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   BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20   

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https://dejure.org/2020,22397
BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20 (https://dejure.org/2020,22397)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20 (https://dejure.org/2020,22397)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2020 - 6 StR 114/20 (https://dejure.org/2020,22397)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 345 Abs. 1 StPO, § 43 Abs. 1, 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Begründung der Revision innerhalb der Monatsfrist

  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Dreiwochenfrist der Unterbrechung der Hauptverhandlung; Eigenständiger Charakter der Unterbrechungsfrist

  • rewis.io

    Unterbrechung der Hauptverhandlung im Strafverfahren: Berechnung der Unterbrechungsfrist

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 229 Abs. 1
    Berechnung der Dreiwochenfrist der Unterbrechung der Hauptverhandlung; Eigenständiger Charakter der Unterbrechungsfrist

  • rechtsportal.de

    StPO § 345 Abs. 1
    Begründung der Revision innerhalb der Monatsfrist

  • datenbank.nwb.de

    Unterbrechung der Hauptverhandlung im Strafverfahren: Berechnung der Unterbrechungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fristen/Zeit: Dreiwöchige Unterbrechungsfrist - Drei Wochen sind nicht mehr als 21 Tage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 622
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.05.2020 - 5 StR 65/20

    Berechnung der Frist bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Februar 1923 (I 112/23, RGSt 57, 266, 267) zurückgeht, handelt es sich bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist nicht um eine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO, sondern um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstage eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1; vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424, und vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 3).

    Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass - von Fällen des § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO abgesehen - zwischen dem Unterbrechungs- und dem Fortsetzungstermin nicht mehr als 21 Tage liegen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 aaO; vom 24. September 2019 - 2 StR 194/19 Rn. 4, und zuletzt - tragend - Beschluss vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 4; anders noch BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15 aaO).

    Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15

    Inbegriffsrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung); Höchstdauer der

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Februar 1923 (I 112/23, RGSt 57, 266, 267) zurückgeht, handelt es sich bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist nicht um eine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO, sondern um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstage eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1; vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424, und vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 3).

    Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass - von Fällen des § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO abgesehen - zwischen dem Unterbrechungs- und dem Fortsetzungstermin nicht mehr als 21 Tage liegen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 aaO; vom 24. September 2019 - 2 StR 194/19 Rn. 4, und zuletzt - tragend - Beschluss vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 4; anders noch BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15 aaO).

  • BGH, 29.11.2016 - 3 StR 235/16

    Berechnung der Unterbrechungsfristen

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Februar 1923 (I 112/23, RGSt 57, 266, 267) zurückgeht, handelt es sich bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist nicht um eine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO, sondern um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstage eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1; vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424, und vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 3).

    Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass - von Fällen des § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO abgesehen - zwischen dem Unterbrechungs- und dem Fortsetzungstermin nicht mehr als 21 Tage liegen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 aaO; vom 24. September 2019 - 2 StR 194/19 Rn. 4, und zuletzt - tragend - Beschluss vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 4; anders noch BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15 aaO).

  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 408/13

    Berechnung der Frist bei Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Februar 1923 (I 112/23, RGSt 57, 266, 267) zurückgeht, handelt es sich bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist nicht um eine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO, sondern um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstage eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1; vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424, und vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 3).

    Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass - von Fällen des § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO abgesehen - zwischen dem Unterbrechungs- und dem Fortsetzungstermin nicht mehr als 21 Tage liegen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 aaO; vom 24. September 2019 - 2 StR 194/19 Rn. 4, und zuletzt - tragend - Beschluss vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 4; anders noch BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15 aaO).

  • BGH, 24.09.2019 - 2 StR 194/19

    Unterbrechung der Hauptverhandlung für die Dauer von mehr als drei Wochen i.R.e.

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20
    Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass - von Fällen des § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO abgesehen - zwischen dem Unterbrechungs- und dem Fortsetzungstermin nicht mehr als 21 Tage liegen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 aaO; vom 24. September 2019 - 2 StR 194/19 Rn. 4, und zuletzt - tragend - Beschluss vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 4; anders noch BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15 aaO).
  • BGH, 22.05.2013 - 4 StR 106/13

    Konzentrationsmaxime (unzulässige wiederholte Unterbrechung für dreißig Tage;

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20
    Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass - von Fällen des § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO abgesehen - zwischen dem Unterbrechungs- und dem Fortsetzungstermin nicht mehr als 21 Tage liegen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 aaO; vom 24. September 2019 - 2 StR 194/19 Rn. 4, und zuletzt - tragend - Beschluss vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 4; anders noch BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15 aaO).
  • OLG Bamberg, 10.05.2007 - 3 Ss OWi 1532/06

    Beginn der Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach Ablauf der Frist

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20
    Dabei kann dahinstehen, ob eine für die Anwendbarkeit dieser Auffangnormen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14 Rn. 2, BGHR BZRG § 46 Abs. 1 Tilgungsfrist 3; Staudinger/Repgen, BGB, Neubearb. 2019, § 186 Rn. 17) erforderliche Regelungslücke im Strafprozessrecht überhaupt besteht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 3 Ss OWi 1532/06, juris Rn. 7); von Alten, StV 2020, 437, 438).
  • BGH, 15.07.2014 - 5 StR 270/14

    Fristberechnung hinsichtlich der Tilgungsreife von Einträgen im

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20
    Dabei kann dahinstehen, ob eine für die Anwendbarkeit dieser Auffangnormen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14 Rn. 2, BGHR BZRG § 46 Abs. 1 Tilgungsfrist 3; Staudinger/Repgen, BGB, Neubearb. 2019, § 186 Rn. 17) erforderliche Regelungslücke im Strafprozessrecht überhaupt besteht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 3 Ss OWi 1532/06, juris Rn. 7); von Alten, StV 2020, 437, 438).
  • RG, 27.02.1923 - I 112/23

    Wann beruht das Urteil nicht auf einer Verletzung des § 228 StPO. durch längere

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Februar 1923 (I 112/23, RGSt 57, 266, 267) zurückgeht, handelt es sich bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist nicht um eine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO, sondern um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstage eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1; vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424, und vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 3).
  • OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21

    Unterbrechung der Hauptverhandlung für zweiundzwanzig Tage; Auslegung des § 229

    Bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist handelt es sich um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstagen eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 5 StR 65/20; BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 2 StR 194/19; BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - 3 StR 235/16; BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15; BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 StR 408/13).

    Die Auslegung des § 229 Abs. 1 StPO ergibt, dass der Zeitraum von drei Wochen höchstens 21 Tage umfasst (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20).

    Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20; BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 5 StR 65/20; BGH, Urteil vom 25.07.1996 - 4 StR 172/96; BGH, Urteil vom 05.02.1970 - 4 StR 272/68).

    Auch die Mehrheit der Strafsenate des BGH hält einen Unterbrechungszeitraum von mehr als 21 Tagen für unzulässig (BGH, Beschl. vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20, juris Rn. 4-8; BGH, Beschl. v. 24.09.2019 - 2 StR 194/19, juris Rn. 4; BGH, Beschl. v. 26.05.2020 - 5 StR 65/20, juris Rn. 2-4; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 StR 235/16, juris; anders noch der dritte Strafsenat im Beschl. v. 20.03.2014 - 3 StR 408/13, juris, wobei in diesem Fall wiederum eine fehlerhafte Fristberechnung im konkreten Einzelfall vorgelegen haben könnte - so der damalige Vorsitzende des 3. Strafsenats Becker in LR-StPO/ Becker , 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 6 [dort Fn. 31]).

  • BGH, 02.11.2023 - 6 StR 316/23

    Voraussetzung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Die Hauptverhandlung war zwischen dem Termin vom 7. Dezember 2021 und dem nachfolgenden Termin vom 27. Januar 2022 nur 20 Tage und damit nicht länger als drei Wochen unterbrochen, weil der Ablauf dieser Frist (vgl. zur Berechnung BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 StR 114/20, NStZ 2020, 622) vom Beginn des 15. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 13. Januar 2022 nach § 10 EGStPO für 30 Tage gehemmt war.
  • BGH, 05.10.2021 - 6 StR 394/21

    Wahrung der Unterbrechungsfrist (Hemmung von Gesetzes wegen aufgrund

    Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann nur in außergewöhnlich gelagerten Fällen ausgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 StR 114/20 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 07.09.2021 - 1 StR 134/21

    Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (Beruhen des Urteils auf

    Damit ist § 229 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO verletzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 6 StR 114/20 Rn. 4-8; vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 3 f.; vom 24. September 2019 - 2 StR 194/19 Rn. 4; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 und vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; den Ablauf der Zwischenfrist abweichend bestimmend, nämlich anhand desjenigen Wochentags, der dem Wochentag entspricht, an dem die Frist beginnt: BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1 und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1; vgl. dazu LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 229 Rn. 6).

    Es soll verhindert werden, dass das Tatgericht entgegen dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung bei nachlassender Erinnerung auf die Akten zurückgreifen muss (Konzentrationsmaxime; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 6 StR 114/20 Rn. 8 und vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; je mwN; an diesem Gesetzeszweck nach gesetzlicher Verlängerung der Frist von zunächst drei Tagen über zehn Tage auf nunmehr drei Wochen zweifelnd: BGH, Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08 Rn. 15).

  • OLG Oldenburg, 23.06.2021 - 1 Ss 235/20

    Hemmung der Unterbrechungsfrist von Verfahren aufgrund COVID-bedingter

    Da es sich bei der Frist in § 229 Abs. 1 StPO um eine Zwischenfrist handelt, in deren Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20, NStZ 2020, 622 m.w.N.), umfasst hier der Unterbrechungszeitraum im Ausgangspunkt 26 Tage.
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