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   BGH, 20.06.2018 - 5 StR 68/18   

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BGH, 20.06.2018 - 5 StR 68/18 (https://dejure.org/2018,21511)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2018 - 5 StR 68/18 (https://dejure.org/2018,21511)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - 5 StR 68/18 (https://dejure.org/2018,21511)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 1 BtMG; § 52 StGB
    Beurteilung der nicht geringen Menge bei teilweise zum Weiterverkauf und teilweise zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmitteln; Konkurrenzen zwischen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Handeltreiben (Auffangfunktion gegenüber anderen Verbrechen; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 29a Abs. 1 BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegenden Teilmengen zum Verkauf u. zum Eigenkonsum

  • rewis.io

    Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei zwei Teilmengen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegenden Teilmengen zum Verkauf u. zum Eigenkonsum

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 95
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.04.1996 - 3 StR 5/96

    Verwirklichung des Tatbestands von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, wenn die

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 5 StR 68/18
    aa) Besitzt ein Täter - wie hier - eine insgesamt nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln, von denen ein Teil zum Verkauf, ein anderer Teil aber zum Eigenkonsum bestimmt ist, macht er sich auch dann wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar, wenn keine dieser Teilmengen für sich gesehen die Schwelle der nicht geringen Menge erreicht (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 126; vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 252/14; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29a Rn. 160; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29a Rn. 169, 206).

    Vielmehr wäre es wertungswidersprüchlich, wenn ein Täter nur deshalb milder bestraft würde, weil er mit dem zusätzlichen Handeltreiben bezüglich einer Teilmenge eine weitere Handlungsmodalität des Umgangs mit Betäubungsmitteln verwirklicht, die - materiell gesehen und gemessen am Schutzgut der Tatbestände des Betäubungsmittelstrafrechts - gegenüber dem Besitz einen erhöhten Unwert bedeutet (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, aaO, S. 127).

  • BGH, 12.03.2002 - 3 StR 404/01

    Erwerb; unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 5 StR 68/18
    aa) Besitzt ein Täter - wie hier - eine insgesamt nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln, von denen ein Teil zum Verkauf, ein anderer Teil aber zum Eigenkonsum bestimmt ist, macht er sich auch dann wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar, wenn keine dieser Teilmengen für sich gesehen die Schwelle der nicht geringen Menge erreicht (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 126; vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 252/14; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29a Rn. 160; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29a Rn. 169, 206).

    bb) Zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG tritt tateinheitlich das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG hinzu, wenn - wie hier - die Menge der Betäubungsmittel insgesamt über die nicht geringe Menge hinausgeht und damit jenseits der für § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erforderlichen Besitzmenge ein überschießender Teil für den Weiterverkauf bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 252/14; Patzak aaO; Weber aaO).

  • BGH, 08.01.2015 - 2 StR 252/14

    Konkurrenzen bei den Betäubungsmitteldelikten

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 5 StR 68/18
    aa) Besitzt ein Täter - wie hier - eine insgesamt nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln, von denen ein Teil zum Verkauf, ein anderer Teil aber zum Eigenkonsum bestimmt ist, macht er sich auch dann wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar, wenn keine dieser Teilmengen für sich gesehen die Schwelle der nicht geringen Menge erreicht (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 126; vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 252/14; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29a Rn. 160; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29a Rn. 169, 206).

    bb) Zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG tritt tateinheitlich das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG hinzu, wenn - wie hier - die Menge der Betäubungsmittel insgesamt über die nicht geringe Menge hinausgeht und damit jenseits der für § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erforderlichen Besitzmenge ein überschießender Teil für den Weiterverkauf bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 252/14; Patzak aaO; Weber aaO).

  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 534/15

    Zurücktreten des Besitzes einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel hinter

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 5 StR 68/18
    Der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt lediglich gegenüber sonstigen Begehensweisen zurück, die zu Verbrechen erhoben wurden und in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, sowie gegenüber Straftaten, die seit jeher als Verbrechen eingestuft waren oder mit einer höheren Mindeststrafe bedroht sind, wie etwa die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 534/15).
  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16

    Verständigung (keine Rechtswirkung durch Widerruf der Staatsanwaltschaft nach mit

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 5 StR 68/18
    Das Urteil des 3. Strafsenats vom 1. Dezember 2016 (3 StR 331/16) betraf eine andere Konstellation und steht nicht entgegen.
  • BGH, 14.06.2017 - 2 StR 14/17

    Einbruchsdiebstahl (Verhältnis zu gleichzeitig begangener Sachbeschädigung:

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 5 StR 68/18
    Die Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - 2 StR 14/17, NStZ-RR 2017, 340, 341) spricht dafür, in derartigen Fällen den zusätzlichen Unrechtsgehalt des Handeltreibens, das nicht typische Begleittat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist, durch die Annahme von Tateinheit hervorzuheben.
  • BGH, 19.09.2017 - 5 StR 401/17

    Getrennte Beurteilung der geringen Menge bei teilweise zum Weiterverkauf und

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - 5 StR 68/18
    Soweit der Senatsbeschluss vom 19. September 2017 (5 StR 401/17) in anderem Sinne zu verstehen ist, wird hieran nicht festgehalten.
  • BGH, 15.12.2022 - 3 StR 295/22

    Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung; Betäubungsmittelstrafrecht

    Zur Klarstellung des dem Handeltreiben innewohnenden zusätzlichen Unrechtsgehalts tritt die Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln tateinheitlich hinzu (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 4 StR 368/19, juris; Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 StR 68/18, NStZ 2019, 95 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 8. Juni 2015 - 2 StR 252/14, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2 Rn. 4; Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01, juris Rn. 10).
  • BGH, 24.09.2019 - 4 StR 368/19

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Zur Klarstellung des dem Handeltreiben innewohnenden zusätzlichen Unrechtsgehalts tritt die Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln tateinheitlich hinzu (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 StR 68/18, NStZ 2019, 95; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 252/14, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2; Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01, BGHR, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 57; Beschluss vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01, BGHR, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29a Rn. 152; Oglakcioglu in MK-StGB, 3. Aufl., § 29a BtMG Rn. 104 f.; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29a Rn. 206).
  • BGH, 24.11.2020 - 3 StR 360/20

    Betäubungsmittelstrafrecht (Besitz; Einfuhr; Konkurrenzen; Tateinheit;

    Hierbei handelt es sich jedoch um einen Auffangtatbestand, der zurücktritt gegenüber sonstigen Begehungsweisen, die zu Verbrechen erhoben wurden und in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, sowie gegenüber Straftaten, die seit jeher als Verbrechen eingestuft waren oder mit einer höheren Mindeststrafe bedroht sind; zu letztgenannten Delikten zählt nicht nur die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (s. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 534/15, juris Rn. 3; Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 StR 68/18, NStZ 2019, 95 Rn. 8), sondern erst recht als deren qualifizierte Form die bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.
  • BGH, 20.09.2022 - 3 StR 210/22

    Betäubungsmittelstrafrecht (Konkurrenzen bei tateinheitlicher Einfuhr und Besitz

    Was den jeweiligen zum Eigenkonsum bestimmten Anteil der ins Inland verbrachten Drogen betrifft, tritt der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegenüber der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zurück, da dem Besitz lediglich die Funktion eines Auffangtatbestandes zukommt, die bei einer gleichzeitigen Verwirklichung der unrechtsschwereren Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht zum Tragen kommt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 534/15, juris Rn. 3; Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 StR 68/18, NStZ 2019, 95 Rn. 8; Beschluss vom 24. November 2020 - 3 StR 360/20, StV 2021, 448 Rn. 6).
  • BGH, 26.11.2019 - 3 StR 499/19

    Änderung des Schuldspruchs und Nachholung des Teilfreispruchs bei Verurteilung

    Vielmehr tritt in einem solchen Fall das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich zu dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinzu (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 StR 68/18, NStZ 2019, 95 f. mwN).
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