Rechtsprechung
   BGH, 31.08.2020 - StB 23/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,26567
BGH, 31.08.2020 - StB 23/20 (https://dejure.org/2020,26567)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2020 - StB 23/20 (https://dejure.org/2020,26567)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2020 - StB 23/20 (https://dejure.org/2020,26567)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,26567) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 142 Abs. 7 S. 1 StPO; § 144 Abs. 1 StPO; § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 Nr. 1 StPO
    Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers (Statthaftigkeit; Zulässigkeit; Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Vorsitzenden; Vertretbarkeit; Notwendigkeit zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens; unabweisbares Bedürfnis)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 142 Abs 7 S 1 StPO, § 144 Abs 1 StPO, § 304 Abs 4 S 2 Halbs 2 Nr 1 StPO

  • IWW

    § 86a Abs. 1 Nr.... 1, Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 129 Abs. 2, § 303 Abs. 1, § 308 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB, § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1, 2 StPO, § 144 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 144 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 35 Abs. 2 StPO, § 311 Abs. 2 StPO, § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO, § 144 Abs. 1 StPO, § 305a Abs. 1 Satz 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 59 Abs. 2 Satz 2 JGG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.; Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers; Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zu ...

  • rewis.io

    Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines weiteren Strafverteidigers

  • bghst-wolterskluwer

    StPO § 142 Abs. 7 Satz 1, § 144 Abs. 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1
    Versagung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines weiteren Strafverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: Weiterer Pflichtverteidiger - Ermessensentscheidung des Vorsitzenden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die abgelehnte Bestellung eines weiteren Verteidigers - und die sofortige Beschwerde

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bestellung eines Sicherungsverteidigers: Zusätzlicher Pflichtverteidiger nur ganz ausnahmsweise

Papierfundstellen

  • BGHSt 65, 129
  • NStZ 2020, 754
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Celle, 11.05.2020 - 5 StS 1/20

    Erforderlichkeit für weiteren Pflichtverteidiger nur in Ausnahmefällen; Keine

    Auszug aus BGH, 31.08.2020 - StB 23/20
    Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne den (bzw. die beiden) weiteren Verteidiger gefährdet wäre (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, StraFo 2020, 289 f.).

    Diese gerichtliche "Praxis', an der in der Literatur Zweifel geäußert worden waren, hat der Gesetzgeber im Blick gehabt (s. BT-Drucksache 19/13829 S. 49), als er das Institut des zusätzlichen Pflichtverteidigers kodifiziert hat (s. OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, juris Rn. 15 (insoweit in StraFo 2020, 289 nicht abgedruckt)).

    In Fällen einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruhte die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger nach bisheriger Rechtsprechung auf der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen überbrückbar ausfallen (s. OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, juris Rn. 18 mwN (insoweit in StraFo 2020, 289 nicht abgedruckt)).

  • KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18

    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nur bei besonderer Schwierigkeit der

    Auszug aus BGH, 31.08.2020 - StB 23/20
    So liegt es, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 2 Ws 176/16, StraFo 2016, 414, 415; vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, StraFo 2009, 517; KK/Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 9 mwN).

    Auf der Grundlage des - vor dem 13. Dezember 2019 gültigen - alten Rechts war für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers anerkannt, dass dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6 (insoweit in StraFo 2009, 517 nicht abgedruckt); ferner SSWStPO/Beulke, 4. Aufl., § 141 Rn. 47; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 140 Rn. 22, § 141 Rn. 9; KK/Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 13).

  • OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09

    Voraussetzungen für die Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger

    Auszug aus BGH, 31.08.2020 - StB 23/20
    So liegt es, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 2 Ws 176/16, StraFo 2016, 414, 415; vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, StraFo 2009, 517; KK/Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 9 mwN).

    Auf der Grundlage des - vor dem 13. Dezember 2019 gültigen - alten Rechts war für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers anerkannt, dass dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6 (insoweit in StraFo 2009, 517 nicht abgedruckt); ferner SSWStPO/Beulke, 4. Aufl., § 141 Rn. 47; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 140 Rn. 22, § 141 Rn. 9; KK/Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 13).

  • BGH, 26.03.2009 - StB 20/08

    BGH eröffnet Hauptverfahren wegen Vorwurfs der Förderung des iranischen

    Auszug aus BGH, 31.08.2020 - StB 23/20
    Soweit seine Prüfungsbefugnis nicht auf die Gesetzwidrigkeit einer Anordnung beschränkt ist (§ 305a Abs. 1 Satz 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 59 Abs. 2 Satz 2 JGG), nimmt das Beschwerdegericht - anders als das Revisionsgericht - eine eigene sachliche Beurteilung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen vor und übt selbst Ermessen aus (s. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 155; Beschluss vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.; MüKoStPO/Neuheuser, § 309 Rn. 12).
  • BGH, 18.08.2020 - StB 25/20

    BGH verwirft Beschwerde gegen die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung im

    Auszug aus BGH, 31.08.2020 - StB 23/20
    Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob Rechtsanwalt T., wenn er Beschwerdeführer wäre, eine Beschwerdebefugnis zustünde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. August 2020 - StB 25/20).
  • BGH, 09.07.2020 - StB 21/20

    Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf

    Auszug aus BGH, 31.08.2020 - StB 23/20
    Es sind keine Gründe ersichtlich, die sofortige Beschwerde nach der reformierten Gesetzeslage anders zu behandeln (im Ergebnis ebenso BeckOK StPO/Krawczyk, 37. Ed., § 142 Rn. 53; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - StB 21/20, juris Rn. 4 f.).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 781/96

    Verurteilung eines bayerischen Arztes wegen zweifachen Mordes und Mordverabredung

    Auszug aus BGH, 31.08.2020 - StB 23/20
    Soweit seine Prüfungsbefugnis nicht auf die Gesetzwidrigkeit einer Anordnung beschränkt ist (§ 305a Abs. 1 Satz 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 59 Abs. 2 Satz 2 JGG), nimmt das Beschwerdegericht - anders als das Revisionsgericht - eine eigene sachliche Beurteilung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen vor und übt selbst Ermessen aus (s. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 155; Beschluss vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.; MüKoStPO/Neuheuser, § 309 Rn. 12).
  • KG, 06.07.2016 - 2 Ws 176/16

    Strafverfahren: Voraussetzungen für die Bestellung eines zweiten

    Auszug aus BGH, 31.08.2020 - StB 23/20
    So liegt es, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 2 Ws 176/16, StraFo 2016, 414, 415; vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, StraFo 2009, 517; KK/Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 9 mwN).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2007 - 3 Ws 470/07

    Pflichtverteidigung: Erfordernis der Bestellung eines weiteren

    Auszug aus BGH, 31.08.2020 - StB 23/20
    Auf der Grundlage des - vor dem 13. Dezember 2019 gültigen - alten Rechts war für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers anerkannt, dass dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6 (insoweit in StraFo 2009, 517 nicht abgedruckt); ferner SSWStPO/Beulke, 4. Aufl., § 141 Rn. 47; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 140 Rn. 22, § 141 Rn. 9; KK/Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10

    Weiterer Pflichtverteidiger, Beiordnung, Notwendigkeit

    Auszug aus BGH, 31.08.2020 - StB 23/20
    Auf der Grundlage des - vor dem 13. Dezember 2019 gültigen - alten Rechts war für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers anerkannt, dass dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6 (insoweit in StraFo 2009, 517 nicht abgedruckt); ferner SSWStPO/Beulke, 4. Aufl., § 141 Rn. 47; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 140 Rn. 22, § 141 Rn. 9; KK/Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2002 - 2 Ws 242/02

    Anfechtbarkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers; Verstoß gegen die

  • OLG Hamm, 05.05.2020 - 4 Ws 94/20

    Sicherungsverteidiger, Bestellung, Coronapandemie, Ablehnung, Rechtsmittel

  • BGH, 05.07.2022 - StB 7/22

    BGH entscheidet zur Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung von

    Soweit seine Prüfungsbefugnis nicht auf die Gesetzwidrigkeit einer Anordnung beschränkt ist (§ 305a Abs. 1 Satz 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 59 Abs. 2 Satz 2 JGG), nimmt das Beschwerdegericht - anders als das Revisionsgericht - zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung eine eigene sachliche 75 76 77 Beurteilung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen vor und übt selbst Ermessen aus (s. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 24.03.2022 - StB 5/22

    Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten

    Diese gilt auch nach ihrer systematischen Stellung allein für die Entscheidung über die Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers nach § 144 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 8 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]).

    § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO eröffnet die sofortige Beschwerde nach seinem Wortlaut ("Entscheidungen über die Bestellung") und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 50) auch gegen Entscheidungen, mit denen die Bestellung eines weiteren Verteidigers als Sicherungsverteidiger abgelehnt worden ist (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Mai 2020 - III-4 Ws 94/20, juris Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 144 Rn. 11).

    Der Angeklagte selbst ist beschwerdebefugt; er ist durch eine rechtsfehlerhafte Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers im Rechtssinne beschwert, weil er hierdurch in seinem Recht auf Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 EMRK) betroffen sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7, 9 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]; HansOLG Bremen, Beschluss vom 30. April 2021 - 1 Ws 24/21, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Mai 2020 - III-4 Ws 94/20, juris Rn. 4).

    Vielmehr muss die Bestellung eines Sicherungsverteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

    Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne einen weiteren (bzw. zwei weitere) Verteidiger gefährdet wäre (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

    Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN zur grundsätzlich weiterhin relevanten Rechtsprechung aus der Zeit vor der Schaffung des § 144 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 [BGBl. 2019 I S. 2128]; KG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 Ws 4/22-161 AR 265/21, juris Rn. 13; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - 2 Ws 166/21, juris Rn. 6; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

    Dessen Beurteilung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht erfordert, kann das Beschwerdegericht daher nur beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält; anderenfalls hat es sie hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 144 Rn. 12; s. zur weiterhin relevanten älteren Rechtsprechung etwa KG, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6).

    In Fällen einer absehbar außergewöhnlich langen Hauptverhandlung rechtfertigt sich die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger aus der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen nach § 229 StPO überbrückbar ausfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 23; OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, juris Rn. 18 mwN; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 2 Ws 3/20, StV 2021, 154, 155).

  • BGH, 27.03.2024 - StB 19/24
    a) Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 8, 13; vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 18; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 144 Rn. 12).

    Vielmehr muss die Bestellung eines Sicherungsverteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 10; vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 13; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

    Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür - etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache - ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 10 f.; vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 15; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

  • BGH, 19.03.2024 - StB 17/24
    Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 7; vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]) und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO).

    Der Angeklagte selbst ist beschwerdebefugt; er ist durch eine rechtsfehlerhafte Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers im Rechtssinne beschwert, weil er hierdurch in seinem Recht auf Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 EMRK) betroffen sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 9; vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7, 9 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]).

    a) Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 8, 13; vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 18; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 144 Rn. 12).

    Vielmehr muss die Bestellung eines Sicherungsverteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 10; vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 13; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

    Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 - StB 12/22, juris Rn. 12; vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 16; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

  • BGH, 02.11.2022 - StB 43/22

    Derzeit keine Strafrestaussetzung für den NSU-Unterstützer Ralf W.

    Als Beschwerdegericht hat er nach eigener Inaugenscheinnahme selbst die Überzeugung gewonnen, dass die Beschriftung der Briefumschläge Hakenkreuze erkennen lässt (zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts s. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 155; Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 16).
  • BGH, 06.09.2022 - StB 36/22

    Begründung der Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts; Staatsgefährdendes

    Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO, § 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285; vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 8 f. [insoweit in BGHSt 65, 120 nicht abgedruckt]).

    Vielmehr muss sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

    Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne einen weiteren (bzw. zwei weitere) Verteidiger gefährdet wäre (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

    bb) Es kann dahinstehen, ob dem Ermittlungsrichter bei der Entscheidung über die Bestellung eines weiteren Verteidigers ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. zum Vorsitzenden im Zwischen- und Hauptverfahren BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285, 286 mwN; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 15 ff. mwN).

  • OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21

    Eingeschränktes Prüfungsrecht des Beschwerdegerichtes bei Ablehnung weiteren

    Er hat sicherzustellen, dass der Anspruch des Angeklagten auf eine Verhandlung innerhalb angemessener Frist im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. HS, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gewahrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 - StB 23/20, juris Rn. 18, NStZ 2020, 754; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 238 Rn. 5; KK/Gmel, StPO, 8. Aufl., vor § 212 Rn. 4).

    Eine solche Bestellung, die vom Willen des Beschuldigten unabhängig ist (vgl. BT-Drucksache 19/13829, S. 49), ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, vielmehr muss sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 - StB 23/20 - juris, Rn. 13, NStZ 2020, 754).

    Anders läge es nur, wenn der Verfahrensstoff als so außergewöhnlich umfangreich zu beurteilen wäre, dass er überhaupt nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden könnte, und anderenfalls eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung des ordnungsgemäß betrieben Verfahrens bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 - StB 23/20, juris Rn. 21, NStZ 2020, 754).

    Zurecht hat die Vorsitzende der 9 Strafkammer in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger den Verfahrensstoff nach mehrfacher Akteneinsicht bereits seit langem kennt (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 - StB 23/20, juris Rn. 21, NStZ 2020, 754; Hanseatisches OLG in Hamburg, Beschluss vom 13.01.2020 - 2 Ws 3/20, juris Rn. 19).

  • KG, 14.08.2023 - 3 Ws 40/23

    Überprüfung der Bestellung von zwei weiteren Pflichtverteidigern durch das

    Eine solche - vom Willen des Beschuldigten unabhängige (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 49) - Bestellung ist nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat; vielmehr muss sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (vgl. BGHSt 65, 129).

    Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne den (bzw. die beiden) weiteren Verteidiger gefährdet wäre (vgl. BGH a.a.O. und Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20 -, juris; KG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 Ws 4/22 -, juris; OLG Celle StraFo 2020, 289).Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers kommt daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn hierfür ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten.

    Hinsichtlich der dargelegten tatbestandlichen Voraussetzungen von § 144 Abs. 1 StPO steht dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGHSt 65, 129.; StraFo 2022, 434; NStZ 2022, 696; Hans. OLG Hamburg StV 2021, 154; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 144 Rdn. 12 m.w.N.).

    Anders als bei Entscheidungen über (sofortige) Beschwerden, bei denen das Beschwerdegericht grundsätzlich an die Stelle des Erstgerichts tritt und einen eigenen Sachentscheidung trifft, prüft es vorliegend daher nur, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten und sein Rechtsfolgeermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGHSt 65, 129; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 30. April 2021 - 1 Ws 24/21 -, juris).

    Dessen Beurteilung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung zusätzlicher Pflichtverteidiger erfordert, kann das Beschwerdegericht daher nur beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält; anderenfalls hat es sie hinzunehmen (vgl. Hans. OLG Hamburg, a.a.O.; für Ablehnung der Bestellung weiterer Pflichtverteidiger: BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22 -, und 31. August 2020 - StB 23/20 -, beide juris; BGHSt 65, 129).

  • BGH, 12.03.2024 - StB 16/24
    Da die Beschwerdefrist somit noch nicht zu laufen begonnen hatte, hat die sofortige Beschwerde nicht verfristet eingelegt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 05.05.2022 - StB 12/22

    Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren

    Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 144 Abs. 1, § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 7; vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]) und auch im Übrigen zulässig.

    Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 18; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 144 Rn. 12).

    Vielmehr muss die Bestellung eines Sicherungsverteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 13; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

    Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 16; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

  • BGH, 21.04.2021 - StB 17/21

    Coronapandemie erfordert nicht generell einen Sicherungsverteidiger in

  • BGH, 13.04.2021 - StB 12/21

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung anwaltlicher Vertretung in einem

  • BGH, 24.10.2022 - StB 44/22

    Verteidigerwechsel (terminliche Verhinderung eines Verteidigers;

  • KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22

    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers bei erheblichem Aktenumfang

  • BGH, 12.11.2020 - StB 39/20

    Erfolglose sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren

  • BGH, 22.02.2022 - StB 2/22

    Ablehnung des Antrags auf Verteidigerwechsel (sofortige Beschwerde;

  • BGH, 25.08.2022 - StB 35/22

    Verteidigerwechsel (terminliche Verhinderung eines Verteidigers;

  • LG Lübeck, 06.03.2024 - 6 Qs 2/24
  • OLG Stuttgart, 23.01.2024 - 1 Ws 7/24
  • OLG Brandenburg, 21.10.2021 - 2 Ws 166/21

    Voraussetzungen der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers

  • LG Frankfurt/Oder, 07.04.2022 - 22 Qs 18/22

    Pflichtverteidiger, weiterer Verteidiger, Bestellungsgründe, EncroChat

  • OLG Bremen, 30.01.2024 - 1 Ws 8/24

    Pflichtverteidiger, Entpflichtung, Verhinderung des Pflichtverteidigers, Ermessen

  • BGH, 18.11.2021 - StB 35/21

    Pflichtverteidigerbestellung: Ablehnungsgrund fehlender Verfügbarkeit des

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 179-IV-20

    Verfassungsbeschwerde wegen durch das Landgericht Leipzig unterlassener

  • OLG Köln, 28.03.2022 - 2 Ws 103/22

    Bestellung eines Sicherungsverteidigers nach § 144 Abs. 2 StPO ; Beiordnung eines

  • LG Marburg, 09.11.2021 - 4 Qs 78/21

    Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Gesamtstrafenfall

  • BGH, 22.02.2022 - StB 3/22

    Ablehnung des Antrags auf Verteidigerwechsel (sofortige Beschwerde;

  • OLG München, 07.08.2023 - 2 Ws 435/23

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung trotz zuvor ergangener Zubilligung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht