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   BGH, 09.10.2018 - 4 StR 318/18   

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BGH, 09.10.2018 - 4 StR 318/18 (https://dejure.org/2018,36069)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2018 - 4 StR 318/18 (https://dejure.org/2018,36069)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2018 - 4 StR 318/18 (https://dejure.org/2018,36069)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • HRR Strafrecht

    § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB; § 261 StPO
    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern (Berücksichtigung der Einziehung wertvoller Gegenstände bei der Strafzumessung); Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Anforderungen an Urteilsgründe für den Fall, dass ...

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einziehung eines Grundstücks und Strafzumessung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 82
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18

    Einziehung von Tatmitteln als Nebenstrafe (bestimmender Gesichtspunkt für die

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - 4 StR 318/18
    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat - ebenso wie nach alter Rechtslage - den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. April 1983 - 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, aaO mwN).

  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 407/12

    Prozessuale Tatidentität im Betäubungsmittelstrafrecht; Bandenmitgliedschaft

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - 4 StR 318/18
    Bei dieser Sachlage erfüllt der Anbau bereits den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und geht als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 121 mwN).
  • BGH, 18.12.1958 - 4 StR 399/58
    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - 4 StR 318/18
    Beschränkt sich der Tatrichter - wie hier - darauf, sich ohne eigene Erwägungen einem Sachverständigengutachten anzuschließen, ist er aber aus Gründen sachlichen Rechts regelmäßig gehalten, die für die Schlussfolgerungen des Sachverständigen maßgeblichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen insoweit in den Urteilsgründen mitzuteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit im Revisionsrechtszug erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 1958 - 4 StR 399/58, BGHSt 12, 311, 314 f.; vom 23. September 1997 - 4 StR 433/97, NStZ 1998, 83; vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36, 37; Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 32 mwN).
  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - 4 StR 318/18
    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. April 1983 - 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, aaO mwN).
  • BGH, 23.09.1997 - 4 StR 433/97

    Voraussetzungen der Widerstandsunfähigkeit eines Opfers - Zur Minderung der

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - 4 StR 318/18
    Beschränkt sich der Tatrichter - wie hier - darauf, sich ohne eigene Erwägungen einem Sachverständigengutachten anzuschließen, ist er aber aus Gründen sachlichen Rechts regelmäßig gehalten, die für die Schlussfolgerungen des Sachverständigen maßgeblichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen insoweit in den Urteilsgründen mitzuteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit im Revisionsrechtszug erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 1958 - 4 StR 399/58, BGHSt 12, 311, 314 f.; vom 23. September 1997 - 4 StR 433/97, NStZ 1998, 83; vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36, 37; Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 32 mwN).
  • BGH, 30.07.2013 - 4 StR 275/13

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik (Beruhen der Tat auf

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - 4 StR 318/18
    Beschränkt sich der Tatrichter - wie hier - darauf, sich ohne eigene Erwägungen einem Sachverständigengutachten anzuschließen, ist er aber aus Gründen sachlichen Rechts regelmäßig gehalten, die für die Schlussfolgerungen des Sachverständigen maßgeblichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen insoweit in den Urteilsgründen mitzuteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit im Revisionsrechtszug erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 1958 - 4 StR 399/58, BGHSt 12, 311, 314 f.; vom 23. September 1997 - 4 StR 433/97, NStZ 1998, 83; vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36, 37; Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 32 mwN).
  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 197/14

    Werben um Mitglieder und/oder Unterstützter für eine ausländische terroristische

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - 4 StR 318/18
    Für die im Ermessen des neuen Tatrichters stehende Entscheidung über die Einziehung des zur Tatbegehung genutzten Grundstücks des Angeklagten verweist der Senat auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15 (NStZ 2017, 89) und 2. April 2015 - 3 StR 197/14 (Rn. 22 ff., insoweit in NStZ 2015, 636 nicht abgedruckt).
  • BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15

    Einziehung (Grundstück als zulässiger Einziehungsgegenstand; Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - 4 StR 318/18
    Für die im Ermessen des neuen Tatrichters stehende Entscheidung über die Einziehung des zur Tatbegehung genutzten Grundstücks des Angeklagten verweist der Senat auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15 (NStZ 2017, 89) und 2. April 2015 - 3 StR 197/14 (Rn. 22 ff., insoweit in NStZ 2015, 636 nicht abgedruckt).
  • BGH, 14.09.2021 - 4 StR 21/21

    Gefährliche Körperverletzung (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung:

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18, wistra 2019, 102).
  • BGH, 16.01.2024 - 5 StR 506/23

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beihilfe zu einer

    Werden Marihuanapflanzen zum Zweck des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen aufgezogen, geht der Anbau als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18, NStZ 2019, 414; vom 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18, NStZ 2019, 82, jeweils mwN).
  • BGH, 22.01.2019 - 2 StR 212/18

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    a) Erfolgt die Aufzucht von Marihuanapflanzen zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen, geht der Anbau als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. August 2011 - 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 ? 4 StR 318/18, NStZ 2019, 82 jeweils mwN).
  • BGH, 07.11.2023 - 5 StR 345/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Anordnung der Unterbringung des

    Dieses wird dabei zu beachten haben, dass ein Hang im Sinne des § 64 StGB - auch soweit dort nunmehr eine Substanzkonsumstörung vorausgesetzt wird - nicht durch die bloße Wiedergabe der durch einen medizinischen Sachverständigen gestellten Diagnose belegt werden kann, sondern auch die hierfür maßgeblichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen mitzuteilen sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18).
  • BGH, 07.12.2023 - 2 StR 365/23
    Dieses wird dabei zu beachten haben, dass ein Hang im Sinne des § 64 StGB - soweit dort nunmehr eine Substanzkonsumstörung vorausgesetzt wird - nicht durch die bloße Wiedergabe der durch einen medizinischen Sachverständigen gestellten Diagnose belegt werden kann, sondern auch die hierfür maßgeblichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen mitzuteilen sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18, juris Rn. 6 [insoweit in NStZ 2019, 82 nicht abgedruckt]).
  • BGH, 24.11.2022 - 4 StR 263/22

    Ablehnung von Beweisanträgen (Beweisantrag: schlagwortartige Verkürzungen,

    Diese Voraussetzung wird zunächst - in tatsächlicher Hinsicht - durch das Haus ebenso wie durch das - allerdings nicht im Eigentum der Angeklagten stehende - Grundstück erfüllt, da es ausschließlich zum Betrieb der Cannabis-Plantage vorgesehen war und der Tatplan des Indoor-Anbaus von Cannabis nur in geeigneten Räumen umgesetzt werden konnte (vgl. zur Einziehung von Grundstücken, auf denen Cannabis-Plantagen errichtet worden sind, bereits BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18; Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15; anders OLG Köln, Beschluss vom 16. September 2005 - 2 Ws 336/05, NStZ 2006, 225 zur Einziehung eines Grundstücks, das zur Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele genutzt worden ist).
  • BGH, 11.02.2020 - 4 StR 525/19

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 ? 4 StR 318/18, wistra 2019, 102; vom 26. April 2017 ? 4 StR 129/17).
  • BGH, 02.11.2022 - 6 StR 239/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (konkurrenzrechtliche

    a) Erfolgt die Aufzucht von Marihuanapflanzen zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen, geht der Anbau als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2011 - 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43; vom 9. Oktober 2018 ? 4 StR 318/18, NStZ 2019, 82 jeweils mwN).
  • BGH, 17.05.2023 - 1 StR 476/22

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung des Versuchs bei der

    Gleiches gilt für einen Verzicht auf andere werthaltige Gegenstände zu Gunsten des Staates (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 2022 - 2 StR 49/22 Rn. 15 und vom 24. November 2021 - 2 StR 158/21 Rn. 12; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18 Rn. 4).
  • BGH, 24.11.2021 - 2 StR 158/21

    Strafzumessung (eingeschränkte Revisibilität; Strafmilderungsgrund: Verzicht auf

    Eine Anordnung nach § 74 Abs. 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe; wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert eingezogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18, wistra 2019, 102).
  • BGH, 08.09.2021 - 3 StR 265/21

    Keine Tateinheit zwischen Beihilfe zum Anbau von Betäubungsmitteln und Beihilfe

  • BGH, 10.04.2019 - 4 StR 39/19

    Erfüllen des Tatbestands des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch den Anbau

  • BGH, 23.09.2020 - 2 StR 393/19

    Voraussetzungen der Einziehung (Charakter einer Nebenstrafe)

  • KG, 09.04.2020 - 121 Ss 1/20

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs und

  • KG, 13.12.2018 - 3 Ws 272/18

    Maßregelvollzug: Darstellungserfordernisse bei Anordnung der Unterbringung in

  • LG Paderborn, 25.04.2019 - 2 KLs 11/18
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Rechtsprechung
   BGH, 31.07.2018 - 1 StR 260/18   

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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 211 Abs. 2 StGB, § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Gesamtwürdigung der Motive des Täters hinsichtlich des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe zum Zeitpunkt der mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung

  • rewis.io

    Tötung aus niedrigen Beweggründen bei "exklusivem Besitzanspruch"

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 211 Abs. 2
    Gesamtwürdigung der Motive des Täters hinsichtlich des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe zum Zeitpunkt der mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mordmerkmal: niedrige Beweggründe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 82
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.03.2017 - 2 StR 656/13

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Voraussetzungen: Tötung aus Wut, Ärger, Hass

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 260/18
    Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig' sind und in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13, StV 2017, 516; Urteil vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 130).

    Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13, StV 2017, 516 mwN).

    In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (BGH, Urteil vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13, StV 2017, 516 mwN).

  • BGH, 07.06.2017 - 4 StR 197/17

    Notwehr (Gegenwärtigkeit eines Angriffs; Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung)

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 260/18
    Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils der angefochtenen Entscheidung führt aber nicht zur Aufhebung der zu Gunsten des Adhäsionsklägers G. ergangenen - für sich rechtsfehlerfreien - Adhäsionsentscheidung (§ 406a Abs. 3 Satz 1 StPO); deren Aufhebung bleibt gegebenenfalls dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2018 - 1 StR 208/18 und vom 7. Juni 2017 - 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270 mwN).
  • BGH, 26.06.2018 - 1 StR 208/18

    Notwehr (Einschränkung des Notwehrrechts bei Provokation des Angriffs:

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 260/18
    Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils der angefochtenen Entscheidung führt aber nicht zur Aufhebung der zu Gunsten des Adhäsionsklägers G. ergangenen - für sich rechtsfehlerfreien - Adhäsionsentscheidung (§ 406a Abs. 3 Satz 1 StPO); deren Aufhebung bleibt gegebenenfalls dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2018 - 1 StR 208/18 und vom 7. Juni 2017 - 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270 mwN).
  • BGH, 19.10.2001 - 2 StR 259/01

    Grundlose Tötung als Mord

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 260/18
    Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig' sind und in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13, StV 2017, 516; Urteil vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 130).
  • BGH, 14.02.2023 - 4 StR 442/22

    Rücktritt vom Totschlag (Freiwilligkeit, innere Hemmung, mit dem Ende einer

    Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils berührt die zu Gunsten der Nebenklägerin ergangenen Adhäsionsentscheidungen nicht; deren Aufhebung bleibt gegebenenfalls dem neuen Tatgericht vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2022 - 4 StR 408/21; Beschluss vom 31. Juli 2018 - 1 StR 260/18 (insoweit in NStZ 2019, 82 nicht abgedruckt), jew. mwN).
  • BGH, 12.11.2019 - 1 StR 370/19

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Einstufung eines Tatmotives als niedrig)

    Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19 Rn. 8; vom 12. September 2019 - 5 StR 399/19 Rn. 8; vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20; vom 31. Juli 2018 - 1 StR 260/18 Rn. 5 und vom 15. Mai 2003 - 3 StR 149/03 Rn. 4; Urteile vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10; vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13 Rn. 6; vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11 Rn. 14 und vom 16. Februar 2012 - 3 StR 346/11 Rn. 10).
  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 373/18

    Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts in Bezug auf eine vom

    Entscheidungen anderer Senate (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2015 - 2 StR 388/14; vom 31. Juli 2018 - 1 StR 260/18 und vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 484/18) stehen daher nicht entgegen.
  • LG Augsburg, 24.01.2022 - 8 Ks 401 Js 101760/21

    Untersuchungshaft, Zeugnisverweigerungsrecht, Einlassung des Angeklagten,

    Dabei hat die Kammer die Frage, ob die Beweggründe des Angeklagten "niedrig" waren, d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert erscheinen, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren bewertet, und dabei nicht außer Acht gelassen, dass es bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache usw. darauf ankommt, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (vgl. bspw. BGH, Beschluss vom 31.07.2018, 1 StR 260/18) und dass das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auch bei spontanem Tatentschluss erfüllt sein kann.

    Doch selbst wenn Eifersucht des Angeklagten G., weil vollkommen unbegründet, objektiv als niedriger Beweggrund einzustufen wäre, müsste er, um das Mordmerkmal zu bejahen, zusätzlich auch noch die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachten, bei der Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen haben und imstande gewesen sein, diese gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 StR 260/18 ("subjektive Seite" der niedrigen Beweggründe).

  • BGH, 08.07.2020 - 1 StR 196/20

    Strafzumessung (Begründung bei Verhängung einer gleich hohen Strafe wie im

    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 31. Juli 2018 (1 StR 260/18) dieses Urteil mit den Feststellungen - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung - aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen blieben aufrechterhalten.
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