Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.03.2019

Rechtsprechung
   BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,47809
BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18 (https://dejure.org/2018,47809)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2018 - 1 StR 508/18 (https://dejure.org/2018,47809)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 (https://dejure.org/2018,47809)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 275 Abs. 1 Satz 2, Satz 4 StPO
    Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger Verurteilungen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU); Urteilsabsetzungsfrist (keine zulässige Fristüberschreitung bei Gründen der gerichtsinternen Organisation)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Hinderung an der Einhaltung der geltenden Frist von sieben Wochen nach der Urteilsverkündung durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand hinsichtlich Urteilsabsetzungsfrist

  • rewis.io

    Strafurteil: Absoluter Revisionsgrund einer Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist; Berücksichtigung früherer Auslandsverurteilungen im Rahmen der Strafzumessung und der Gesamtstrafenbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275 Abs. 1 S. 2 und S. 4
    Hinderung an der Einhaltung der geltenden Frist von sieben Wochen nach der Urteilsverkündung durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand hinsichtlich Urteilsabsetzungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fristgemäße Urteilsunterzeichung: Anderweitige Belastung ist kein Hinderungsgrund

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist wegen gerichtsinterner Organisationsschwierigkeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1159
  • NStZ 2019, 548
  • StV 2019, 600
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07

    Absoluter Revisionsgrund bei verspäteter Urteilsabsetzung (Fristverlängerung bei

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18
    Denn weder eine (auch erhebliche) Belastung der Richter mit anderen Dienstgeschäften noch andere Gründe, die sich aus der gerichtsinternen Organisation ergeben, stellen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - unvorhersehbare unabwendbare Umstände i.S.d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO dar, die eine Fristüberschreitung rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2003 - 2 StR 513/02, NStZ 2003, 564 f. und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91, NStZ 1992, 398, 399 jeweils mwN; Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 StR 368/07, NStZ 2008, 55).

    Der aufgezeigte Mangel, der einen absoluten Revisionsgrund bildet, führt nach gesetzlicher Wertung zur Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 StR 368/07, NStZ 2008, 55 mwN), so dass es auf das weitere Vorbringen der Revision nicht mehr ankommt.

  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97

    Bildung mehrerer Gesamtstrafen (Zäsurwirkung; Höchstgrenze des § 38 Abs. 2 StGB)

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18
    Sollte eine angemessene Berücksichtigung des Gesamtstrafübels bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht möglich sein, so wäre das Gesamtstrafübel bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 9. September 1997 - 1 StR 279/97, BGHSt 43, 216, 218).
  • BGH, 09.04.2003 - 2 StR 513/02

    Urteilsabsetzungsfrist (schriftliche Urteilsgründe; Arbeitsüberlastung;

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18
    Denn weder eine (auch erhebliche) Belastung der Richter mit anderen Dienstgeschäften noch andere Gründe, die sich aus der gerichtsinternen Organisation ergeben, stellen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - unvorhersehbare unabwendbare Umstände i.S.d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO dar, die eine Fristüberschreitung rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2003 - 2 StR 513/02, NStZ 2003, 564 f. und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91, NStZ 1992, 398, 399 jeweils mwN; Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 StR 368/07, NStZ 2008, 55).
  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91

    Unterschrift des Richters - Fristablauf - Fristüberschreitung - Urteilsfrist -

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18
    Denn weder eine (auch erhebliche) Belastung der Richter mit anderen Dienstgeschäften noch andere Gründe, die sich aus der gerichtsinternen Organisation ergeben, stellen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - unvorhersehbare unabwendbare Umstände i.S.d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO dar, die eine Fristüberschreitung rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2003 - 2 StR 513/02, NStZ 2003, 564 f. und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91, NStZ 1992, 398, 399 jeweils mwN; Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 StR 368/07, NStZ 2008, 55).
  • BGH, 10.06.2009 - 2 StR 386/08

    Einschränkung des Härteausgleichs bei der Gesamtstrafenbildung in Fällen

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18
    Der Rechtsprechung, nach der bei Verurteilungen in derartigen Konstellationen ein Härteausgleich nicht zu gewähren sein soll, weil für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten kein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre, so dass eine Aburteilung in einem einzigen Verfahren von vornherein nicht hätte erfolgen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08), ist durch das vorgenannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs der Boden entzogen.
  • BGH, 26.03.2014 - 2 StR 202/13

    Berücksichtigung von ausländischen Strafen bei Vorliegen einer Gesamtstrafenlage

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer Verurteilung das Gesamtstrafübel genauer in den Blick zu nehmen sein wird, dass der Angeklagte durch die drohende Vollstreckung der in Tschechien (sechs Jahre) und in Österreich (ein Monat) verhängten Freiheitsstrafen zu erwarten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2017 - 1 StR 670/16, StraFo 2017, 375 mwN und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, juris Rn. 15 mwN).
  • BGH, 24.06.2017 - 1 StR 670/16

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafübel bei ausländischer

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer Verurteilung das Gesamtstrafübel genauer in den Blick zu nehmen sein wird, dass der Angeklagte durch die drohende Vollstreckung der in Tschechien (sechs Jahre) und in Österreich (ein Monat) verhängten Freiheitsstrafen zu erwarten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2017 - 1 StR 670/16, StraFo 2017, 375 mwN und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, juris Rn. 15 mwN).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-171/16

    Beshkov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, Rn. 26) kann im Ergebnis nicht anderes gelten, wenn es um frühere berücksichtigungsfähige Verurteilungen des Angeklagten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geht.
  • BGH, 29.11.2022 - 4 StR 149/22

    Verurteilung einer Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung im Strafausspruch aufgehoben

    Vielmehr hat der Gesetzgeber das aus dem Rechtsstaatsprinzip und der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht abzuleitende, in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK allgemein normierte Beschleunigungsgebot durch die Vorschrift des § 275 Abs. 1 StPO verbindlich konkretisiert und ein rechtlich eindeutiges Handlungsgebot geschaffen (vgl. BVerfGK 7, 140 Rn. 68; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18; Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91).
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Nachteilen, die dadurch entstehen, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der ausländischen Strafe nicht möglich ist, im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig durch einen - unbezifferten - Härteausgleich Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN und im Anschluss daran Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19; vgl. auch LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 46 bis 50 Rn. 3).

    Daher kann es für die Frage der Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen auch nicht - wie vor den genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teilweise vertreten (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08) - darauf ankommen, ob für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten auch ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6; ebenso nunmehr BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

  • BGH, 23.11.2023 - 2 StR 420/23

    Schuldspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl; Anordnung

    b) Die Strafkammer hat aber, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, nicht bedacht, dass ausländische Verurteilungen zwar nicht gesamtstrafenfähig, jedoch bei der Strafzumessung - wenn auch nicht in Form eines bezifferten Strafabschlags (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2023 - 1 StR 130/22 Rn. 19) - über den Gesichtspunkt des Härteausgleichs oder des Gesamtstrafübels zu beachten sind, wenn ein Gerichtsstand auch in Deutschland begründet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17, StV 2019, 603) oder das Urteil in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18, NJW 2019, 1159) verhängt wurde.
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19

    Berücksichtigung gesamtstrafenfähiger EU-ausländischer Strafen bei Verhängung

    a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN und im Anschluss daran BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

    Daher kann es für die Frage der Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen nicht - wie vor dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertreten (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16) - darauf ankommen, ob für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten auch ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6; ebenso nunmehr BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 461/21

    Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängter Strafen

    Bei der Strafzumessung sind auch solche etwaigen Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (s. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2020 - 1 StR 252/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 26 Rn. 5; vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 9; 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 18 ff.; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19, NStZ-RR 2020, 122; vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19, juris; vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18, NJW 2019, 1159 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 24.10.2019 - 1 StR 393/19

    Verbot der transnationalen Doppelbestrafung nach Art. 54 SDÜ (Begriff der

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die gegen den Angeklagten in Bulgarien verhängte Strafe - insbesondere wenn die ihm gewährte Strafaussetzung infolge des hiesigen Verfahrens wegzufallen droht - zudem im Rahmen der Bemessung einer neuen Gesamtstrafe bei dem Gesamtstrafübel in den Blick zu nehmen sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 05.05.2020 - 2 StR 585/18

    Ergänzung der Urteilsformel hinsichtlich Anrechnung der in Rumänien erlittenen

    Der Senat schließt angesichts der besonders brutalen Vorgehensweise und des - vom Landgericht ersichtlich bedachten - bestimmenden Tatbeitrags des Angeklagten P. aus, dass die Höhe der gegen diesen Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf der unterbliebenen Berücksichtigung (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, juris Rn. 26; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18, NStZ 2019, 548 und vom 2 3 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19, BeckRS 2019, 15073) der rumänischen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 5. März 2015 beruht (UA S. 14).
  • BGH, 05.05.2021 - 3 StR 107/21

    Strafrahmenwahl bei Zusammentreffen von minder schwerem Fall (hier: Herbeiführen

    Das neue Tatgericht wird prüfen und gegebenenfalls erwägen können, ob in Bezug auf die nach der Tat ergangene niederländische Verurteilung vom 2. September 2016 ein Härteausgleich in Betracht kommt (s. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18, NJW 2019, 1159 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 04.08.2020 - 1 StR 252/20

    Berücksichtigung nicht gesamtstrafenfähiger Verurteilungen durch Gerichte anderer

    a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19 Rn. 9 und 1 StR 15/20 Rn. 18 ff.; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19; vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19 und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 515/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Vornahme eines

    Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer - wenngleich ohne konkrete Bezifferung - einen den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16) entsprechenden Ausgleich des Gesamtstrafübels mit Blick auf die in Tschechien und Österreich ergangenen früheren Verurteilungen des Angeklagten vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6).
  • BGH, 19.12.2018 - 1 StR 510/18

    Strafzumessung (Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen)

  • BGH, 03.07.2019 - 4 StR 256/19

    Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger

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Rechtsprechung
   BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11085
BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18 (https://dejure.org/2019,11085)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2019 - 4 StR 597/18 (https://dejure.org/2019,11085)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2019 - 4 StR 597/18 (https://dejure.org/2019,11085)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 64 StGB, § 143 StPO, § 302 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Wirksame Rücknahme einer Revision durch einen Pflichtverteidiger; Ermächtigung des Pflichtverteidigers zur Rechtsmittelrücknahme

  • rewis.io

    Formvoraussetzungen bei der Revisionsrücknahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 302 Abs. 2
    Wirksame Rücknahme einer Revision durch einen Pflichtverteidiger; Ermächtigung des Pflichtverteidigers zur Rechtsmittelrücknahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Die Verteidigervollmacht zur Rechtsmittelrücknahme bedarf keiner besonderen Form

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 548
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18
    Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185, 186; vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211, 212).

    Hierdurch konnte die erfolgte wirksame Revisionsrücknahme nicht widerrufen oder sonst zurückgenommen werden, da die Rechtsmittelrücknahme als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, aaO; vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, aaO; vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258).

  • BGH, 15.04.2015 - 1 StR 112/15

    Rücknahme der Revision durch den Verteidiger (Ermächtigung des Angeklagten:

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18
    Für diese ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich bzw. fernmündlich erteilt werden kann; für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185; vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24; vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05, NStZ 2005, 583; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 302 Rn. 32; SSW-StPO/Hoch, 3. Aufl., § 302 Rn. 18 f.).

    Hierdurch konnte die erfolgte wirksame Revisionsrücknahme nicht widerrufen oder sonst zurückgenommen werden, da die Rechtsmittelrücknahme als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, aaO; vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, aaO; vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258).

  • BGH, 06.12.2016 - 4 StR 558/16

    Revision (Rechtsmittelrücknahme; Ermächtigung des Verteidigers; Widerruf der

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18
    Für diese ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich bzw. fernmündlich erteilt werden kann; für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185; vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24; vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05, NStZ 2005, 583; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 302 Rn. 32; SSW-StPO/Hoch, 3. Aufl., § 302 Rn. 18 f.).

    Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185, 186; vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211, 212).

  • BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht nach unrichtiger Erklärung oder Auskunft des

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18
    Hierdurch konnte die erfolgte wirksame Revisionsrücknahme nicht widerrufen oder sonst zurückgenommen werden, da die Rechtsmittelrücknahme als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, aaO; vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, aaO; vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258).
  • BGH, 10.02.2005 - 3 StR 12/05

    Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts; Aufhebung einer fehlerhaften

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18
    Für diese ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich bzw. fernmündlich erteilt werden kann; für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185; vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24; vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05, NStZ 2005, 583; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 302 Rn. 32; SSW-StPO/Hoch, 3. Aufl., § 302 Rn. 18 f.).
  • OLG Celle, 23.11.2020 - 3 Ss 48/20

    Prüfungspflicht der Amtsgerichte hinsichtlich der Unterbringung in

    Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine derartige Ermächtigung, für die eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist, die mithin mündlich bzw. auch fernmündlich erteilt werden kann und für deren Nachweis die anwaltliche Versicherung des Verteidigers genügt (BGH v. 27. März 2019 - 4 StR 597/18, NStZ 2019, 548 m.w.N. auf die Rspr.) später erteilt wurde und zum Zeitpunkt des Schreibens des Verteidigers vom 28. November 2019, in welchem dieser erklärte, er nehme die Nichtanwendung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt "namens und im Auftrage des Angeklagten" von seinem Rechtsmittelangriff aus, vorlag.
  • BGH, 25.05.2021 - 5 StR 32/21

    Rechtswirksame Rücknahme der Revision durch den vom Angeklagten ermächtigten

    An die somit wirksame Revisionsrücknahme ist der Angeklagte gebunden, da sie grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16; vom 27. März 2019 - 4 StR 597/18, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 14).
  • LG Saarbrücken, 02.12.2019 - 8 Qs 71/19

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Ermächtigung des

    Dies hat Rechtsanwalt S. gegenüber dem Kammervorsitzenden anwaltlich versichert (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 27. März 2019, 4 StR 597/18).
  • BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 4/21

    Anforderungen an Nachweis für Ermächtigung des Verteidigers zur nachträglichen

    Dies ist ausreichend, weil für die Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Auskunft, erbracht werden kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 4 StR 597/18 = NStZ 2019, 548 = StraFo 2019, 422 = BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 14; 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02.2014 - 1 StR 527/13 bei juris; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 7).
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