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   BGH, 23.01.2020 - 3 StR 385/19   

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https://dejure.org/2020,8316
BGH, 23.01.2020 - 3 StR 385/19 (https://dejure.org/2020,8316)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2020 - 3 StR 385/19 (https://dejure.org/2020,8316)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19 (https://dejure.org/2020,8316)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 15 StGB; § 212 StGB
    Tatrichterliche Beweiswürdigung zum Vorliegen des Tötungseventualvorsatzes (äußerst gefährliche Gewalthandlungen; Indiztatsache; Hemmschwelle; Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände; Wissens- und Willenselement; Motiv; spontane Handlung; affektive ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 301 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung in sechs Fällen ; Prüfung eines (bedingten) Tötungsvorsatzes bei Inbrandsetzung eines bewohnten Gebäudes

  • rewis.io

    Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei Inbrandsetzung eines bewohnten Gebäudes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung in sechs Fällen; Prüfung eines (bedingten) Tötungsvorsatzes bei Inbrandsetzung eines bewohnten Gebäudes

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 301
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung in sechs Fällen; Prüfung eines (bedingten) Tötungsvorsatzes bei Inbrandsetzung eines bewohnten Gebäudes

  • datenbank.nwb.de

    Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei Inbrandsetzung eines bewohnten Gebäudes

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prüfung eines (bedingten) Tötungsvorsatzes bei Inbrandsetzung eines bewohnten Gebäudes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 349
  • NStZ-RR 2020, 314
  • StV 2020, 588
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.09.2012 - 3 StR 140/12

    Revisibilität der Beweiswürdigung bei der Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 385/19
    a) Bei der Prüfung des (bedingten) Tötungsvorsatzes ist es aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalls in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 76 f.; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524 Rn. 26; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).

    Dies gilt auch dann, wenn das Tatgericht im Rahmen der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes Handlungen des Täters festgestellt hat, die für das Opfer objektiv lebensbedrohlich sind (BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77).

    Dass die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung dabei als wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes von Bedeutung ist, hat das Tatgericht erkannt; dass es ihr bei der Prüfung der subjektiven Tatseite nicht eine ausschlaggebende indizielle Bedeutung beigemessen hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77), zumal es an einem einsichtigen Grund dafür fehlt, dass der Angeklagte in der konkreten Tatsituation den Tod der durch den Brand gefährdeten Personen billigend in Kauf genommen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22; Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318).

  • BGH, 24.08.1990 - 3 StR 311/90

    Annahme von dolus eventualis aufgrund nicht erfolgter umfassender Würdigung der

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 385/19
    Dass die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung dabei als wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes von Bedeutung ist, hat das Tatgericht erkannt; dass es ihr bei der Prüfung der subjektiven Tatseite nicht eine ausschlaggebende indizielle Bedeutung beigemessen hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77), zumal es an einem einsichtigen Grund dafür fehlt, dass der Angeklagte in der konkreten Tatsituation den Tod der durch den Brand gefährdeten Personen billigend in Kauf genommen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22; Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318).

    Wenn auch die Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, nicht notwendigerweise von dem Motiv abhing, das ihn zur Tat veranlasste, so kann die Art der Beweggründe für die Prüfung von Bedeutung sein, ob der Angeklagte nach der Stärke des ihn zur Tat treibenden Handlungsimpulses bei seinem Vorgehen den Tod der im Haus befindlichen Personen billigend in Kauf nahm (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22).

  • BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05

    Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Billigen im Rechtssinne; hochgradig

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 385/19
    Dass die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung dabei als wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes von Bedeutung ist, hat das Tatgericht erkannt; dass es ihr bei der Prüfung der subjektiven Tatseite nicht eine ausschlaggebende indizielle Bedeutung beigemessen hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77), zumal es an einem einsichtigen Grund dafür fehlt, dass der Angeklagte in der konkreten Tatsituation den Tod der durch den Brand gefährdeten Personen billigend in Kauf genommen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22; Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 385/19
    a) Bei der Prüfung des (bedingten) Tötungsvorsatzes ist es aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalls in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 76 f.; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524 Rn. 26; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).
  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 246/09

    Tötungsvorsatz (Hemmschwelle; äußerst gefährliche Gewalthandlung;

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 385/19
    a) Bei der Prüfung des (bedingten) Tötungsvorsatzes ist es aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalls in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 76 f.; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524 Rn. 26; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).
  • BGH, 28.01.2010 - 3 StR 533/09

    Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Willenselement; eigenständige Prüfung);

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 385/19
    Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das - selbstständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144, 145; Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 142/08, NStZ 2009, 91; jeweils mwN).
  • BGH, 23.02.2012 - 4 StR 608/11

    Überzeugungsbildung beim Tötungsvorsatz (dolus eventualis: Nachtatverhalten,

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 385/19
    a) Bei der Prüfung des (bedingten) Tötungsvorsatzes ist es aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalls in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 76 f.; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524 Rn. 26; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).
  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 142/08

    Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; besonders gefährliche

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 385/19
    Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das - selbstständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144, 145; Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 142/08, NStZ 2009, 91; jeweils mwN).
  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04

    Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 3 StR 385/19
    Ist diese Bewertung vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatgerichts eingreifen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326).
  • BGH, 20.12.2023 - 4 StR 447/23

    Voraussetzungen eines bedingten Vorsatzes in Bezug auf die Erfolgsvariante des

    "a) [...] Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese Tat zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19 Rn. 9 mwN).

    Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - Willenselement gegeben ist (vgl. BGH, aaO; Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19 Rn. 9).

  • BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21

    Beweiswürdigung bei der Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei

    Bei äußerst gefährlichen Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch sie zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein riskantes Handeln fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (s. BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19, NStZ 2020, 349 Rn. 9 mwN).

    Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das - selbstständig neben dem Wissenselement stehende - Willenselement gegeben ist (s. BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19, NStZ 2020, 349 Rn. 9 mwN).

    Ist diese Bewertung vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatgerichts eingreifen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19, NStZ 2020, 349 Rn. 9).

    Aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs kann sich ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (s. BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 445; vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19, NStZ 2020, 349 Rn. 11, jeweils mwN; ferner MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 212 Rn. 81 f.).

  • BGH, 18.01.2024 - 4 StR 289/23

    Tatgerichtliche Beweiswürdigung zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes;

    Insbesondere bei spontanen, unüberlegt oder in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus der Kenntnis der Gefahr des möglichen Todeseintritts nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das - selbstständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement ohne Weiteres gegeben ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - 2 StR 327/22 Rn. 10 mwN; Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 385/19 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 11.05.2022 - 2 StR 445/21

    Mord (heimtückespezifisches Ausnutzungsbewusstsein: Vorliegen, Ableitung aus dem

    a) Ausreichend ist, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff auf Leib und Leben schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 530/18, NStZ 2019, 520, 521; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 - 5 StR 299/19, NStZ 2020, 349 f.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2022 - 19 Ks 113 Js 2195/21

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung: Verneinung eines bedingten

    Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das - selbstständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH, Urteil vom 28.01.2010 - 3 StR 533/09; Beschluss vom 08.05.2008 - 3 StR 142/08; Urteil vom 23.01.2020 - 3 StR 385/19).
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