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   BGH, 14.01.2020 - 2 StR 284/19   

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https://dejure.org/2020,2791
BGH, 14.01.2020 - 2 StR 284/19 (https://dejure.org/2020,2791)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2020 - 2 StR 284/19 (https://dejure.org/2020,2791)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - 2 StR 284/19 (https://dejure.org/2020,2791)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch durch die Aufgabe der weiteren Tatausführung hinsichtlich Freiwilligkeit

  • rewis.io

    Versuchtes Tötungsdelikt: Voraussetzungen der Freiwilligkeit eines Rücktritts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch durch die Aufgabe der weiteren Tatausführung hinsichtlich Freiwilligkeit

  • datenbank.nwb.de

    Versuchtes Tötungsdelikt: Voraussetzungen der Freiwilligkeit eines Rücktritts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Freiwilligkeit beim Rücktritt vom Versuch

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mord: Freiwillliger Rücktritt vom Mordversuch, "Herr seiner Entschlüsse” geblieben?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 341
  • StV 2021, 113
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 13.01.1988 - 2 StR 665/87

    Fleischermesser - § 24 StGB, Freiwilligkeit

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 2 StR 284/19
    Diese Erwägung betrifft aber stets nur den Entschluss, von der Vollendung eines bestimmten Verbrechens oder Vergehens im Sinne eines gesetzlich umschriebenen Straftatbestandes abzusehen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - 3 StR 481/84, BGHSt 33, 142, 144 f.; Senat, Beschluss vom 13. Januar 1988 - 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184, 186 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 4 StR 539/17, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 34/19, juris Rn. 18 f. mit Anm. Kudlich in JA 2020, 64, 66 und Anm. Schiemann in NJW 2019, 3662).

    Dementsprechend steht einem Rücktritt nicht entgegen, wenn der Täter den zunächst Geschädigten nicht weiterverfolgt, um sich einem anderen Opfer zuzuwenden, dessen Tötung er für vordringlich erachtet (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 1988 - 2 StR 665/87, aaO).

  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 368/17

    Abweichung der tatrichterlichen Würdigung von einem Sachverständigengutachten

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 2 StR 284/19
    aa) Zwar ist ein Gericht nicht gehalten, einem Sachverständigen zu folgen, weil die gutachterlichen Ausführungen stets lediglich eine Grundlage der eigenen richterlichen Überzeugungsbildung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 368/17, juris Rn. 11 mwN).

    Es muss insbesondere auch dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die es seine abweichende Auffassung stützt und unter Auseinandersetzung mit diesen seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (Senat, Beschlüsse vom 10. April 2019 - 2 StR 338/18, juris Rn. 8 mwN; vom 11. Januar 2017 - 2 StR 323/16, aaO mwN; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 368/17, aaO).

  • BGH, 11.01.2017 - 2 StR 323/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Abweichen von einem Sachverständigengutachten:

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 2 StR 284/19
    Kommt es aber zu einem anderen Ergebnis, so muss es sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen, um zu belegen, dass es über das bessere Fachwissen verfügt (Senat, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 2 StR 323/16, juris Rn. 6 mwN).

    Es muss insbesondere auch dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die es seine abweichende Auffassung stützt und unter Auseinandersetzung mit diesen seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (Senat, Beschlüsse vom 10. April 2019 - 2 StR 338/18, juris Rn. 8 mwN; vom 11. Januar 2017 - 2 StR 323/16, aaO mwN; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 368/17, aaO).

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 2 StR 284/19
    dd) Auch dass der Angeklagte mit der Flucht des P. sein weitergehendes, mit Blick auf den Tötungsversuch außertatbestandliches Ziel der Beutesicherung erreicht hatte, rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder die Annahme eines Fehlschlags noch der Unfreiwilligkeit (vgl. zur außertatbestandlichen Zielerreichung BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 230 ff.; Senat, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 2 StR 110/19, NStZ-RR 2019, 271).

    Fehlgeschlagen ist ein Versuch erst dann, wenn dem Täter die Herbeiführung des Erfolgseintritts nach der letzten Ausführungshandlung im unmittelbaren Handlungsfortgang und mit naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr möglich ist und er dies erkennt, oder wenn er den Erfolg subjektiv nicht mehr für möglich hält (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 228).

  • BGH, 10.04.2019 - 1 StR 646/18

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Aufgabe der Tat aus autonomen Motiven,

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 2 StR 284/19
    Freiwilligkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter "Herr seiner Entschlüsse' geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241; BGH, Urteile vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, juris Rn. 10; vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, juris Rn. 8, jeweils mwN).

    Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das der Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, aaO).

  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 282/17

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit des Rücktritts: Einwirken Dritter)

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 2 StR 284/19
    Freiwilligkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter "Herr seiner Entschlüsse' geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241; BGH, Urteile vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, juris Rn. 10; vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, juris Rn. 8, jeweils mwN).

    Abgesehen davon, dass sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob der Angeklagte die aus Sicht der Strafkammer bestehende objektive Gefahr der Entdeckung in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte, kann die Gefahr einer Entdeckung erst dann die Annahme einer Freiwilligkeit des Rücktritts hindern, wenn unvorhergesehene äußere Umstände dazu geführt haben, dass bei einem weiteren Handeln das Risiko, angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar ansteigen würde (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - 5 StR 229/13, NStZ-RR 2014, 9, 10 und vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, StraFo 2018, 31 f. mwN).

  • BGH, 13.02.1985 - 3 StR 481/84

    Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 2 StR 284/19
    Diese Erwägung betrifft aber stets nur den Entschluss, von der Vollendung eines bestimmten Verbrechens oder Vergehens im Sinne eines gesetzlich umschriebenen Straftatbestandes abzusehen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - 3 StR 481/84, BGHSt 33, 142, 144 f.; Senat, Beschluss vom 13. Januar 1988 - 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184, 186 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 4 StR 539/17, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 34/19, juris Rn. 18 f. mit Anm. Kudlich in JA 2020, 64, 66 und Anm. Schiemann in NJW 2019, 3662).
  • BGH, 03.04.2014 - 2 StR 643/13

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit des Rücktritts: Voraussetzungen,

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 2 StR 284/19
    Freiwilligkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter "Herr seiner Entschlüsse' geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241; BGH, Urteile vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, juris Rn. 10; vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, juris Rn. 8, jeweils mwN).
  • BGH, 10.04.2019 - 2 StR 338/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 2 StR 284/19
    Es muss insbesondere auch dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die es seine abweichende Auffassung stützt und unter Auseinandersetzung mit diesen seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (Senat, Beschlüsse vom 10. April 2019 - 2 StR 338/18, juris Rn. 8 mwN; vom 11. Januar 2017 - 2 StR 323/16, aaO mwN; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 368/17, aaO).
  • BGH, 06.12.2017 - 4 StR 539/17

    Rücktritt (maßgeblicher Rücktrittshorizont)

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 2 StR 284/19
    Diese Erwägung betrifft aber stets nur den Entschluss, von der Vollendung eines bestimmten Verbrechens oder Vergehens im Sinne eines gesetzlich umschriebenen Straftatbestandes abzusehen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - 3 StR 481/84, BGHSt 33, 142, 144 f.; Senat, Beschluss vom 13. Januar 1988 - 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184, 186 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 4 StR 539/17, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 34/19, juris Rn. 18 f. mit Anm. Kudlich in JA 2020, 64, 66 und Anm. Schiemann in NJW 2019, 3662).
  • BGH, 24.04.2019 - 2 StR 469/18

    Raub mit Todesfolge (deliktsspezifischer Gefahrzusammenhang: im konkreten Fall

  • BGH, 30.01.2019 - 4 StR 365/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (fehlende Einsichtsfähigkeit,

  • BGH, 18.12.2018 - 4 StR 493/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch: Rücktrittshorizont)

  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 34/19

    Räuberische Erpressung mit Todesfolge (Rücktritt vom der versuchten

  • BGH, 29.09.2004 - 2 StR 149/04

    Rücktritt vom unbeendeten Versuch (Freiwilligkeit; Rücktrittshorizont); Mord;

  • BGH, 26.06.2019 - 2 StR 110/19

    Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch freiwillige Aufgabe der weiteren

  • BGH, 22.10.2013 - 5 StR 229/13

    Rücktritt vom Tötungsversuch (tatrichterliche Würdigung; Fehlschlag; unbeendeter

  • BGH, 07.03.2018 - 1 StR 83/18

    Rücktritt vom Versuch (unbeendeter Versuch: erforderliche Feststellungen zum

  • BGH, 23.07.2013 - 3 StR 205/13

    Fehlgeschlagener Versuchs (Misslingen des Tatplans); rechtsfehlerhaft

  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 41/21

    Wirkung einer Revision der Nebenklage (unbegründete Revision der Nebenklage:

    Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das der Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 StR 284/19, NStZ 2020, 341; BGH, Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, aaO).

    cc) Auch der Umstand, dass der Angeklagte sein außertatbestandliches Handlungsziel - hier der Denkzettel für den Nebenkläger - durch die Messerstiche erreicht hat, schließt einen (freiwilligen) Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 2 StR 284/19, NStZ 2020, 341 f.; vom 7. März 2018 - 2 StR 353/17, StV 2020, 285, 286 mwN; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221).

  • BGH, 29.03.2023 - 2 StR 147/21

    Rücktritt vom Versuch (Maßgeblichkeit des subjektiven Vorstellungsbilds des

    So lange der Täter mit dem Versuch der Tatbegehung lediglich innehält, also keinen Entschluss zum endgültigen Verzicht auf deren Durchführung getroffen hat, weil er (zunächst) ein anderes Tatziel erreichen will, ist die Tat noch nicht aufgegeben (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2009 - 2 StR 571/08, NStZ 2009, 501, 502; Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 StR 284/19, NStZ 2020, 341).
  • BGH, 10.08.2022 - 1 StR 234/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Solches wäre aber innerhalb der Rücktrittsprüfung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB erforderlich gewesen, um den Ausschluss einer Freiwilligkeit auf ein nunmehr für unvertretbar (beträchtlich) gestiegen gehaltenes Entdeckungsrisiko stützen zu können (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. November 2021 - 4 StR 345/21 Rn. 8; vom 15. April 2020 - 5 StR 75/20 Rn. 10 und vom 14. Januar 2020 - 2 StR 284/19 Rn. 12; Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18 Rn. 7-9; je mwN).
  • BGH, 08.12.2021 - 2 StR 362/21

    Reihenfolge der Vollstreckung (Vorwegvollziehung: Umstände des Einzelfalls,

    Damit genügt das Urteil nicht den Begründungsanforderungen, die zu stellen sind, wenn das Tatgericht für eine Frage, für deren Beantwortung es sachverständige Hilfe in Anspruch genommen hat, in Abweichung zum Gutachten beantworten will (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - 6 StR 151/20 Rn. 9 mwN; Senat, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 StR 284/19 Rn. 19).
  • LG Aschaffenburg, 22.04.2021 - Ks 104 Js 5331/17

    Rücktritt vom Versuch

    Es traten - nach Überzeugung der Kammer - insoweit aus Sicht des Angeklagten erhebliche und unvorhergesehene äußere Umstände ein, die das Risiko, bei einem weiteren Handeln entdeckt, angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar im Vergleich zum ursprünglich bestehenden Entdeckungsrisiko ansteigen ließen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - 2 StR 284/19, Rn. 12 m.w.N.) - unabhängig davon, ob der Angeklagte im Hinblick auf die entstandene räumliche Distanz überhaupt in der Lage war, den Geschädigten noch weiter zu verletzen.
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