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   BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18   

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BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18 (https://dejure.org/2018,42567)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2018 - 1 StR 255/18 (https://dejure.org/2018,42567)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - 1 StR 255/18 (https://dejure.org/2018,42567)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 97 Abs. 1 AufenthG; § 96 AufenthG; § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StGB; § 56 StGB
    Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge (Zurechnung der schweren Folge gegenüber Mittätern; Grundsatz der limitierten Akzessorietät: Berücksichtigung des Tods von Kindern, die keine Geschleusten sind, bei der Strafzumessung); Strafzumessung (zulässige Berücksichtigung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 97 Abs. 1... AufenthG, § 96 Abs. 1, Abs. 4 AufenthG, § 96 AufenthG, § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG, § 95 AufenthG, § 96 Abs. 1 AufenthG, § 25 Abs. 2 StGB, §§ 96, 97 AufenthG, § 353 Abs. 2 StPO, § 97 Abs. 3 AufenthG, § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 421 StPO, § 301 StPO, § 96 Abs. 4 AufenthG, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 56 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge als Erfolgsqualifikation i.R.d. Hilfeleistung für konkrete Personen zur unerlaubten Einreise; Abstellen auf ein Verursachen der Todesfolge aufgrund eines bandenmäßigen Handelns; Vermittlung von schleuserwilligen Syrern an eine ...

  • rewis.io

    Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge: Mittäterschaftlichen Handeln beim Tod von Schleusungswilligen durch Kollision eines nicht hochseetauglichen Schlauchbootes mit einem Frachter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge als Erfolgsqualifikation i.R.d. Hilfeleistung für konkrete Personen zur unerlaubten Einreise; Abstellen auf ein Verursachen der Todesfolge aufgrund eines bandenmäßigen Handelns; Vermittlung von schleuserwilligen Syrern an eine ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 287
  • StV 2019, 608 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18
    Grundsätzlich gilt, dass der Tatrichter zunächst die schuldangemessene Strafe zu finden hat; erst wenn sich ergibt, dass die der Schuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind (BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321 und vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65).

    Rechtsfehlerhaft sind solche Erwägungen bei der Strafzumessung aber dann, wenn das Gericht die erkannte Gesamtstrafe nur deshalb ausgesprochen hat, damit deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 133 f.; vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01, wistra 2002, 137 und vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321 f.).

  • BGH, 13.12.2001 - 4 StR 363/01

    Untreue; Begriff der prozessualen Tat; Beihilfehandlung (Zweifelsgrundsatz);

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18
    Der Umstand, dass die Frage der Aussetzbarkeit der Strafvollstreckung bei der Findung schuldangemessener Sanktionen mitberücksichtigt worden ist, begründet für sich allein allerdings noch keinen durchgreifenden Rechtsfehler (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 133 und vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01, wistra 2002, 137).

    Rechtsfehlerhaft sind solche Erwägungen bei der Strafzumessung aber dann, wenn das Gericht die erkannte Gesamtstrafe nur deshalb ausgesprochen hat, damit deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 133 f.; vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01, wistra 2002, 137 und vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321 f.).

  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18
    Der Umstand, dass die Frage der Aussetzbarkeit der Strafvollstreckung bei der Findung schuldangemessener Sanktionen mitberücksichtigt worden ist, begründet für sich allein allerdings noch keinen durchgreifenden Rechtsfehler (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 133 und vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01, wistra 2002, 137).

    Rechtsfehlerhaft sind solche Erwägungen bei der Strafzumessung aber dann, wenn das Gericht die erkannte Gesamtstrafe nur deshalb ausgesprochen hat, damit deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 133 f.; vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01, wistra 2002, 137 und vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321 f.).

  • BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54

    Strafzumessung: Spielraumtheorie

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18
    Liegt daher die - schuldangemessene - Strafe in einem Spielraum, in dem grundsätzlich noch eine aussetzungsfähige Strafe in Betracht kommt, dürfen bereits bei der Strafzumessung die Wirkungen einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe berücksichtigt werden (sog. Spielraumtheorie; vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 32 sowie Schäfer/Sander/ van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 828 ff. mwN).
  • BGH, 08.11.2000 - 1 StR 447/00

    Tatbestand des Einschleusens von Ausländern (Ausschleusen über Binnengrenzen);

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18
    Hierfür reicht - entsprechend dem Gesetzeswortlaut - aus, dass die Einreise nach Maßgabe der griechischen Rechtsordnung unerlaubt war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2000 - 1 StR 447/00, NStZ 2001, 157, 158 und vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401; enger Gericke in Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl., AufenthG, § 96 Rn. 41 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 5. September 2001 - 3 StR 174/01, NStZ 2002, 33, 34).
  • BGH, 05.09.2001 - 3 StR 174/01

    Untauglichen Versuch der Verletzung eines Dienstgeheimnisses; Negativauskunft;

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18
    Hierfür reicht - entsprechend dem Gesetzeswortlaut - aus, dass die Einreise nach Maßgabe der griechischen Rechtsordnung unerlaubt war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2000 - 1 StR 447/00, NStZ 2001, 157, 158 und vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401; enger Gericke in Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl., AufenthG, § 96 Rn. 41 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 5. September 2001 - 3 StR 174/01, NStZ 2002, 33, 34).
  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 343/96

    Zusammenschlagen bis zur Bewusstlosigkeit eines Diskobesuchers von zwei

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18
    Voraussetzung ist, dass die zur schweren Folge führende Handlung des anderen im Rahmen des beiderseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Mittäter hinsichtlich des Erfolgs Fahrlässigkeit zur Last fällt (Gericke aaO; Hohoff aaO; Senge aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 343/96, NStZ 1997, 82, zu einem Fall der Körperverletzung mit Todesfolge mwN).
  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18
    Grundsätzlich gilt, dass der Tatrichter zunächst die schuldangemessene Strafe zu finden hat; erst wenn sich ergibt, dass die der Schuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind (BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321 und vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65).
  • BGH, 06.06.2012 - 4 StR 144/12

    Hehlerei (tatbestandsloses Handeln des Mittäters der Vortat); Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18
    § 96 AufenthG normiert in Absatz 1 bei Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen eine Täterschaft für Teilnahmehandlungen an bestimmten - in § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG Einzelnen benannten - Vergehen nach § 95 AufenthG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12, NJW 2012, 2821).
  • BGH, 13.01.2015 - 4 StR 378/14

    Einschleusen von Ausländern (Voraussetzungen: Vorsätzliche und rechtswidrige

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18
    Hierfür reicht - entsprechend dem Gesetzeswortlaut - aus, dass die Einreise nach Maßgabe der griechischen Rechtsordnung unerlaubt war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2000 - 1 StR 447/00, NStZ 2001, 157, 158 und vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401; enger Gericke in Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl., AufenthG, § 96 Rn. 41 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 5. September 2001 - 3 StR 174/01, NStZ 2002, 33, 34).
  • BGH, 19.04.2018 - 3 StR 638/17

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (Tatherrschaft; Mitwirkung am

  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 212/18

    Einschleusen von Ausländern (Erforderlichkeit einer vorsätzlichen und

  • BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18

    Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern

    Das bloße Verbot der Einreise war für die Erfüllung des § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG ausreichend (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18, juris Rn. 28; Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401; BeckOK AuslR/Hohoff, § 96 AufenthG Rn. 24; enger (unerlaubte Einreise muss mit einer Sanktion belegt sein): MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 41 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 5. September 2001 - 3 StR 174/01, NStZ 2002, 33, 34); im Übrigen war die unerlaubte Einreise darüber hinaus auch nach griechischem Recht mit einer Sanktion belegt.

    Letztlich kann dies allerdings hier offen bleiben, weil auch unter Zugrundelegung der Gegenmeinung, die unter "Geschleusten' im Sinne des § 97 Abs. 1 AufenthG nur "taugliche Haupttäter' gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 versteht (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18, juris Rn. 26; Kretschmer, Ausländerstrafrecht, 2012, § 4 Rn. 329), der objektive Tatbestand jedenfalls aufgrund des Todes der beiden erwachsenen Frauen erfüllt ist.

    Insbesondere stellt die straferschwerende Berücksichtigung des jeweiligen Todes der vier ein- bis siebenjährigen Kinder und damit des besonders hohen Erfolgsunrechts der Tat keinen Rechtsfehler dar, weil dieser Umstand - wenn nicht bereits sogar vom objektiven Tatbestand des § 97 Abs. 1 AufenthG erfasst (siehe oben unter B.I.2.a)bb)(5)) - jedenfalls als verschuldete Auswirkung der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18, juris Rn. 26).

  • BGH, 07.03.2024 - 3 StR 220/23
    Letzteres hat er mittlerweile reduziert, ohne den Konsum vollständig im Griff zu haben.
  • BGH, 14.08.2019 - 5 StR 228/19

    Pflichtverteidigerbestellung vor der richterlichen Vernehmung eines aufgrund

    b) Der Bundesgerichtshof hat bereits in einem Fall wie dem vorliegenden (Schleusung von Drittstaatsangehörigen per Boot von der Türkei nach Griechenland durch einen syrischen Staatsangehörigen) bei einer Auslandstat durch einen Ausländer aufgrund § 96 Abs. 4 AufenthG eine Strafbarkeit nach deutschem Recht angenommen, ohne die §§ 3 ff. StGB heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18, NStZ 2019, 287 = JR 2019, 252 m. Anm. Kretschmer).

    Dass diese Einreise ohne hierzu berechtigenden Aufenthaltstitel im Tatzeitpunkt nach Maßgabe der griechischen Rechtsvorschriften unerlaubt war, was für die Anwendung von § 96 Abs. 4 AufenthG ausreicht, ergibt sich aus den vom Landgericht zutreffend genannten griechischen Regelungen (Art. 3 bis 5 Gesetz Nr. 4251), zudem aus der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rats vom 15. März 2001 (ABl. L 81, S. 1; vgl. zur unerlaubten Schleusung von der Türkei nach Griechenland im gleichen Tatzeitraum ebenso BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18 Rn. 28 mwN).

  • BGH, 15.03.2021 - 5 StR 627/19

    Einschleusen von Ausländern (das Leben gefährdende Behandlung; Tatort am Ort

    Das bloße Verbot der Einreise war für die Erfüllung des § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG ausreichend (BGH, Urteile vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18; vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401).

    Daher kommt es für die Frage einer strafrechtlichen Verantwortung für die zur Qualifikation führende Behandlung entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht darauf an, ob der Angeklagte auf Organisation und Durchführung der Überfahrten oder den Zustand der Boote hätte Einfluss nehmen können (vgl. Urteil vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; enger für § 97 Abs. 1 AufenthG BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18, NStZ 2019, 287, 288).

    Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht darauf an, ob in den von § 96 Abs. 4 AufenthG genannten Fällen des § 96 Abs. 2 AufenthG auch die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 AufenthG vorliegen; vielmehr erfasst § 96 23 24 Abs. 4 AufenthG auch uneigennützige Einreiseschleusungen, wenn sie unter den qualifizierenden Voraussetzungen des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 5 AufenthG begangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, aaO; MüKoStGB/Gericke, aaO Rn. 40; Hohoff in BeckOK AuslR, AufenthG, 28. Ed., § 96 Rn. 23; wohl enger, jedoch nicht tragend, BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18, NStZ 2019, 287).

  • LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18
    Denn wie bereits das Landgericht Traunstein (5 Ks 383 Js 159219/16) in seinem Urteil vom 11.08.2017 (s. dort S. 39 a. E.) zutreffend und vom Bundesgerichtshof unbeanstandet (vgl. Urt. vom 04.12.2018 - 1 StR 255/18) ausgeführt hat, kommt es bei Seeschleusungen insoweit auf die Überschreitung der Seegrenze an.

    Die von den Schleusungswilligen beabsichtigte Einreise in das griechische Hoheitsgebiet als dasjenige eines EU-Vertragsstaates widersprach auch - nur darauf kommt es an (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.2018 - 1 StR 255/18 sub 28 m. w. N.) - dem nationalen Recht Griechenlands.

    Darüber hinaus konnte auch nicht außer Betracht bleiben, dass die Geschleusten - das gilt jedenfalls für die Erwachsenen, die indes insoweit für ihre mitgeführten Kinder die Verantwortung trugen - die sich mit der Seeschleusung auch für sie offenkundig verbindenden Gefahren bewusst eingingen und sich für eine gegen das griechische Einreiserecht verstoßende Überfahrt entschieden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 04.12.2018 - 1 StR 255/18 sub 22 und 25).

    Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof (vgl. Urt. v. 04.12.2018 - 1 StR 255/18 sub 26) nunmehr für den Regelungsbereich des § 97 Abs. 1 AufenthG und den Fall, dass bei der Schleusung solche Kinder zu Tode kommen, nochmals ausdrücklich bestätigt.

  • BGH, 10.08.2022 - 6 StR 519/21

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern; Urkundenfälschung; gewerbsmäßiges

    § 96 Abs. 4 AufenthG unterstellt die betreffenden Auslandstaten der Strafbarkeit nach deutschem Recht, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Bestimmungen der §§ 3 ff. StGB bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2019 - 5 StR 228/19 Rn. 8 f.; ferner Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18, NStZ 2019, 287).
  • LG Köln, 02.04.2019 - 322 Ns 8/19
    Dass es in einem solchen Fall praktisch erforderlich sein kann, von der Einziehung von Taterträgen und von Wertersatz für Taterträge abzusehen, wird durch die Rechtsprechung verschiedener Strafsenate des Bundesgerichtshofs belegt (vgl. Beschluss vom 02.11.2017, 4 StR 286/17, juris, Rn. 2: Absehen von der Einziehung von 20.000 Euro; Urteil vom 30.11.2017, 3 StR 6/17, juris, Rn. 1: Absehen von der Einziehung von Bargeld in nicht mitgeteilter Höhe; Urteil vom 04.12.2018, 1 StR 255/18, juris, Rn. 27: Absehen von der Einziehung von 15.000 Euro).
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