solcher Vortrag nicht erforderlich ist, weil stets ein förmlicher Hinweis auf die Änderung der Sachlage erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 4 StR 272/21 - [juris]; NStZ 2019, 236 [3. Strafsenat]).

    Die durch den Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. BGH NStZ 2015, 233, 234; NStZ-RR 1997, 72; Norouzi in MüKo/StPO, § 265 Rdn. 48 ff. mwN) wollte der Gesetzgeber kodifizieren, weitergehende Hinweispflichten hingegen nicht einführen (vgl. BGH NStZ 2020, 97; 2019, 239; Bartel in KK, StPO 9. Auflage, § 265 Rdn. 26).

    Danach können Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung oder eine Person des Beteiligten bestehen (vgl. BGH NStZ-RR 2022, 383; NStZ 2019, 239; 2015, 233, 234; BGHSt 56, 121, 123 ff.; 28, 196, 197 f.).

    Denn nur unter dieser Voraussetzung besteht - wie dargelegt - für das Gericht überhaupt die Rechtspflicht, einen Hinweis zu erteilen (vgl. BGH NStZ 2019, 239 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 5 RVs 4/22 - [juris-Rdn. 10]).

  • BGH, 31.08.2021 - 4 StR 108/21

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Revisionsvortrag;

    Dabei kann der Senat offenlassen, ob bei einer Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung (BGBl. I. S. 3202) - wie schon nach alter Rechtslage - auch dazu vorgetragen werden muss, ob der Revident über die Änderung der Sachlage bereits durch den Gang der Hauptverhandlung zuverlässig unterrichtet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239 mwN), oder ob - wozu der Senat neigt - ein derartiger Revisionsvortrag nach der Gesetzesänderung nicht mehr gefordert werden kann, weil eine konkludente Information aus dem Gang der Hauptverhandlung heraus die Hinweispflicht nicht (mehr) entfallen lässt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 ? 3 StR 206/18, NStZ 2019, 236 Rn. 15 (nicht tragend); Beschluss vom 6. Dezember 2018 ? 1 StR 186/18, NStZ 2019, 747 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 185/19

    Hinweispflicht bei gegenüber der Anklage veränderter Sachlage (Anlass für einen

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 206/18

    Hinweispflicht bei Veränderung der Tatsachengrundlage zur Ausfüllung eines

  • BGH, 11.05.2021 - 2 StR 457/20

    Schuldfähigkeit (schwere andere seelische Störung: Persönlichkeitsstörung im

  • BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Hinweispflicht:

  • BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18

    Hinweispflicht des Gerichts auf eine geänderte Sachlage (lediglich Kodifizierung

  • BGH, 18.04.2023 - 6 StR 256/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

  • BGH, 22.11.2022 - 2 StR 262/22

    Beweiswürdigung (Misshandlung von Schutzbefohlenen; schwerer sexueller

  • BGH, 01.12.2021 - 1 StR 249/21

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

  • BGH, 24.09.2019 - 2 StR 315/19

    Urteil (Unzulässigkeit eines Teilfreispruchs bei Aburteilung als eine Tat);

  • BGH, 19.05.2020 - 2 StR 448/19

    Einziehung des sichergestellten Notebooks wegen Verwendung zum Speichern der

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