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   BGH, 09.07.2019 - 3 StR 155/19   

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BGH, 09.07.2019 - 3 StR 155/19 (https://dejure.org/2019,31900)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2019 - 3 StR 155/19 (https://dejure.org/2019,31900)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2019 - 3 StR 155/19 (https://dejure.org/2019,31900)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 205 StPO; § 206a StPO
    Abschiebung des verteidigten Angeklagten regelmäßig kein Verfahrenshindernis im Revisionsverfahren (Aufgabenteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht; Ausnahme bei Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 206a Abs. 1, § 205 Satz 1 StPO, § 344 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 2 StPO, § 344 StPO, § 345 StPO, § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung

  • rewis.io

    Revisionsverfahren in Strafsache: Abschiebung als Prozesshindernis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Abschiebung nach Einlegung der Revision, Verfahrenshindernis?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 206 a, 205 StPO; Art. 6 Abs. 1, 3 c MRK
    Durch Abschiebung des Angeklagten kein Verfahrenshindernis für die Revision

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 745
  • StV 2020, 577
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 434/94

    Verhandlungsunfähigkeit im Revisionsverfahren (spezifische Auslegung;

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - 3 StR 155/19
    Freilich kann er dabei für das Revisionsverfahren maßgebliche Erklärungen gemäß § 344 StPO, die nach § 345 StPO nur befristet angebracht werden können und der dort genannten Form bedürfen, nicht wirksam abgeben (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 18 f.).

    Dies ist wegen der skizzierten Ausgestaltung des Revisionsverfahrens unbedenklich, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und dieser in der Hauptverhandlung anwesend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, aaO, S. 19).

    bb) In Anbetracht dessen ist etwa auch für die Verfahrensvoraussetzung der Verhandlungsfähigkeit anerkannt, dass es im Revisionsverfahren für die Wahrung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten ausreichend ist, wenn er die Fähigkeit hatte, über die Einlegung des Rechtsmittels verantwortlich zu entscheiden, und wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, 7 BGHSt 41, 16, 19; vom 21. Dezember 2016 - 4 StR 527/16, NStZ 2017, 490; Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18, NStZ-RR 2018, 320, 321; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95, NJW 1995, 1951, 1952).

  • BGH, 09.02.2017 - StB 2/17

    Unbeachtlichkeit fremdsprachiger Schreiben (Deutsch als Gerichtssprache;

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - 3 StR 155/19
    Auch in anderem Zusammenhang gilt, dass die Beiordnung eines Verteidigers geeignet ist, erkennbare Mängel bei der persönlichen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte zu kompensieren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - StB 2/17, BGHR GVG § 184 Gerichtssprache 1 Rn. 10; ferner MüKoStPO/Wenske, § 205 Rn. 34).
  • OLG Brandenburg, 26.05.2004 - 2 Ws 97/04

    Fortführung des Revisionsverfahren durch Abwesenheit aufgrund Abschiebung des

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - 3 StR 155/19
    Da sich ein Angeklagter zu diesem Zweck moderner Kommunikationsmittel bedienen kann, wird mit der Abschiebung jedoch selten die Vereitelung einer Kontaktaufnahme einhergehen (aA - ohne nähere Begründung - OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 2 Ws 97/04, NStZ-RR 2005, 49 f.).
  • OLG Celle, 13.10.2011 - 31 Ss 42/11

    Durchführung des Revisionsverfahrens bei dauerhafter Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - 3 StR 155/19
    a) Hat ein Angeklagter einen Verteidiger, so hindert seine Abschiebung den Fortgang des Revisionsverfahrens im Grundsatz - wie auch hier - nicht (zur Überstellung eines Angeklagten aufgrund Rückführungsverlangens eines anderen Staates vor der Revisionshauptverhandlung s. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86, BGHR GG Art. 25 Restitutionsanspruch 1; vom 18. Februar 1987 - 2 StR 588/86, juris Rn. 4; die Verfassungskonformität dieser Entscheidungen bestätigend BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87, NJW 1995, 651; zur freiwilligen Ausreise ins Ausland vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 31 Ss 42/11, juris Rn. 5).
  • BGH, 04.07.2018 - 5 StR 46/18

    Plauener Mordfall von 1987

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - 3 StR 155/19
    bb) In Anbetracht dessen ist etwa auch für die Verfahrensvoraussetzung der Verhandlungsfähigkeit anerkannt, dass es im Revisionsverfahren für die Wahrung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten ausreichend ist, wenn er die Fähigkeit hatte, über die Einlegung des Rechtsmittels verantwortlich zu entscheiden, und wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, 7 BGHSt 41, 16, 19; vom 21. Dezember 2016 - 4 StR 527/16, NStZ 2017, 490; Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18, NStZ-RR 2018, 320, 321; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95, NJW 1995, 1951, 1952).
  • BGH, 12.05.1992 - X ZR 109/90

    "Linsenschleifmaschine" - Verteidigung eines europäisches Patents in deutscher

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - 3 StR 155/19
    Auch in anderem Zusammenhang gilt, dass die Beiordnung eines Verteidigers geeignet ist, erkennbare Mängel bei der persönlichen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte zu kompensieren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - StB 2/17, BGHR GVG § 184 Gerichtssprache 1 Rn. 10; ferner MüKoStPO/Wenske, § 205 Rn. 34).
  • BGH, 21.12.2016 - 4 StR 527/16

    Revisionsverfahren (Verhandlungsfähigkeit; paranoid-halluzinatorische Psychose)

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - 3 StR 155/19
    bb) In Anbetracht dessen ist etwa auch für die Verfahrensvoraussetzung der Verhandlungsfähigkeit anerkannt, dass es im Revisionsverfahren für die Wahrung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten ausreichend ist, wenn er die Fähigkeit hatte, über die Einlegung des Rechtsmittels verantwortlich zu entscheiden, und wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, 7 BGHSt 41, 16, 19; vom 21. Dezember 2016 - 4 StR 527/16, NStZ 2017, 490; Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18, NStZ-RR 2018, 320, 321; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95, NJW 1995, 1951, 1952).
  • BGH, 19.12.1986 - 2 StR 588/86

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - 3 StR 155/19
    a) Hat ein Angeklagter einen Verteidiger, so hindert seine Abschiebung den Fortgang des Revisionsverfahrens im Grundsatz - wie auch hier - nicht (zur Überstellung eines Angeklagten aufgrund Rückführungsverlangens eines anderen Staates vor der Revisionshauptverhandlung s. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86, BGHR GG Art. 25 Restitutionsanspruch 1; vom 18. Februar 1987 - 2 StR 588/86, juris Rn. 4; die Verfassungskonformität dieser Entscheidungen bestätigend BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87, NJW 1995, 651; zur freiwilligen Ausreise ins Ausland vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 31 Ss 42/11, juris Rn. 5).
  • BVerfG, 24.02.1995 - 2 BvR 345/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - 3 StR 155/19
    bb) In Anbetracht dessen ist etwa auch für die Verfahrensvoraussetzung der Verhandlungsfähigkeit anerkannt, dass es im Revisionsverfahren für die Wahrung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten ausreichend ist, wenn er die Fähigkeit hatte, über die Einlegung des Rechtsmittels verantwortlich zu entscheiden, und wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, 7 BGHSt 41, 16, 19; vom 21. Dezember 2016 - 4 StR 527/16, NStZ 2017, 490; Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18, NStZ-RR 2018, 320, 321; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95, NJW 1995, 1951, 1952).
  • BVerfG, 19.10.1994 - 2 BvR 435/87

    Einsatz verdeckter Ermittler zur Bekämpfung von Betäubungsmittelstraftaten -

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - 3 StR 155/19
    a) Hat ein Angeklagter einen Verteidiger, so hindert seine Abschiebung den Fortgang des Revisionsverfahrens im Grundsatz - wie auch hier - nicht (zur Überstellung eines Angeklagten aufgrund Rückführungsverlangens eines anderen Staates vor der Revisionshauptverhandlung s. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86, BGHR GG Art. 25 Restitutionsanspruch 1; vom 18. Februar 1987 - 2 StR 588/86, juris Rn. 4; die Verfassungskonformität dieser Entscheidungen bestätigend BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87, NJW 1995, 651; zur freiwilligen Ausreise ins Ausland vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 31 Ss 42/11, juris Rn. 5).
  • BGH, 22.02.2022 - StB 2/22

    Ablehnung des Antrags auf Verteidigerwechsel (sofortige Beschwerde;

    Da es sich bei der Revision um ein auf die Rechtsprüfung beschränktes Rechtsmittel handelt (s. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 3 StR 155/19, NStZ 2019, 745 Rn. 4), ergibt sich nicht, dass Rechtsanwalt H. in einer sachgerechten Verteidigung des Angeklagten beschränkt ist, selbst wenn er es für erforderlich hält, den im Rahmen der Beweiswürdigung vom Kammergericht erhobenen, ihn betreffenden Beanstandungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entgegenzutreten.
  • BGH, 01.09.2020 - 2 StR 45/20

    Recht auf ein faires Verfahren (Gewährung umfassender Akteneinsicht;

    Für das Revisionsverfahren gilt dies in besonderem Maße, da hier Erörterungen vorwiegend rechtlicher Natur stattfinden und die Möglichkeiten des Angeklagten, das Verfahren neben seinen Verteidigern selbst inhaltlich mitzugestalten, eher gering sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 3 StR 155/19, NStZ 2019, 745 Rn. 6).
  • BGH, 22.02.2022 - StB 3/22

    Ablehnung des Antrags auf Verteidigerwechsel (sofortige Beschwerde;

    Da es sich bei der Revision um ein auf die Rechtsprüfung beschränktes Rechtsmittel handelt (s. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 3 StR 155/19, NStZ 2019, 745 Rn. 4), ergibt sich nicht, dass Rechtsanwalt H. in einer sachgerechten Verteidigung des Angeklagten beschränkt ist, selbst wenn er es für erforderlich hält, den im Rahmen der Beweiswürdigung vom Kammergericht erhobenen, ihn betreffenden Beanstandungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entgegenzutreten.
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