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   BGH, 21.05.2019 - 5 StR 231/19   

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https://dejure.org/2019,15251
BGH, 21.05.2019 - 5 StR 231/19 (https://dejure.org/2019,15251)
BGH, Entscheidung vom 21.05.2019 - 5 StR 231/19 (https://dejure.org/2019,15251)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 5 StR 231/19 (https://dejure.org/2019,15251)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 337 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Einsatzstrafe i.R.d. Strafzumessung (hier: Gewichtung des bloßen Duldens einer falschen Zeugenaussage zum Nachteil des Angeklagten)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Einsatzstrafe i.R.d. Strafzumessung (hier: Gewichtung des bloßen Duldens einer falschen Zeugenaussage zum Nachteil des Angeklagten)

  • rewis.io

    Duldung einer Falschaussage als Strafschärfungsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 337
    Bemessung der Einsatzstrafe i.R.d. Strafzumessung (hier: Gewichtung des bloßen Duldens einer falschen Zeugenaussage zum Nachteil des Angeklagten)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Straferhöhung bei bloßem Dulden einer falschen Zeugenaussage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 537
  • StV 2021, 29 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.12.2022 - 5 StR 271/22

    Keine Bewertung der Gründe für das Aussageverhalten des Zeugen

    Vergleichbares ist zwar für den Zeugen S. nicht festgestellt; die bloße Hinnahme einer Falschaussage stellt keinen Strafschärfungsgrund dar, weil der Angeklagte kein Garant der staatlichen Rechtspflege ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 5 StR 231/19, NStZ 2019, 537 mwN).
  • KG, 09.04.2020 - 121 Ss 1/20

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs und

    Bei der Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB n. F., die in der Sache dem Verfall nach § 73 StGB a. F. entspricht, handelt es sich hingegen - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, Rdnr. 56 ff. [zu § 73d StGB a. F.]) - (weiterhin) nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie, wie der Verfall nach alter Rechtslage, den Strafausspruch in der Regel nicht berührt und einer Beschränkung des Rechtsmittels jedenfalls dann zugänglich ist, wenn die Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018, a. a. O., juris Rdnr. 4 m. w. Nachw. [betreffend die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf eine unterlassene Einziehungsentscheidung nach § 73 StGB n. F.]; daran anschließend z. B. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2019 - 5 StR 231/19 -, juris Rdnr. 3 sowie [zur Einziehung von Wertersatz nach den §§ 73, 73c StGB n. F.] 4. April 2019 - 3 StR 31/19 -, juris Rdnr. 12, 21.
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