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   OLG Hamm, 03.06.2019 - 1 VAs 38/19   

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OLG Hamm, 03.06.2019 - 1 VAs 38/19 (https://dejure.org/2019,25750)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.06.2019 - 1 VAs 38/19 (https://dejure.org/2019,25750)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juni 2019 - 1 VAs 38/19 (https://dejure.org/2019,25750)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGGVG §§ 23 ff.; StPO § 111i Abs. 2
    Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 111i Abs. 2 StPO ; Rechtsweg; Bestimmung eines sog. Mangelfalls bei Serientaten und insofern nur begrenzt konkretisierbarer Ansprüche einzelner Verletzter

  • rechtsportal.de

    GNotKG § 22
    Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft kein anfechtbarer Verwaltungsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 49
  • NZI 2019, 771
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10

    Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2019 - 1 VAs 38/19
    Vor diesem Hintergrund entspricht es seit langem der gesicherten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. nur BFH, a.a.O.; Beschluss vom 25.02.2011 - VII B 226/10 -, juris; Wegener in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 14 Rn. 185 ff., jew. m.w.N.), dass der Antrag eines Finanzamts, das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Steuerpflichtigen zu eröffnen, nicht nur - wie jeder Gläubigerantrag - an den Voraussetzungen des § 14 InsO zu messen ist, sondern die diesbezügliche Entscheidung der Behörde als schlichtes hoheitliches Handeln darüber hinaus den besonderen Anforderungen insbesondere an eine fehlerfreie Ermessensausübung unterliegt und für die diesbezügliche Überprüfung nicht das Insolvenzgericht, sondern das Finanzgericht zuständig ist (ebenso bzgl. eines - befürchteten - Konkursantrags durch eine Krankenkasse BSG, a.a.O.; bzgl. eines Insolvenzantrags einer Körperschaft öffentlichen Rechts VG Ansbach, Beschluss vom 22.10.2015 - AN 11 E 15.01794 -, juris).

    Und auch für den Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft sind in § 111i Abs. 2 StPO solche besonderen Anforderungen formuliert - im Gesetzgebungsverfahren ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass die Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Stellung eines Insolvenzantrags bereits daraus folgt, dass sie den Staat als Gläubiger des Einziehungsanspruchs vertritt, und der Regelungsgehalt des § 111i StPO in einer internen Beschränkung besteht, wann und unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft von ihrer Antragsbefugnis Gebrauch machen soll (vgl. BT-Drs. 18/11640, S. 87; Gercke in: HK-StPO, 6. Aufl., § 111i Rn. 7; Blankenburg, ZInsO 2017, 1453, 1459) - deren gerichtliche Überprüfung dem Betroffenen nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG möglich sein muss, um sicherzustellen, dass die Behörde alle entscheidungserheblichen Umstände gesehen und ermessensgerecht gewürdigt hat (vgl. BFH, Beschluss vom 25.02.2011, a.a.O.), auch wenn beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 StPO zumindest regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf null anzunehmen sein dürfte (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 80; Gercke in: HK-StPO, a.a.O., Rn. 14; Huber in: BeckOK-StPO, 33. Edition (Stand 01.04.2019), § 111i Rn. 18; Bittmann/Tschakert, ZInsO 2017, 2657, 2663; a.A. Blankenburg, a.a.O.).

    Da schließlich das allgemeine Rechtschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bislang auch nicht dadurch entfallen ist, dass das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat (vgl. BFH, Beschluss vom 25.02.2011, a.a.O.), ist dieser Rechtsbehelf insgesamt als zulässig zu bewerten.

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12

    Streitwert für Klageverfahren wegen Rücknahme eines Insolvenzantrags -

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2019 - 1 VAs 38/19
    Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat vorliegend nicht angemessen, für den gegen den von der Staatsanwaltschaft gestellten Insolvenzantrag gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung lediglich den in § 32 Abs. 3 GNotKG Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen, nur weil im Zeitpunkt der Stellung der Antragstellung ungewiss ist bzw. war, ob bzw. mit welchem Ergebnis das Insolvenzverfahren eröffnet wird; denn auch wenn die Bezifferung des Interesses eines Antragstellers schwierig erscheint, kann nicht ohne weiteres der Auffangstreitwert angesetzt werden, wenn es diesen Wert - wie hier - eindeutig übersteigt (ähnl. zum Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG FG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 15.05.2013 - 3 K 1339/12 - m.w.N. auch zur a.A., juris).
  • BSG, 09.11.1977 - 3 RK 5/76

    Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen einen befürchteten Konkursantrag der

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2019 - 1 VAs 38/19
    Letzteres sowie die erforderliche Außenwirkung des Verwaltungshandelns (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.) werden auch nicht entscheidend dadurch in Frage gestellt, dass erst durch etwaige Maßnahmen des Insolvenzgerichts (vorliegend ist vom Amtsgericht Essen - 165 IN 148/18 - am 26.03.2019 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und sind weitere vorläufige Maßnahmen im Sinne des § 21 InsO angeordnet worden) unmittelbar in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird, da die Stellung eines Insolvenzantrags, der ersichtlich auch nicht als bloßes Verwaltungsinternum zu bewerten ist, notwendige Voraussetzung für derartige Maßnahmen des Insolvenzgerichts ist, die zudem bereits für sich betrachtet für den Betroffenen erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen kann (vgl. bezüglich eines - befürchteten - Konkursantrags einer Krankenkasse bereits BSG, Urteil vom 09.11.1977 - 3 RK 5/76 -, juris).
  • OLG Köln, 23.08.2011 - 2 Ws 519/11

    Verurteilung als Voraussetzung für Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2019 - 1 VAs 38/19
    Und schließlich folgt auch aus der in diesem Zusammenhang in den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 18/9525, S. 50) zustimmend zitierten älteren Rechtsprechung zur erforderlichen Identität zwischen der Tat, die Bezugsobjekts des Arrestes war, und der Tat, wegen der ein Verletzter die vorrangige Befriedigung nach § 111g StPO a.F. begehrt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2016 - III-2 Ws 269/15 - OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2011 - III-2 Ws 519/11 -, jew. zit. n. juris) nicht notwendig, dass dieser im Grundsatz auch vom Senat für erforderlich erachtete Zusammenhang im Einzelfall nicht auch dann bejaht werden kann, wenn lediglich die vorgenannten Mindestfeststellungen zu einer zu Lasten verschiedener Verletzter begangenen Tatserie möglich sind.
  • BFH, 27.01.2016 - VII B 119/15

    Keine Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bei

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2019 - 1 VAs 38/19
    Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Stellung eines solchen Insolvenzantrags gemäß § 111i Abs. 2 StPO nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, sondern um ein schlicht hoheitliches Verhalten handelt (vgl. bzgl. eines Insolvenzantrags des Finanzamts BFH, Beschluss vom 27.01.2016 - VII B 119/15 - m.w.N., juris), da nach allgemeiner Auffassung als Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG jedes behördliche Vorgehen aufgefasst wird, das der Regelung einer Einzelangelegenheit dient und geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen (vgl. nur Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 6).
  • VG Ansbach, 22.10.2015 - AN 11 E 15.01794

    Unbegründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2019 - 1 VAs 38/19
    Vor diesem Hintergrund entspricht es seit langem der gesicherten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. nur BFH, a.a.O.; Beschluss vom 25.02.2011 - VII B 226/10 -, juris; Wegener in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 14 Rn. 185 ff., jew. m.w.N.), dass der Antrag eines Finanzamts, das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Steuerpflichtigen zu eröffnen, nicht nur - wie jeder Gläubigerantrag - an den Voraussetzungen des § 14 InsO zu messen ist, sondern die diesbezügliche Entscheidung der Behörde als schlichtes hoheitliches Handeln darüber hinaus den besonderen Anforderungen insbesondere an eine fehlerfreie Ermessensausübung unterliegt und für die diesbezügliche Überprüfung nicht das Insolvenzgericht, sondern das Finanzgericht zuständig ist (ebenso bzgl. eines - befürchteten - Konkursantrags durch eine Krankenkasse BSG, a.a.O.; bzgl. eines Insolvenzantrags einer Körperschaft öffentlichen Rechts VG Ansbach, Beschluss vom 22.10.2015 - AN 11 E 15.01794 -, juris).
  • OLG Hamm, 08.03.2016 - 2 Ws 269/15

    Höhe des in einem urteilsbegleitenden Beschluss aufrechterhaltenen dinglichen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2019 - 1 VAs 38/19
    Und schließlich folgt auch aus der in diesem Zusammenhang in den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 18/9525, S. 50) zustimmend zitierten älteren Rechtsprechung zur erforderlichen Identität zwischen der Tat, die Bezugsobjekts des Arrestes war, und der Tat, wegen der ein Verletzter die vorrangige Befriedigung nach § 111g StPO a.F. begehrt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2016 - III-2 Ws 269/15 - OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2011 - III-2 Ws 519/11 -, jew. zit. n. juris) nicht notwendig, dass dieser im Grundsatz auch vom Senat für erforderlich erachtete Zusammenhang im Einzelfall nicht auch dann bejaht werden kann, wenn lediglich die vorgenannten Mindestfeststellungen zu einer zu Lasten verschiedener Verletzter begangenen Tatserie möglich sind.
  • BGH, 10.06.2020 - 5 ARs 17/19

    Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Stellung eines

    Mit Beschluss vom 3. Juni 2019 (NStZ 2020, 49) hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden, dass der Antrag des Betroffenen zwar zulässig, aber unbegründet sei.

    Der Überprüfung im Verfahren nach § 23 EGGVG unterliegt daher nur die Frage, ob die Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO vorliegen (vgl. OLG Hamm, NStZ 2020, 49).

    dd) Das Erfordernis eines Vorschaltverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG ist gewahrt (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Hamm, NStZ 2020, 49, 51).

    b) Nach diesen Maßstäben ist die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem "Mangelfall' ausgegangen (vgl. auch OLG Hamm, NStZ 2020, 49, 51 ff.).

    Jedenfalls im Umfang der von der Staatsanwaltschaft geschätzten Quote liegt auf der Hand, dass jeder gesetzlichen Krankenkasse, die entsprechende Forderungen angemeldet hat, mindestens ein entsprechender Schaden und damit ein Anspruch gegen den Beschwerdeführer entstanden ist (vgl. näher OLG Hamm, NStZ 2020, 49, 52 f.).

  • OLG Stuttgart, 09.08.2022 - 302 AR 16/22

    Voraussetzungen einer Stellung eines Insolvenzantrags durch die

    Der Überprüfung im Verfahren nach § 23 EGGVG unterliegt daher nur die Frage, ob die Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO vorliegen (BGH aaO. Rn 30; vgl. OLG Hamm, NStZ 2020, 49).
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