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   OLG Hamburg, 02.04.2019 - 2 RB 27/17 - 3 Ss OWi 48/17   

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https://dejure.org/2019,9074
OLG Hamburg, 02.04.2019 - 2 RB 27/17 - 3 Ss OWi 48/17 (https://dejure.org/2019,9074)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2019 - 2 RB 27/17 - 3 Ss OWi 48/17 (https://dejure.org/2019,9074)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. April 2019 - 2 RB 27/17 - 3 Ss OWi 48/17 (https://dejure.org/2019,9074)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Fahrverbot, Verfahrensverzögerung, Vollstreckungslösung

  • Justiz Hamburg

    Art 6 Abs 1 S 1 MRK, § 79 Abs 6 OWiG, § 25 StVG
    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen in der Rechtsbeschwerdeinstanz; Erklärung des Fahrverbots für vollstreckt

  • beck-blog

    Fast zwei Jahre für die Bearbeitung einer Rechtsbeschwerde? Zu lang - kein Fahrverbot mehr!

  • IWW
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Fahrverbot bei Verfahrensverzögerung?

  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldverfahren - Erklärung des Fahrverbots für vollstreckt

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Rechtsbeschwerdeverfahren 1 Jahr und 9 Monate verzögert - 1-monatiges Fahrverbot für vollstreckt erklärt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fahrverbot: Verfahrensverzögerung von 21 Monaten - Vollstreckungslösung anzuwenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 529
  • NZV 2019, 596
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 02.07.2003 - 2 BvR 273/03

    Zur überlangen Dauer eines Rechtsbeschwerdeverfahrens im

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.04.2019 - 2 Rb 27/17
    Die hierfür im Strafverfahren entwickelten Grundsätze (grundlegend: BGHSt 51, 124 ff.) gelten auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich in der Rechtsbeschwerdeinstanz eingetretener Verzögerungen (BVerfG Beschl. v. 2. Juli 2003, Az.: 2 BvR 273/03 (juris); OLG Karlsruhe Beschl. v. 29. Dezember 2016, Az.: 2 (7) SsBs 632/16 (juris) m.w.N.).
  • BGH, 24.10.2006 - 1 StR 44/06

    Keine Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.04.2019 - 2 Rb 27/17
    Die hierfür im Strafverfahren entwickelten Grundsätze (grundlegend: BGHSt 51, 124 ff.) gelten auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich in der Rechtsbeschwerdeinstanz eingetretener Verzögerungen (BVerfG Beschl. v. 2. Juli 2003, Az.: 2 BvR 273/03 (juris); OLG Karlsruhe Beschl. v. 29. Dezember 2016, Az.: 2 (7) SsBs 632/16 (juris) m.w.N.).
  • BayObLG, 19.02.2004 - 1 ObOWi 40/04

    Fahrverbot - Langer Zeitablauf zw. Vorfall und Verurteilung

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.04.2019 - 2 Rb 27/17
    Eine Aufhebung oder Herabsetzung der Dauer des Fahrverbots wird nach verbreiteter Auffassung nach Verstreichen eines Zeitraums von etwa zwei Jahren in Erwägung gezogen (vgl. dazu BayObLG NZV 2004, 210; OLG Köln NZV 2004, 422 f.; OLG Brandenburg NZV 2005, 278 f.; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 25 StVG Rn. 24 m.w.N.), wobei neben weiteren fallbezogenen Umständen insbesondere auch Berücksichtigung finden kann, ob das Ordnungswidrigkeitenverfahren aus Gründen, auf die der Betroffene keinen Einfluss gehabt hat, besonders lange Zeit in Anspruch genommen hat (vgl. OLG Köln a.a.O.; BayObLG NZV 2004, 100).
  • BayObLG, 09.10.2003 - 1 ObOWi 270/03

    Fahrverbot und lange Verfahrensdauer

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.04.2019 - 2 Rb 27/17
    Eine Aufhebung oder Herabsetzung der Dauer des Fahrverbots wird nach verbreiteter Auffassung nach Verstreichen eines Zeitraums von etwa zwei Jahren in Erwägung gezogen (vgl. dazu BayObLG NZV 2004, 210; OLG Köln NZV 2004, 422 f.; OLG Brandenburg NZV 2005, 278 f.; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 25 StVG Rn. 24 m.w.N.), wobei neben weiteren fallbezogenen Umständen insbesondere auch Berücksichtigung finden kann, ob das Ordnungswidrigkeitenverfahren aus Gründen, auf die der Betroffene keinen Einfluss gehabt hat, besonders lange Zeit in Anspruch genommen hat (vgl. OLG Köln a.a.O.; BayObLG NZV 2004, 100).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2004 - 2 Ss OWi 180 B/03

    Anordnung eines Fahrverbots bei langer Verfahrensdauer

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.04.2019 - 2 Rb 27/17
    Eine Aufhebung oder Herabsetzung der Dauer des Fahrverbots wird nach verbreiteter Auffassung nach Verstreichen eines Zeitraums von etwa zwei Jahren in Erwägung gezogen (vgl. dazu BayObLG NZV 2004, 210; OLG Köln NZV 2004, 422 f.; OLG Brandenburg NZV 2005, 278 f.; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 25 StVG Rn. 24 m.w.N.), wobei neben weiteren fallbezogenen Umständen insbesondere auch Berücksichtigung finden kann, ob das Ordnungswidrigkeitenverfahren aus Gründen, auf die der Betroffene keinen Einfluss gehabt hat, besonders lange Zeit in Anspruch genommen hat (vgl. OLG Köln a.a.O.; BayObLG NZV 2004, 100).
  • OLG Köln, 08.06.2004 - Ss 247/04

    Zu den Voraussetzungen eines Fahrverbots, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.04.2019 - 2 Rb 27/17
    Eine Aufhebung oder Herabsetzung der Dauer des Fahrverbots wird nach verbreiteter Auffassung nach Verstreichen eines Zeitraums von etwa zwei Jahren in Erwägung gezogen (vgl. dazu BayObLG NZV 2004, 210; OLG Köln NZV 2004, 422 f.; OLG Brandenburg NZV 2005, 278 f.; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 25 StVG Rn. 24 m.w.N.), wobei neben weiteren fallbezogenen Umständen insbesondere auch Berücksichtigung finden kann, ob das Ordnungswidrigkeitenverfahren aus Gründen, auf die der Betroffene keinen Einfluss gehabt hat, besonders lange Zeit in Anspruch genommen hat (vgl. OLG Köln a.a.O.; BayObLG NZV 2004, 100).
  • OLG Hamm, 24.03.2011 - 3 RBs 70/10

    Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.04.2019 - 2 Rb 27/17
    Unter Abzug einer noch angemessenen Bearbeitungszeit von etwa drei Monaten liegt eine von dem Betroffenen nicht zu vertretende erhebliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von annähernd einem Jahr und neun Monaten vor, zu deren Kompensation unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, namentlich einerseits der im Vergleich zum Strafverfahren geringeren Eingriffsintensität des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, sowie andererseits der nicht sehr hohen, zugleich aber auch nicht unerheblichen Sanktion in Form der verhängten Geldbuße und des angeordnete Fahrverbots und der vor diesem Hintergrund von dem Verfahren ausgehenden Belastung des Betroffenen über die - hiermit erfolgte - Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hinaus ein Ausgleich im Wege entsprechender Anwendung der sog. Vollstreckungslösung (vgl. zur Anwendbarkeit im Ordnungswidrigkeitenverfahren: OLG Saarbrücken Beschl. v. 6. Mai 2014, Az.: Ss (B) 82/2012 (juris); OLG Hamm DAR 2011, 409 ff.) geboten ist, der hier unter ergänzender Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 1. dazu führt, dass der Senat das amtsgerichtlich verhängte Fahrverbot für vollstreckt erklärt hat.
  • OLG Saarbrücken, 06.05.2014 - Ss (B) 82/12

    Bußgeldverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Anordnung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.04.2019 - 2 Rb 27/17
    Unter Abzug einer noch angemessenen Bearbeitungszeit von etwa drei Monaten liegt eine von dem Betroffenen nicht zu vertretende erhebliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von annähernd einem Jahr und neun Monaten vor, zu deren Kompensation unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, namentlich einerseits der im Vergleich zum Strafverfahren geringeren Eingriffsintensität des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, sowie andererseits der nicht sehr hohen, zugleich aber auch nicht unerheblichen Sanktion in Form der verhängten Geldbuße und des angeordnete Fahrverbots und der vor diesem Hintergrund von dem Verfahren ausgehenden Belastung des Betroffenen über die - hiermit erfolgte - Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hinaus ein Ausgleich im Wege entsprechender Anwendung der sog. Vollstreckungslösung (vgl. zur Anwendbarkeit im Ordnungswidrigkeitenverfahren: OLG Saarbrücken Beschl. v. 6. Mai 2014, Az.: Ss (B) 82/2012 (juris); OLG Hamm DAR 2011, 409 ff.) geboten ist, der hier unter ergänzender Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 1. dazu führt, dass der Senat das amtsgerichtlich verhängte Fahrverbot für vollstreckt erklärt hat.
  • OLG Karlsruhe, 29.12.2016 - 2 (7) SsBs 632/16

    Bußgeldverfahren bei Verstoß gegen das Anzeigeverfahren für Kleidersammlungen:

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.04.2019 - 2 Rb 27/17
    Die hierfür im Strafverfahren entwickelten Grundsätze (grundlegend: BGHSt 51, 124 ff.) gelten auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich in der Rechtsbeschwerdeinstanz eingetretener Verzögerungen (BVerfG Beschl. v. 2. Juli 2003, Az.: 2 BvR 273/03 (juris); OLG Karlsruhe Beschl. v. 29. Dezember 2016, Az.: 2 (7) SsBs 632/16 (juris) m.w.N.).
  • OLG Hamm, 18.12.2020 - 4 RBs 414/20

    Verkehrsordnungswidrigkeit, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung,

    Vor diesem Hintergrund müsste im Falle einer Entscheidung in der Sache und Bestehenbleiben des Schuldspruchs eine Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erfolgen, denn die insoweit für das Strafverfahren entwickelten Grundsätze gelten auch im Bußgeldverfahren (vgl. OLG Bamberg NJW 2009, 2468; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Dezember 2019 - IV-2 RBs 171/19 -,juris; OLG Hamm DAR 2011, 409; OLG Hamburg NStZ 2019, 529), wobei es der Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge nicht bedurft hätte, da die Verfahrensverzögerung im Wesentlichen nach der Begründung der Rechtsbeschwerde eingetreten ist (vgl. OLG Bamberg a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2019 - 2 RBs 171/19

    Übereinstimmung der Person auf dem Messfoto mit dem Betroffenen; Möglicher

    Die im Strafverfahren entwickelten Grundsätze für erhebliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen (sog. Vollstreckungslösung) finden auch im Bußgeldverfahren Anwendung, wobei etwa ein Fahrverbot - ganz oder teilweise - als vollstreckt gelten kann (vgl. OLG Rostock StV 2009, 363; OLG Bamberg NJW 2009, 2468; OLG Hamm DAR 2011, 409; OLG Hamburg NStZ 2019, 529).
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