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   BGH, 26.02.2019 - 4 StR 464/18   

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https://dejure.org/2019,9605
BGH, 26.02.2019 - 4 StR 464/18 (https://dejure.org/2019,9605)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2019 - 4 StR 464/18 (https://dejure.org/2019,9605)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - 4 StR 464/18 (https://dejure.org/2019,9605)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 24 Abs. 1 StGB, § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB, § 354 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrige Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten von dem Versuch des Totschlags

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrige Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten von dem Versuch des Totschlags

  • rewis.io

    Tötungsdelikt: Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 24 Abs. 1
    Rechtswidrige Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten von dem Versuch des Totschlags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Strafbefreiender Rücktritt von dem Versuch des Totschlags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 399
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 26.02.2019 - 4 StR 464/18
    c) Diese Begründung lässt besorgen, dass die Strafkammer dem Tatplan für die Beurteilung der Rücktrittsfrage eine Bedeutung zugemessen hat, die ihr nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zukommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17, StV 2018, 715 f., mwN).
  • BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89

    Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch - Rücktritt vom Versuch -

    Auszug aus BGH, 26.02.2019 - 4 StR 464/18
    Die vollständige Durchführung eines Tatplans stünde einem freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89, NStZ 1989, 317).
  • BGH, 28.11.2007 - 2 StR 477/07

    Mord (niedrige Beweggründe; motivlose Tötung; Verdeckungsabsicht; eskalierendes

    Auszug aus BGH, 26.02.2019 - 4 StR 464/18
    Die Adhäsionsentscheidung wird von der Aufhebung nicht erfasst (BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 97 f.; SSW-StPO/Schöch, 3. Aufl., § 406a Rn. 7).
  • BGH, 19.03.2013 - 1 StR 647/12

    Bedarf zur Feststellung des Rücktrittshorizonts zur Prüfung des fehlgeschlagenen

    Auszug aus BGH, 26.02.2019 - 4 StR 464/18
    Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273; und vom 13. August 2015 - 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470, jeweils mwN).
  • BGH, 22.04.2015 - 2 StR 383/14

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit)

    Auszug aus BGH, 26.02.2019 - 4 StR 464/18
    Scheidet ein Fehlschlag aus, kommt es auf die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 383/14, StV 2015, 687).
  • BGH, 13.08.2015 - 4 StR 99/15

    Rücktritt vom Versuch (Rücktrittshorizont: Anforderungen an die Darlegung im

    Auszug aus BGH, 26.02.2019 - 4 StR 464/18
    Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273; und vom 13. August 2015 - 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470, jeweils mwN).
  • BGH, 24.10.2017 - 1 StR 393/17

    Rücktritt (Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem sowie fehlgeschlagenem

    Auszug aus BGH, 26.02.2019 - 4 StR 464/18
    c) Diese Begründung lässt besorgen, dass die Strafkammer dem Tatplan für die Beurteilung der Rücktrittsfrage eine Bedeutung zugemessen hat, die ihr nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zukommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17, StV 2018, 715 f., mwN).
  • BGH, 05.12.2018 - 4 StR 292/18

    Antrag des Verletzten (Prozesszinsen im Adhäsionsverfahren)

    Auszug aus BGH, 26.02.2019 - 4 StR 464/18
    Der Nebenkläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.500 Euro sowie auf den Schadensersatzbetrag in Höhe von 187 Euro gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mwN; vom 15. Januar 2019 - 4 StR 531/18, juris Rn. 2).
  • BGH, 15.01.2019 - 4 StR 531/18

    Strafverfahren: Prozesszinsen im Adhäsionsausspruch

    Auszug aus BGH, 26.02.2019 - 4 StR 464/18
    Der Nebenkläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.500 Euro sowie auf den Schadensersatzbetrag in Höhe von 187 Euro gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mwN; vom 15. Januar 2019 - 4 StR 531/18, juris Rn. 2).
  • BGH, 27.04.2022 - 4 StR 408/21

    Versuchter Totschlag (Rücktritt: Fehlschlag, Abgrenzung beendeter und unbeendeter

    a) Ein Rücktritt vom Versuch scheidet aus, wenn der tatbestandsmäßige Erfolg nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr herbeigeführt werden kann und der Täter dies erkennt oder er subjektiv eine Herbeiführung des Erfolgs nicht mehr für möglich hält; in diesen Fällen liegt ein sog. Fehlschlag vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 4 StR 464/18, NStZ 2019, 399 Rn. 6 mwN).

    Ein beendeter Versuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Eintritt des Taterfolgs durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich zumindest freiwillig und ernsthaft darum bemühen muss (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB), ist hingegen anzunehmen, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Erfolgseintritt bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 4 StR 464/18, aaO, Rn. 7).

    Lässt sich das maßgebliche Vorstellungsbild den Feststellungen nicht in ausreichender Weise entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2022 - 4 StR 223/21 Rn. 24; Beschluss vom 26. Februar 2019 ? 4 StR 464/18, aaO; Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ 2013, 273, jeweils mwN).

  • BGH, 16.06.2021 - 1 StR 58/21

    Rücktritt vom Versuch (Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch:

    Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist anzunehmen, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 4 StR 464/18 Rn. 7).
  • BGH, 17.09.2019 - 1 StR 343/19

    Rücktritt vom Versuch (Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch:

    Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist anzunehmen, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 4 StR 464/18 Rn. 7).

    Es fehlen insbesondere Feststellungen zum Zustand des Geschädigten unmittelbar nach der Tat und zur Wahrnehmung desselben durch den Angeklagten, die im Regelfall einen Rückschluss auf das Vorstellungsbild des Täters zulassen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 4 StR 464/18 Rn. 9).

  • BGH, 02.11.2023 - 6 StR 437/23

    Beweiswürdigung zum Rücktritt vom Vorwurf des versuchten Mordes; Handeln des

    a) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht von einem beendeten Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB ausgegangen, da die Angeklagte nach dem letzten Stich glaubte, alles getan zu haben, um den Tod ihres Mannes herbeizuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2019 - 4 StR 464/18, NStZ 2019, 399; vom 11. Januar 2022 - 6 StR 431/21, NStZ 2022, 349).
  • BGH, 15.03.2023 - 5 StR 432/22

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch; Feststellungen und Beweiswürdigung zum

    aa) Ein Tötungsversuch ist beendet, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2017 - 5 StR 303/17, NStZ-RR 2018, 10; vom 26. Februar 2019 - 4 StR 464/18; vom 16. Juni 2021 - 1 StR 58/21, NStZ-RR 2021, 272 f.).
  • BGH, 14.02.2023 - 4 StR 442/22

    Rücktritt vom Totschlag (Freiwilligkeit, innere Hemmung, mit dem Ende einer

    Die Schwurgerichtskammer hat zwar rechtsfehlerfrei einen unbeendeten Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB zugrunde gelegt, von dem der Angeklagte bereits durch den Abbruch seiner begonnenen Tathandlung zurücktreten konnte (vgl. zur Abgrenzung vom beendeten Versuch BGH, Beschluss vom 27. April 2022 - 4 StR 408/21; Beschluss vom 26. Februar 2019 - 4 StR 464/18, NStZ 2019, 399 mwN).
  • BGH, 19.06.2019 - 4 StR 185/19

    Rücktritt (Rücktritt vom beendetem Versuch)

    Hat er nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist, liegt nur ein unbeendeter Versuch vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 4 StR 464/18, Rn. 7 f.; Urteil vom 18. Februar 2015 - 2 StR 38/14, NStZ-RR 2015, 138, 139; Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14, NStZ 2014, 507 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 21.11.2019 - 4 StR 500/19

    Rücktritt (Freiwilligkeit); Grundsätze der Strafzumessung

    Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273; vom 13. August 2015 - 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470, jeweils mwN; Beschluss vom 26. Februar 2019 - 4 StR 464/18).
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