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   BGH, 10.04.2019 - 4 StR 25/19   

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https://dejure.org/2019,18212
BGH, 10.04.2019 - 4 StR 25/19 (https://dejure.org/2019,18212)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2019 - 4 StR 25/19 (https://dejure.org/2019,18212)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19 (https://dejure.org/2019,18212)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3 und 4 StPO; § 55 StGB
    Ablehnung von Beweisanträgen (Behauptung einer bestimmten Beweistatsache); Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung zweier Vorverurteilungen bei zwischen diesen begangener, weiterer Tat)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 3, 4 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 460 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens; Verletzung des Beweisantragsrechts

  • rewis.io

    Zulässigkeit eines Beweisantrags bei Behauptung einer Beweistatsache

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens; Verletzung des Beweisantragsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 168
  • NStZ 2019, 628
  • StV 2019, 802
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 73/16

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (keine Einbeziehung einer

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - 4 StR 25/19
    a) Ist die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 - 2 StR 204/16, StV 2018, 411; vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276; vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 und vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193).

    Dies gilt unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275 mwN).

  • BGH, 26.06.2013 - 3 StR 161/13

    Rechtsfehlerhafte Einbeziehung in eine Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; nachträgliche

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - 4 StR 25/19
    Sie entfiele nur, wenn die der ersten Vorverurteilung zugrundeliegende Strafe bereits vor der zweiten Vorverurteilung - etwa infolge vollständiger Vollstreckung der Strafe - erledigt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 3 StR 161/13, BGHR StPO § 460 Anwendung 1).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - 4 StR 25/19
    a) Ist die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 - 2 StR 204/16, StV 2018, 411; vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276; vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 und vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193).
  • BGH, 16.11.2016 - 2 StR 204/16

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Verschlechterungsverbot)

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - 4 StR 25/19
    a) Ist die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 - 2 StR 204/16, StV 2018, 411; vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276; vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 und vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193).
  • BGH, 29.11.2017 - 3 StR 526/17

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines auf Einholung eines psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - 4 StR 25/19
    Die Ablehnung der Beweisanträge wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - 3 StR 526/17, NStZ 2018, 300; LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 238 mwN) lag sonach auf der Hand.
  • BGH, 18.12.2013 - 4 StR 356/13

    Tateinheit (natürliche Handlungseinheit); nachträgliche Bildung einer

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - 4 StR 25/19
    Ist dies nicht der Fall, so kommt der zweiten Vorverurteilung, wenn die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in dem früheren Erkenntnis geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 516/14

    Zulässigkeit der Verfahrensrüge (Behauptung eines bestimmten Verfahrensmangels;

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - 4 StR 25/19
    Dies gilt insbesondere für einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; denn insoweit ist der Antragsteller vielfach nicht in der Lage, die seinem Beweisziel zugrundeliegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 516/14, NStZ 2016, 116; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 96 mwN).
  • BGH, 17.07.2007 - 4 StR 266/07

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Erledigung)

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - 4 StR 25/19
    a) Ist die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 - 2 StR 204/16, StV 2018, 411; vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276; vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 und vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193).
  • BGH, 26.09.2018 - 2 StR 283/18

    Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - 4 StR 25/19
    Eine Verletzung des Beweisantragsrechts rührt auch nicht aus einem möglichen Widerspruch zwischen den schriftlichen Urteilsgründen und der Begründung für die Antragsablehnung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - 2 StR 283/18, NStZ 2019, 103).
  • BGH, 04.03.2020 - 2 StR 501/19

    Sexueller Missbrauch von Kindern; schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

    Er wird zudem Gelegenheit haben, genauer als bisher die Rechtskraft und den Vollstreckungsstand der drei letzten Verurteilungen des Angeklagten festzustellen, die der Beendigung der hier zur Aburteilung stehenden Tat sowohl hinsichtlich der Tatzeit wie auch des Verurteilungszeitpunkts nachfolgten (vgl. zum Darstellungserfordernis BGH, Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19, juris Rn. 10; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 2 StR 333/18; juris Rn. 5 f.; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 46a).
  • BGH, 10.01.2024 - 6 StR 276/23

    Einziehung eines Kraftfahrzeugs

    Dies gilt insbesondere für einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; denn insoweit ist der Antragsteller vielfach nicht in der Lage, die seinem Beweisziel zugrundeliegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015, aaO; Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19, NStZ 2019, 628; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 96 mwN).
  • BGH, 28.06.2023 - 4 StR 212/22

    BGH verwirft Staatsanwaltschaftsrevision gegen Teilfreispruch vom Vorwurf des

    Soweit die Revision vorbringt, die Einvernahme des Zeugen Er.  nach dem rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens hätte den Nachweis erbracht, dass der Angeklagte dem Zeugen die zur Tötung des Geschädigten Dr. Lübcke verwendete Tatwaffe verkauft habe, handelt es sich lediglich um ein Beweisziel, also die Folgerung, die das Gericht nach Auffassung der Beschwerdeführerin aus von ihr nicht näher umschriebenen tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen, die Gegenstand der Wahrnehmung des Zeugen sein könnten, ziehen sollte (vgl. zur Abgrenzung BGH, Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19 Rn. 4 mwN).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2023 - 1 Rv 24 Ss 919/22

    Anforderungen an die Formulierung eines Beweisantrags im Falle des

    Die Mahnung, dass gerade bei Anträgen auf Anhörung eines Sachverständigen keine überspannten Anforderungen an die Formulierung einer Beweisbehauptung gestellt dürfen, da der Antragsteller vielfach nicht in der Lage sei, die seinem Beweisziel zugrundeliegenden Vorgänge und Zustände exakt zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 516/14 -, NStZ 2016, 116 sowie Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19 -, NStZ 2019, 628), befreit den Antragsteller nicht davon, Aufwand für Recherche und Überlegung zu betreiben.
  • BGH, 11.12.2019 - 2 StR 498/19

    Ablehnung von Beweisanträgen (Anforderungen an eine Zurückweisung wegen

    An einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dürfen mit Blick auf die Prüfung, ob eine hinreichend konkretisierte Beweisbehauptung aufgestellt ist, keine überspannten Anforderungen gestellt werden; denn insoweit ist der Antragsteller vielfach nicht in der Lage, die der Beweisbehauptung zugrunde liegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19, NStZ 2019, 628).
  • BGH, 27.09.2022 - 4 StR 321/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung: neu abzuurteilende Tat

    a) Ist die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 420/19 Rn. 3; Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19 Rn. 11; jew. mwN).
  • BGH, 14.02.2023 - 4 StR 385/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (abzuurteilende Tat zwischen zwei

    a) Ist die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen worden, die untereinander nach der Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 StR 321/22, NStZ-RR 2022, 371; Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 420/19 Rn. 3; Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19 Rn. 11; jew. mwN).
  • BGH, 12.05.2020 - 3 StR 82/20

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (fehlende Angaben zu Voraussetzungen der

    Eine abschließende Beurteilung erlauben die Urteilsgründe nicht; denn es fehlen Feststellungen sowohl zu Tatzeiten, die vorangegangene, möglicherweise ebenfalls zäsurbildende Ahndungen in den Jahren 2015 bis 2018 betreffen, als auch zum Stand der Strafvollstreckungen (s. zum maßgeblichen Erledigungszeitpunkt etwa BGH, Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19, StV 2019, 802 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 06.11.2019 - 4 StR 403/19

    Gesamtstrafenfähigkeit der abgeurteilten Taten mit der Vorverurteilung

    Denn im Zeitpunkt der Verurteilung des Angeklagten am 3. November 2017 zu der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe hätte die Gesamtstrafenlage bestanden; auch haben inzwischen nicht etwa sämtliche hierfür in Betracht zu ziehenden Strafen ihre vollständige Erledigung gefunden (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07; vom 27. März 2014 - 4 StR 574/13; vom 15. April 2014 - 3 StR 123/14; vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16; vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19; vom 8. Mai 2019 - 1 StR 144/19; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 10).
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