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   BGH, 21.11.2018 - 1 StR 290/18   

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BGH, 21.11.2018 - 1 StR 290/18 (https://dejure.org/2018,57896)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2018 - 1 StR 290/18 (https://dejure.org/2018,57896)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2018 - 1 StR 290/18 (https://dejure.org/2018,57896)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 177 Abs. 1 StGB, § 184h Nr. 1 StGB, § 184i Abs. 1 StGB

  • rewis.io

    Feststellung des Opferwillens und des Tätervorsatzes bei einem sexuellen Übergriff

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beweiswürdigung zur inneren Tatseite des Täters zur billigenden Inkaufnahme des entgegenstehenden Willens der Geschädigten bei dem kurzzeitigen Oralverkehr; Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Beweiswürdigung: Sexueller Übergriff? "ambivalentes Verhalten” der Nebenklägerin

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 717
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.11.1996 - 2 StR 534/96

    Voraussetzungen der zur richterlichen Überzeugung erforderlichen persönlichen

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 290/18
    a) Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 - 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26).

    Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159; Miebach in MüKo-StPO, § 261 Rn. 108 mwN) und gezogene Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 - 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26 und Urteil vom 27. April 2017 - 4 StR 434/16 Rn. 8).

  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 434/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit:

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 290/18
    Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159; Miebach in MüKo-StPO, § 261 Rn. 108 mwN) und gezogene Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 - 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26 und Urteil vom 27. April 2017 - 4 StR 434/16 Rn. 8).
  • BGH, 10.10.2013 - 4 StR 135/13

    Beweiswürdigung des Tatrichters (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Anordnung

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 290/18
    Dies ist in den Urteilsgründen in einer dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung entsprechenden Weise darzulegen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 15 und vom 17. Juli 2007 - 5 StR 186/07, NStZ-RR 2008, 148, 149 f.).
  • BGH, 17.07.2007 - 5 StR 186/07

    Mindestanforderungen an die Beweiswürdigung (Gebot der erschöpfenden

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 290/18
    Dies ist in den Urteilsgründen in einer dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung entsprechenden Weise darzulegen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 15 und vom 17. Juli 2007 - 5 StR 186/07, NStZ-RR 2008, 148, 149 f.).
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 290/18
    Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159; Miebach in MüKo-StPO, § 261 Rn. 108 mwN) und gezogene Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 - 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26 und Urteil vom 27. April 2017 - 4 StR 434/16 Rn. 8).
  • BGH, 13.12.2022 - 3 StR 372/22

    Nachschlagewerk; sexueller Übergriff (Stealthing - gegen den erkennbaren Willen

    Eine konkludente Äußerung genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 290/18, NStZ 2019, 717 Rn. 18; BT-Drucks. 18/9097 S. 22 f.).
  • OLG Karlsruhe, 30.06.2022 - 2 Rv 34 Ss 789/21

    Reichweite des versammlungsrechtlichen Vermummungsverbots

    Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (BGHSt 44, 153, 159; Miebach in MK-StPO, § 261 Rn. 108 m.w.N.) und gezogene Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26; NStZ 2019, 717).
  • BGH, 10.03.2020 - 4 StR 624/19

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung schwerer Straftaten:

    Dabei handelte die Nebenklägerin aus der Perspektive eines objektiven Dritten jeweils auch entgegen ihrem ausdrücklich erklärten und damit erkennbaren Willen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 290/18, NStZ 2019, 717 Rn. 18; BTDrucks. 18/9097 S. 22 f.).

    Dies war dem Angeklagten, der die gesamte Tatsituation beherrschte, auch bekannt (zu einem anderen Fall vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 290/18, NStZ 2019, 717 Rn. 18 ff. m. Anm. Ziegler).

  • BGH, 30.03.2022 - 2 StR 292/21

    Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität; Gesamtschau); sexueller Übergriff

    Zwar hat das Landgericht zutreffend gesehen, dass der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB erfordert, dass der entgegenstehende Wille zum Tatzeitpunkt erkennbar sein muss, dass dies aus Sicht eines objektiven Dritten zu bestimmen ist (BT-Drucks. 18/9097 S. 22; Schönke/ Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 177 Rn. 19 mwN; Hörnle, NStZ 2017, 13, 15), und dass eine erklärte ausdrückliche Ablehnung durch nachfolgende entgegenstehende Handlungen oder Äußerungen der Nebenklägerin entkräftet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 ? 1 StR 290/18, NStZ 2019, 717, 718).

    Dies näher als geschehen in den Blick zu nehmen, musste sich der Strafkammer schon deswegen aufdrängen, weil die Nebenklägerin nicht nur von Anbeginn der sexuellen Annäherung und dann über fünf bis zehn Minuten hinweg unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wolle, sondern sich - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2018 ? 1 StR 290/18 (NStZ 2019, 717) zugrundeliegenden Fall - an dem Geschlechtsakt nicht aktiv beteiligte, sondern sich lediglich gegen die Aktivitäten des Angeklagten nicht zur Wehr setzte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 StR 302/21 Rn. 47).

  • KG, 27.12.2023 - 4 ORs 72/23

    Vergewaltigung, erzwungener Oralverkehr

    Auch im Falle des Oralverkehrs durch das Opfer schließt er die Anwendung des § 177 Abs. 1 StGB nicht aus, sondern stellt lediglich eingehende Anforderungen an die Würdigung der Umstände, aus denen der Täter schließen konnte, dass die Handlung gegen den Willen des Opfers erfolgte (vgl. BGH NStZ 2019, 717, 718; Hörnle a. a. O. Rn. 24).
  • BGH, 16.12.2021 - 3 StR 302/21

    Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Tatrichterliche Sachkunde bezüglich der

    Dies gilt auch deshalb, weil sich die Nebenklägerin - entgegen dem Revisionsvorbringen und dem Urteilsverständnis des Generalbundesanwalts - nach den Feststellungen an den Geschlechtsakten nicht aktiv beteiligte (vgl. zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite in einer solchen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 290/18, NStZ 2019, 717 Rn. 18 f.), sondern sich lediglich gegen die Aktivitäten der Angeklagten nicht zur Wehr setzte.
  • LG Aachen, 04.10.2021 - 95 KLs 4/19
    Deswegen bedarf es in den Fällen, in denen Handlungen [auch] von dem Opfer des sexuellen Übergriffs ausgehen, jedenfalls einer besonders eingehenden Würdigung von aussagekräftigen Umständen, aus denen ein Täter darauf schließen kann, dass die Handlungen gegen den Willen des Opfers erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 290/18 -, Rn. 18 - 20, juris).
  • LG Duisburg, 16.04.2020 - 33 KLs 20/19
    Die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens ist aus Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - 1 StR 290/18).
  • LG Essen, 03.11.2020 - 27 KLs 16/20

    Vergewaltigung

    Dieses Einverständnis hat die Zeugin jedoch durch ihre Äußerung, dass der Angeklagte aufhören solle, weil es zu schmerzhaft sei, während der Durchführung des Geschlechtsverkehrs widerrufen, sodass ihr seit diesem Zeitpunkt entgegenstehender Wille für einen objektiven Dritten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2018, 1 StR 290/18, Rn. 18, nach juris; BeckOK, 47. Edition, § 177 StGB Rn. 9; Fischer, 67. Aufl., § 177 StGB Rn. 11) erkennbar war.
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