Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.11.2019

Rechtsprechung
   BGH, 24.10.2019 - 5 StR 410/19   

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BGH, 24.10.2019 - 5 StR 410/19 (https://dejure.org/2019,37765)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2019 - 5 StR 410/19 (https://dejure.org/2019,37765)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - 5 StR 410/19 (https://dejure.org/2019,37765)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 224 Abs. 1 Nr. 2 sowie 5 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 21 StGB, § 20 StGB, § 63 Satz 1 StGB, § 63 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 62 StGB

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung eines an einer paranoiden Schizophrenie erkrankten Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus i.R.d. Gefährlichkeitsprognose

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Darlegung der Unterbringungsvoraussetzungen im Urteil bei Begehung der Anlasstaten während einer Unterbringungssituation gegenüber Pflegepersonal und Mitpatienten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 63 S. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5
    Unterbringung eines an einer paranoiden Schizophrenie erkrankten Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus i.R.d. Gefährlichkeitsprognose

  • datenbank.nwb.de

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Darlegung der Unterbringungsvoraussetzungen im Urteil bei Begehung der Anlasstaten während einer Unterbringungssituation gegenüber Pflegepersonal und Mitpatienten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 278
  • NStZ-RR 2020, 138
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.07.1999 - 4 StR 269/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 5 StR 410/19
    Spätere Entscheidungen haben den Gedanken aufgegriffen, diesen jedoch nicht bei der Frage der Verhältnismäßigkeit, sondern bereits im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose gewichtet, und zwar bei der Prüfung der Erheblichkeit der (begangenen und künftig zu erwartenden) Taten (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611, 612; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, NStZ 2002, 590, 591; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169, 170; vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202, 203; vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12 Rn. 5).

    Den Umstand, dass Taten innerhalb einer Einrichtung nicht mit solchen außerhalb (extra muros) gleichgesetzt werden dürften, habe das Tatgericht jedenfalls dann zu berücksichtigen und ausdrücklich zu erörtern, wenn die Taten nicht ausschließbar ihre Ursache (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation hätten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, aaO; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, aaO; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, aaO).

    Diese Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof - ohne nähere Begründung - auf Taten zum Nachteil von Mitpatienten erstreckt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, aaO; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, aaO).

    Er vermag schon nicht sicher zu beurteilen, ob der bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf Taten gegenüber Mitpatienten tatsächlich ein striktes Erörterungsgebot entnommen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, aaO; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, aaO; jeweils: "und unter Umständen auch gegen Mitpatienten'), bei dessen Verfehlen der Bestand des Urteils gefährdet ist.

  • BGH, 02.07.2002 - 1 StR 194/02

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 5 StR 410/19
    Spätere Entscheidungen haben den Gedanken aufgegriffen, diesen jedoch nicht bei der Frage der Verhältnismäßigkeit, sondern bereits im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose gewichtet, und zwar bei der Prüfung der Erheblichkeit der (begangenen und künftig zu erwartenden) Taten (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611, 612; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, NStZ 2002, 590, 591; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169, 170; vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202, 203; vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12 Rn. 5).

    Den Umstand, dass Taten innerhalb einer Einrichtung nicht mit solchen außerhalb (extra muros) gleichgesetzt werden dürften, habe das Tatgericht jedenfalls dann zu berücksichtigen und ausdrücklich zu erörtern, wenn die Taten nicht ausschließbar ihre Ursache (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation hätten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, aaO; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, aaO; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, aaO).

    Diese Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof - ohne nähere Begründung - auf Taten zum Nachteil von Mitpatienten erstreckt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, aaO; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, aaO).

    Er vermag schon nicht sicher zu beurteilen, ob der bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf Taten gegenüber Mitpatienten tatsächlich ein striktes Erörterungsgebot entnommen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, aaO; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, aaO; jeweils: "und unter Umständen auch gegen Mitpatienten'), bei dessen Verfehlen der Bestand des Urteils gefährdet ist.

  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 81/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 5 StR 410/19
    Spätere Entscheidungen haben den Gedanken aufgegriffen, diesen jedoch nicht bei der Frage der Verhältnismäßigkeit, sondern bereits im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose gewichtet, und zwar bei der Prüfung der Erheblichkeit der (begangenen und künftig zu erwartenden) Taten (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611, 612; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, NStZ 2002, 590, 591; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169, 170; vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202, 203; vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12 Rn. 5).

    Das gilt zunächst insoweit, als ihr ein Postulat zu entnehmen sein könnte, nach allgemeinen Regeln als erheblich gewertete Taten wögen dann generell weniger schwer, wenn sie während einer Unterbringung begangen werden (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12, aaO; BVerfG (Kammer), NJW 2012, 513, 514; SSWStGB/Kaspar, 4. Aufl., § 63 Rn. 25; siehe aber auch BGH, Urteil vom 5. Juni 2019 - 2 StR 42/19).

    Dabei hätte der Senat Bedenken, zur Begründung einer generell minderen Gewichtung von Taten auch darauf abzustellen, dass ein psychisch Schwerkranker das Pflegepersonal womöglich nicht nach entsprechend geschulten und ungeschulten Kräften zu unterscheiden vermag (aA betreffend "einfache Krankenpflegerinnen' BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12, aaO).

  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 354/97

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus bei geistiger Behinderung infolge

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 5 StR 410/19
    Angesichts seines Krankheitsbildes sind von ihm auch künftig vergleichbare Handlungen zu erwarten, die erheblich sind, mithin keine bloßen Belästigungen oder Lästigkeiten darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405 mwN).

    aa) In seinem Urteil vom 22. Januar 1998 (4 StR 354/97, aaO) hat der 4. Strafsenat mit solcher Begründung - soweit ersichtlich erstmals - die Unterbringung eines bereits auf anderer Rechtsgrundlage Untergebrachten als unverhältnismäßig angesehen (§ 62 StGB).

  • BGH, 17.02.2009 - 3 StR 27/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 5 StR 410/19
    Spätere Entscheidungen haben den Gedanken aufgegriffen, diesen jedoch nicht bei der Frage der Verhältnismäßigkeit, sondern bereits im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose gewichtet, und zwar bei der Prüfung der Erheblichkeit der (begangenen und künftig zu erwartenden) Taten (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611, 612; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, NStZ 2002, 590, 591; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169, 170; vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202, 203; vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12 Rn. 5).

    Den Umstand, dass Taten innerhalb einer Einrichtung nicht mit solchen außerhalb (extra muros) gleichgesetzt werden dürften, habe das Tatgericht jedenfalls dann zu berücksichtigen und ausdrücklich zu erörtern, wenn die Taten nicht ausschließbar ihre Ursache (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation hätten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, aaO; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, aaO; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, aaO).

  • BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schizophrene

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 5 StR 410/19
    Das gilt zunächst insoweit, als ihr ein Postulat zu entnehmen sein könnte, nach allgemeinen Regeln als erheblich gewertete Taten wögen dann generell weniger schwer, wenn sie während einer Unterbringung begangen werden (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12, aaO; BVerfG (Kammer), NJW 2012, 513, 514; SSWStGB/Kaspar, 4. Aufl., § 63 Rn. 25; siehe aber auch BGH, Urteil vom 5. Juni 2019 - 2 StR 42/19).
  • BGH, 13.12.2011 - 5 StR 422/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 5 StR 410/19
    Das kann etwa bei Delikten zum Nachteil besonders geschulter Pflegekräfte im oben genannten Sinne der Fall sein oder auch bei Überreaktionen in Belastungssituationen, etwa im Zuge von Disziplinarmaßnahmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 422/11, NStZ-RR 2012, 107, 108).
  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 635/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 5 StR 410/19
    Spätere Entscheidungen haben den Gedanken aufgegriffen, diesen jedoch nicht bei der Frage der Verhältnismäßigkeit, sondern bereits im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose gewichtet, und zwar bei der Prüfung der Erheblichkeit der (begangenen und künftig zu erwartenden) Taten (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611, 612; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, NStZ 2002, 590, 591; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169, 170; vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202, 203; vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12 Rn. 5).
  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 595/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 5 StR 410/19
    Zwar mag es ein, dass beispielsweise eine - dann auch im Wesentlichen abgewehrte - Gewalttat zum Nachteil geschulter, hinreichend kräftiger und/oder über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügender (insoweit zu Polizeibeamten BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203, 205) Pflegekräfte in einem milderen Licht erscheint als dieselbe Tat gegenüber sonstigen Dritten.
  • BGH, 07.06.1995 - 2 StR 206/95

    Revision - Freispruch - Schuldunfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 5 StR 410/19
    Damit wäre er nach allgemeinen Regeln für die Allgemeinheit gefährlich (vgl. BGH, aaO; sowie BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 21).
  • BGH, 05.06.2019 - 2 StR 42/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

  • OLG Hamm, 06.02.2024 - 5 Ws 14/24

    Einstweilige Unterbringung, betreuungsrechtliche Unterbringung,

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Verhaltensweisen gegenüber Mitpatienten innerhalb einer (geschlossenen) Betreuungseinrichtung im Hinblick auf prognostische Aussagekraft - je nach Einzelfall - für die Gefährlichkeitsprognose ein geringeres Gewicht beigemessen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8.7.1999 - 4 StR 269-99 = NStZ 1999, 611, beck-online; BGH , Beschl. v. 15.1.2020 - 1 StR 604/19 = NStZ-RR 2020, 140, beck-online; a.A. BGH, Beschl. v. 24.10.2019 - 5 StR 410/19 = NStZ 2020, 278, beck-online; Fischer, a.a.O., § 63, Rn. 49).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 604/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Insoweit teilt der Senat die vom 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2019 (5 StR 410/19) geltend gemachten Bedenken an der bisherigen ständigen Rechtsprechung nicht.
  • BGH, 27.11.2019 - 5 StR 468/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erforderliche

    b) Damit hat das Landgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Gefährlichkeitsprognose den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt und die relevanten Faktoren in seine Prüfung eingestellt (vgl. aber zu Gewaltdelikten gegenüber Mitpatienten BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 5 StR 410/19).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.11.2019 - 2 StR 469/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,42505
BGH, 05.11.2019 - 2 StR 469/19 (https://dejure.org/2019,42505)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2019 - 2 StR 469/19 (https://dejure.org/2019,42505)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2019 - 2 StR 469/19 (https://dejure.org/2019,42505)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen; Psychische Beeinträchtigungen von Tatopfern als Folgen einer einzelnen Tat oder aller Taten

  • rewis.io

    Strafprozess: Berücksichtigung der psychischen Leiden von Kindesmissbrauchsopfern bei Strafzumessung sowie Gesamtstrafenbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2
    Revision gegen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen; Psychische Beeinträchtigungen von Tatopfern als Folgen einer einzelnen Tat oder aller Taten

  • datenbank.nwb.de

    Strafprozess: Berücksichtigung der psychischen Leiden von Kindesmissbrauchsopfern bei Strafzumessung sowie Gesamtstrafenbildung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Psychische Beeinträchtigungen von Tatopfern - Gesamtstrafenbildung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 278
  • StV 2020, 467 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.09.2017 - 2 StR 101/17

    Strafzumessung (Berücksichtigung von Folgen mehrerer Taten)

    Auszug aus BGH, 05.11.2019 - 2 StR 469/19
    Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe dafür in Ansatz gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 5. September 2018 - 2 StR 454/17, NStZ-RR 2018, 343, 344; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 StR 101/17).
  • BGH, 05.09.2018 - 2 StR 454/17

    Ausschluss der Öffentlichkeit (Antragsstellung außerhalb der Hauptverhandlung;

    Auszug aus BGH, 05.11.2019 - 2 StR 469/19
    Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe dafür in Ansatz gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 5. September 2018 - 2 StR 454/17, NStZ-RR 2018, 343, 344; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 StR 101/17).
  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 421/23

    Beweiswürdigung zum Tatgeschehen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

    Ferner ist bei der Strafzumessung darauf Bedacht zu nehmen, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 4 StR 449/21 Rn. 4; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21 Rn. 4; Beschluss vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19 Rn. 2).
  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 461/20

    Sexueller Missbrauch von Kindern, Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot

    Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe in Ansatz gebracht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19, juris Rn. 2; Urteil vom 5. September 2018 - 2 StR 454/17, juris Rn. 30, jeweils mwN; offen gelassen BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 5 StR 541/17, juris Rn. 10).
  • BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19

    Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (Belehrung über

    cc) Die Strafkammer hat überdies nicht in den Blick genommen, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19; Urteil vom 9. Juli 2014 ? 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; hierzu auch SSW-StGB/Eschelbach, aaO, § 54 Rn. 6; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 54 Rn. 11).
  • BGH, 18.11.2020 - 2 StR 152/20

    Urteilsgründe (Darlegung der wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen:

    Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe dafür in Ansatz gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2014 ? 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschluss vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19, NStZ 2020, 278 Rn. 2).
  • BGH, 27.10.2021 - 5 StR 162/21

    Änderung des Schuldspruchs bei Verurteilung wegen Herstellens

    Soweit die psychischen Folgen für die Nebenklägerin M. bei den Strafzumessungserwägungen erwähnt worden sind, besorgt der Senat nicht, dass das Landgericht diese Auswirkungen bei der Zumessung der Einzelstrafen mit vollem Gewicht berücksichtigt haben könnte (vgl. demgegenüber BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21; vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19, NStZ 2020, 278).
  • BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21

    Strafzumessung (Sexualdelikte: Berücksichtigung von Tatfolgen, unmittelbare Folge

    Dabei ist der Strafkammer aus dem Blick geraten, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21 Rn. 4 und vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19 Rn. 2).
  • BGH, 18.02.2021 - 2 StR 7/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Tatfolgen einer Serie von

    Dies lässt besorgen, dass der Strafkammer aus dem Blick geraten ist, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19, NStZ 2020, 278; Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschluss vom 13. November 1997 - 4 StR 539/97, NStZ-RR 1998, 107; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 5 StR 541/17 Rn. 10).
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